Kaufvertrag und Schenkungsvereinbarung

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Luischen88
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#1

26.04.2022, 09:08

Guten Morgen,
ich habe einen Grundstückskaufvertrag abzurechnen. KP 829.000 EUR
Vater und seine Tochter als Käufer kaufen zusammen zu 50/50.

In dem Kaufvertrag ist ein Satz aufgenommen, dass der Vater seiner Tochter von dem zu zahlenden Kaufpreis einen Betrag v. 400.000 EUR im Wege der Schenkung übergibt.
Mein erster Gedanke war eine 2,0 Beurkundungsgebühr zu nehmen nach 829.000 EUR.
Die Schenkungsvereinbarung zwischen den Käufern untereinander sind ja keine Erklärungen von Dritten, sondern Erklärungen von unmittelbaren Vertragsbeteiligten. Außerdem ist die Schenkung ja zweckgebunden für den Kauf des Grundstücks und wäre gegenstandsgleich?
Oder wären auf die 829.000 EUR die 400.000 EUR als weiterer Gegenstand auf den Geschäftswert draufzurechnen, sodass im Ergebnis die 1.229.000 EUR als Wert zugrunde gelegt werden.
Der Verkäufer wird sich bedanken, weil seine Vollzugsgebühr nach dem kompletten Wert berechnet werden würde. Der Notar hat drauf zugeraten die Schenkung im KV mit aufzunehmen. :kopfkratz
Habt Ihr Lösungen?
Feldhamster
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#2

26.04.2022, 18:13

Ich vermute, dass der Notar den Satz mit aufgenommen hat, da Schenkungsversprechen nach § 518 BGB der notariellen Beurkundung bedürfen.

Aus dem Bauch heraus (ohne in irgendeinen Kommentar geschaut zu haben) würde ich daher sagen, nicht gegenstandsgleich sondern zu addieren. Ich lasse mich aber gerne von anderen Ansichten korrigieren.
Martin Filzek
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#3

26.04.2022, 19:11

Ich hatte bisher auch nur in zwei Werke (Notarkasse, Streifzug 13. Aufl. 2021 und Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, zu § 109) gesehen ohne eindeutiges Ergebnis bzw. eher in Richtung Vermutung von Gegenstandsglechheit, da in Korintenberg bei verschiedene Gegenstände unter Kaufvertrag nur mit beurkundete Schenkung von Eltern an Sohn (der allein kauft) aufgenommen waren.
Nach der Systematik von § 109 Abs. 1 GNotKG ist für mich die Annahme gleichen Gegenstands überzeugender bzw. mindestens vertretbar, so dass sich dann die Probleme wegen der Berechnung der Vollzgsgebühr aus dem höheren Wert nicht stellen würden.
Sollte man zu der Auffassung kommen, es sei doch gegenstandsverschieden, dann wäre im Fall einer ausschließlich von Verkäufer nach den internen Vereinbarungen zu tragenden Vollzugsgebühr (wohl wegen einzuholender Löschungsbew. oder Genehmigung auf Verkäuferseite? wie auch immer, ist ja Frage der Vertragsfreiheit) so auszulegen, dass dann trotzdem die Vollzugsgebühr (für die dem Notar gegenüber beide nach §§ 29 ff. GNotKG ja gesamtschuldnerisch haften) so aufgeteilt wird, dass Verkäufer nur die Gebhr in der Höhe trägt, wie sie auch aus dem reinen Kaufpreis entstanden wäre, und Käufer dann die Differenz, welche ja nur durch die Käufer selbst betreffenden Vereinbarungen zur Schenkung entstanden sind.
Aber wie gesagt, überzeugender scheint mir die Einordnung als gegenstandsgleiche Erklärung zu sein, denn selbst von Dritten abgegebene Erklärungen (wie z. B. Bürgschaft zur Sicherung Kaufpreiszahlung bzw. Schuldübernahme Käufer gegenüber Bank) würden ja auch als gegenstandsgleich angesehen (§ 109 Abs. 1 S. 3).

Notarkosten-Dienst und Inhouse-Seminare Notarkosten siehe www.filzek.de.
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