Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
mandy.oderso
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 1
Registriert: 04.03.2022, 09:53
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

04.03.2022, 10:03

Hallo Ihr Lieben :)

Ich soll einen Entwurf abrechnen...

Wir haben den Entwurf gefertigt und waren dabei diesen der Mandantin per E-Mail zu übermitteln. Jedoch kam hier dreimal die Fehlermeldung, dass die Nachricht nicht zugestellt wurde. Die E-Mail wurde von zwei verschiedenen Computern verschickt und die E-Mailadresse war definitiv richtig.

Am Nachmittag hat die Mandantin dann den Termin komplett abgesagt.

Ich bin der Meinung, dass man hier nur 20 € nach Nr. 21300 abrechnen darf, da die Mandantin den Entwurf nicht erhalten hat.

Mein Chef sagt, dass ich 60 € nach 21303 abrechnen soll, da wir ja nichts dafür können, dass die E-Mail nicht ankam.

Die Mandantin hat am Telefon jedoch selbst darauf hingewiesen, dass sie die Urkunde ja nicht bezahlen muss, da sie diese ja nie erhalten hat.

Soll man es nun darauf ankommen lassen das sich die Mandantin beschwert und nach 21303 abrechnen, weil Chef das ja so will?

Oder ist das definitiv falsch? :nachdenk

Liebe Grüße
Feldhamster
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1990
Registriert: 07.09.2018, 22:08
Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
Software: AnNoText
Wohnort: NRW

#2

04.03.2022, 21:40

Im Gesetz steht Beendigung VOR der Übermittlung als Datei. Ihr habt erst übermittelt und dann hat die Mandantin abgesagt. Wenn die Mailadresse tatsächlich richtig war würde ich zu der 21303 tendieren. Euch ist es ja nicht anzulasten, wenn eine falsche Mailadresse genannt wird.
Antworten