elektronischer Rechtsverkehr

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birgitsabina
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#1

16.05.2022, 12:09

Hallo Liebe Leute!

In Hameln ist nunmehr auch der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt eingeführt worden.

Ich schwimme ein wenig bei den Notarkosten!

a) Gilt bei Kaufverträgen immer noch der Grundsatz dass für

Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

keine Gebühr

gemäß Ziffer 25102 GNotKG genommen werden darf, weil es sich "nicht" um
selbständige Urkunden handelt im Gegensatz zu Löschungsbewilligungsurkunden??

b) Ist es des weiteren bei der Erstellung von beglaubigten elektronischen Abschriften von Genehmigungserklärungen von Verkäufer/Käufer,
Verwalterzustimmungen, Zustimmungen eines Grundstückseigentümers (Erbbaurechte) etc. immer noch so dass hierfür lediglich die
Gebühren nach Ziffer 25102 und Ziffer 32002 abgerechnet werden dürfen,

wenn die ORIGINAL-Urkunden nicht beim Notar aufbewahrt werden,

sondern lediglich beglaubigte Ablichtungen der Urkunden in der Urkundensammlung verwahrt werden?

Der Notar händigt also demgemäß die Original-Urkunden nach Abwicklung des Vertrages dem Erwerber aus und behält nur beglaubigte Ablichtungen
in seiner Urkundensammlung.

Hilfe! :oops:
Birgit
Martin Filzek
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#2

17.05.2022, 16:52

Die Dinge, nach denen hier gefragt wird, betreffen doch relativ geringwertige Gebühren für elektronische Abschriftsbeglaubigungen und Dokumentenpauschalen, zu denen eine ganz eindeutige Antwort meines Erachtens dem Gesetzestext selbst nicht entnommen werden können und zu denen entsprechend auch verschiedene Auffassungen vertreten werden, siehe z. B. unter Elektronischer Rechtsverkehr in Notarkasse, Streifzug, 13. Aufl. 2021 und anderswo.
Im Zweifel würde ich empfehlen, um Streit und unnötige Korrespondenz und Ärger wegen dieser kleinen Beträge zu ersparen, sich der Auffassung der örtlichen Dienstaufsicht anzuschließen bzw. auch das für die Klienten kostengünstigste Verfahren zu handhaben (z. B. wie von Streifzug als Möglichkeit empfohlen, die Schriftstücke Negativzeugnis und Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie erhaltene Genehmigungen als Bestandteil der Haupturkunde mit zu beglaubigen u. Ä.).
Wenn aber seit kurzem der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt in deinem Bezirk eingeführt ist, wäre doch viel wichtiger, dass an die entstehenden XML-Gebühren KV 22114 und KV 22115 n. F. (geändert durch KostRÄG seit 1.1.2021) gedacht wird, wonach also 0,1 Gebühr nach KV 22115 max. 125 € (falls zusätzlich eine "normale" Vollzugsgebühr anfällt) bzw. sofern keine "normale" Vollzugsgebühr anfällt KV 22114 mit 0,2 Gebühr (auch begrenzt auf max. 125 € jetzt) anfallen können.

Notarkosten-Dienst oder Inhouse-Seminare Notarkostenrecht siehe www.filzek.de.
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birgitsabina
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#3

17.05.2022, 17:04

Vielen lieben Dank für die Antwort!

Ich muss morgen die erste Rechnung im Zusammenhang mit dem
elektronischen Rechtsverkehr erstellen.

Da ich dort die Unbedenklichkeitsbescheinigung und die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung in Bezug auf Eigentumsumschreibung
und dann zusätzlich lediglich die Grundschuldbestellung zur Eintragung beim Grundbuchamt vorgelegt habe,
kann ich jetzt die Rechnung entsprechend mit der Ziffer 22114 erstellen.

Danke nochmals

Birgit
Martin Filzek
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#4

18.05.2022, 14:12

Wenn aber für den Kaufvertrag eine "normale" Vollzugsgebühr (hier für Vorkaufsrecht) angefallen ist, kann nur KV 22115 mit 0,1 Geb. max. 125 € berechnet werden.
Bei der Grundschuld - wenn in gesonderter Urkunde - wäre es dann wohl die KV 22114 (0,2), falls nicht auch für die Grundschuld aus irgendwelchen Gründen eine "normale" Vollzugsgebühr angefallen sein sollte.
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birgitsabina
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#5

18.05.2022, 16:04

Hallo!

Genauso hab ich die Rechnung erstellt für den Vollzug der Grundschuld 0,2 maximal 125,00 EURO nach Ziffer 22114

:huepf
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