Aufhebung Erbbaurecht und Löschung GS

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JB86
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#1

14.03.2022, 10:50

Guten Morgen,

wir haben hier einen Vertrag zur Aufhebung eines Erbbaurechts. Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer sind eine Person. Es sind drei Grundschulden jeweils zur Gesamthaft in beiden Grundbüchern eingetragen. Zwei der GS sollen in beiden Grundbüchern gelöscht werden, eine nur im Erbbaugrundbuch. Löschungsbewilligung und Pfandhaftentlassung wurden uns von den Mandanten bereits übergeben.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob ich für die Löschung der Grundschulden noch eine separate Gebühr bekomme. :kopfkratz Für die Einholung der Löschungsbewilligung wäre ja nur die Vollzugsgebühr abzurechnen, keine weitere Gebühr - haben wir ja aber nicht eingeholt. Beim Kaufvertrag rechnen wir ja für die Löschung von GS auch keine separate Gebühr ab, es sei denn, die GS ist zur Gesamthaft auch auf einem anderen Grundstück als dem Kaufgrundstück eingetragen und soll auch dort gelöscht werden, dann gibts aus dem Wert der GS noch eine KV 21201. Ist das hier so ähnlich? Die Löschung der GS im Grundstücksgrundbuch ist ja nicht unbedingt erforderlich wenn das Erbbaugrundbuch geschlossen werden soll. :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
JB86
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#2

17.03.2022, 12:56

Niemand einen Vorschlag? :sad:
Herr Filzek vielleicht? :kopfkratz
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Martin Filzek
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#3

17.03.2022, 16:42

Ausführliche Hinweise unter der Überschrift "Aufhebung eines Erbbaurechts" sind z. B. in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021 (und wohl auch unter gleichen Randnummern in Voraufl. 12. von 2017) enthalten bei Rn. 875 ff.
Da du schreibst, Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer seien personenidentisch, ist wohl vor allem Rn. 876 zu erwähnen, wo es heißt:

- Zur Löschung des Erbbaurechts genügt Bewilligung nach § 19 GBO, wenn der Erbbauberechtigte und der Grundstückseigentümer personenidentisch sind (OLG Hamm MittBayNot 1983, 139).

Ich fürchte, Ihr seid bisher von einem "Aufhebungsvertrag" und 2,0-Geb. für die Haupturkunde ausgegangen, was dann wohl nur bei Nicht-Personenidentität (siehe danach folgende Randnummern Streifzug) gelten könnte, während die Bewilligung ja nur Grundbuchantrag i.S.v. KV 21201 (0,5-Gebühr) wäre. Für etwa notwendig gewordene Löschungsanträge in derselben Urkunde, soweit entworfen (und nicht nur unterschriftsbegl. auf schon vorber. Löschungsbewilligung) würde dann wohl ebenfalls die 0,5-Geb. als gegenstandsverschiedene Erklärung zur ersten Erklärung (Vereinigung von Erbbaurecht und Eigentum und Löschung als Bewilligugnserklärung) entstehen und die entspr. Teilwerte wären nach §§ 35, 86 dann zusammen zu rechnen.

Hinweise zum jederzeit möglichen entgeltlichen Notarkosten-Dienst oder Inhouse-Seminaren siehe www.filzek.de. Präsenz-Livesemianre voraussichtlich wieder im 2. Halbjahr 2022, Ankündigung dann in einigen Wochen auf u.a. Seite. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
JB86
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#4

21.03.2022, 12:09

Hallo Herr Filzek,

ja, Sie haben Recht mit Ihrer Befürchtung. Die Aufhebung ist hier in Urkundsform als Aufhebungsvertrag. Das kann ich jetzt nicht mehr ändern, ich bekomme die Sachen erst zum Abwickeln! :sad:
Ich kann das ja aber jetzt nur so abrechnen wie es mir vorliegt. Das heißt, ich rechne jetzt eine

2,0 Beurkundungsgebühr aus dem Wert 80 % Wert Grundstück + Erbbaurecht
20 % Grundstückswert für die Löschung des Vorkaufsrechts

und zudem eine 0,5 KV 21201 aus dem Wert der GS die nur am Grundstück eingetragen ist? Oder sogar aus dem Wert aller zu löschenden Grundschulden? :kopfkratz
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Martin Filzek
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#5

21.03.2022, 19:51

So wie ich den Fall bisher verstanden habe, glaube ich dass in Anwendung von § 21 GNotKG lediglich eine 0,5-Gebühr KV 21201 aus dem Wert der verschiedenen Grundbuchanträge und Löschungserklärungen (alle) zu berechnen sein wird.

Ein anderes Ergebnis und insbesondere die zuletzt vorgeschlagene Abrechnung würde doch vom Kostenschuldner sowie allen billig und gerecht denkenden Menschen als etwas ungerecht empfunden werden. Falsche Bezeichnungen in Worten sind doch nach den im BGB ggf. genauer nachzulesenden allgemeinen Vorschriften im Allgemeinen Teil doch sicher so auszulegen, wie sie gemeint bzw. nur nötig gewesen wären. Wenn du an der Tankstelle die Zündkerzen wechseln lässt, wofür eigentlich z. B. 50 Euro entstehen, der für die Vorbereitung der Rechnung zuständige aber versehentlich die "Abrechnungsnummer" für einen Austauschmotor einbauen aufschreibt und die Sekretärin dir dann dementsprechend 888,20 Euro in Rechnung stellt, wärst du doch auch nicht begeistert und würdest das zahlen, nur weil diese falsche Bezeichnung in der Rechnung auftaucht? Natürlich gilt erst recht für Notare, die ja besonderes Vertrauen genießen und korrekt sein sollten, keine Sonderbehandlung, und § 21 GNotKG sowie ggf. auch §§ 17 BNotO, §§ 17, 24 BeurkG und Standesrichtlinien werden da zur "Begründung" dieses auf der Hand liegenden Ergebnisses angeführt werden können.
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#6

22.03.2022, 10:47

Danke nochmal für die Antwort! :wink1
Ich bin natürlich ganz Ihrer Ansicht, aber erklären Sie das mal Ihrem Vorgesetzen, wenn dieser meint, eine Beurkundung wäre notwendig gewesen! :frust
Ich werde mal versuchen die Gerechtigkeit siegen zu lassen, in der Hoffnung, ich komme damit durch! :ka
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