Löschung Grunddienstbarkeiten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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birgitsabina
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#1

11.03.2022, 16:03

Ich hab mal wieder ein Problem!!!

Ich habe von einem fremden Notar eine Löschungsbewilligungsurkunde für

zwei Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrecht sowie Leitungsrecht)

erhalten, die dann auch vor meinem Chef von dem Grundstücks-
eigentümer unterzeichnet worden ist.

Der entwurfsfertigende Notar teilte in seinem Schreiben mit, dass
der Wert mit € 5.000,00 angesetzt werden soll.

Es handelt sich nach Auskunft des Eigentümers um Rechte, die keine
Bedeutung mehr haben und deshalb im Zuge der Abwicklung eines
Kaufvertrages nunmehr auch gelöscht werden sollen, um die Grundbücher zu
bereinigen.

Es handelt sich um zwei Rechte, die in beide jeweils in acht (!) gleichen
Grundbuchblättern als Gesamthaft eingetragen sind.

Der Pauschalwert mit EURO 5.000,00 erscheint mir nicht richtig zu sein.
Ich gehe davon aus, dass der andere Notar hierzu § 36 Abs. 3 GNotKG
als Geschäftswert angesetzt hat.

Ich konnte leider nicht wirklich einen HInweis in meinen Kostenbüchern
finden; ich würde aber wohl eher

€ 5.000,00 je Dienstbarkeit = € 10.000,00 und 8-fach für jedes Grundbuchblatt
= € 80.000,00

als Wert ansetzen.

Was würdet ihr berechnen und gibt es irgendwo einen Hinweis, ob sich in
einem solchen Fall die Berechnung des Geschäftswertes ähnlich wie bei
einer Pfandentlassungsurkunde verhält?

:huepf :yeah und dass am Freitag ich liebe Kosten, wo ich keinen Hinweis
finden kann in den Büchern.

Schönes WE für euch
...
Kennt alle Akten auswendig
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#2

11.03.2022, 19:38

birgitsabina hat geschrieben:
11.03.2022, 16:03

Es handelt sich nach Auskunft des Eigentümers um Rechte, die keine
Bedeutung mehr haben und deshalb im Zuge der Abwicklung eines
Kaufvertrages nunmehr auch gelöscht werden sollen, um die Grundbücher zu
bereinigen.
Dann würde zunächst einmal daran denken, dass der Wert nach 52 I GNotKG 0,00 €
birgitsabina hat geschrieben:
11.03.2022, 16:03

Es handelt sich um zwei Rechte, die in beide jeweils in acht (!) gleichen
Grundbuchblättern als Gesamthaft eingetragen sind.
Bei Dienstbarkeiten gibt es keine Gesamthaft.
Sind es Wohnungsgrundbücher? Dann besteht nur ein einzelnes Recht am ganzen Grundstück, welches in allen Wohnungsgrundbüchern einzutragen ist.
birgitsabina hat geschrieben:
11.03.2022, 16:03

Ich gehe davon aus, dass der andere Notar hierzu § 36 Abs. 3 GNotKG
als Geschäftswert angesetzt hat.
Das wäre m.E. falsch, weil §52 Abs. 5 GNotKG einen abweichenden Auffangwert vorschreibt.
birgitsabina
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#3

14.03.2022, 11:04

Guten Morgen!

Es handelt sich nicht um Wohnungsgrundbücher.

Mir liegen keine Anhaltspunkte für einen Jahreswert nach § 52 Abs. 5 vor.

Wenn mit dem Wert von 0,00 EURO gerechnet wird, werden dann lediglich
für die € 20,00 für die Beglaubigung in Rechnung gestellt.

Es ist ja niemand gestorben und/oder es gab keinen Zeitablauf
(Seite 693 bis 695 Streifzug 13. Auflage Ziffern 2670 bis 2675)

Ich hab noch mal genau nachgelesen; der Sachverhalt ist eine
Übertragung von Straßen- und Ausgleichsflächen auf die Stadt
nach erfolgter Abnahme der Erschließungsarbeiten. Die auf die
Stadt zu übertragenden
Flächen sollen lastenfrei übertragen werden. Nach erfolgter Vermessung
sollen wohl auch die nicht auf die Stadt zu übertragenden
Flächen von den Belastungen (Geh- und Fahrrecht sowie
Leitungsrecht) befreit werden.

Was mach ich jetzt mit den Kosten?

Danke im Voraus!
Segelhoernchen
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#4

16.03.2022, 11:49

Wieso habt ihr die Löschungsanträge für Rechte in Abt. II beglaubigt? Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder hätte man das nicht privatschriftlich machen können? :kopfkratz
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