Einbringungsvertrag

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Mahani
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#1

28.01.2022, 13:19

Hallo Ihr Lieben, ich hoffe, ihr könnt mir helfen.

Es wurde eine Kapitalerhöhung beurkundet. Die für den neuen Geschäftsanteil zu erbringende Stammeinlage und das Aufgeld sind nicht in bar sondern als Sacheinlage zu leisten, in Form von Kommanditanteile. Die Werte der Kommanditanteile sind mir bekannt.

Im Gegenzug verpflichtet sich die Gesellschaft, dem Gesellschafter einen Betrag x in bar als Gegenleistung zu vergüten. Fällig xx Tage nach Eintragung der Kapitalerhöhung im HR.

Die Frage dazu: Muss der Wert der Gegenleistung auf den Wert der eingebrachten Anteile hinzugerechnet werden oder findet hier ein Vergleich nach § 97 GNotKG statt?

Vielen Dank und liebe Grüße
Martin Filzek
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#2

28.01.2022, 17:42

Siehe Korintenberg/Tiedtke, 21. Aufl. 2020, § 108 Rn. 44 (auszugsweise zusammenfassend zitiert: Bei einer Kapitalerhöhung durch Sacheinlage bestimmt sch der Geschäfswert sowohl für den Erhöhungsbeschluss als auch für die Übernahmeerklärung bzw. den Einbringungsvertrag nicht nach dem Erhöhungsnennbetrag, sondern nach dem Wer der Sacheinlage, nach § 38 ohne Schuldenabzug, wenn dieser Wert höher ist als der Erhöhungsnennbetrag, ansonsten nach diesem. ..." Allerdings ist für KG-Anteile noch auf § 54 S. 1 GNotKG hinzuweisen, wonach sich der Wert dieser Sacheinlagen auf den Anteil am Eigenkapital § 266 Abs. 3 HGB beschränken könnte. Wenn es bei Themenstarterin heißt "den Wert der Anteile habe ich" wäre ich skeptisch, ob da die Beteiligten oder ein Steuerberater tatsächlich den richtigen Wert angegeben haben (und nicht nur den für sie günstigeren Nominalwert) und es ist Pflicht des Notars wegen § 125 GNotKG und § 17 BNotO ggf. den richtigen Wert hier zu ermitteln.
Ich stelle mir nach dem bisher bekannt gewordenen Urkundeninhalt die Lösung jetzt so vor, dass sowohl für den Wert des wahrsheinlich auch in der Urkunde enthaltenen Kapitalerhöhungsbeschlusses nach § 108 und § 54 S. 1 GNotKG der Wert der eingebrachten Anteile genommen wird (soweit es nur Kommanditisten-Anteile sind wohl nach § 54 S. 1 GNotKG, wenn aber auch der Anteil des persönlch haftenden KG-Gesellschafters eingebracht wird, jedoch Aktivwert § 38 ohne Schuldenabzug, denn die gesamte KG ist ja Personengesellschaft und keine in § 54 S. 1 geregelte Kapitalges. oder Kommanditisenanteil allein), und derselbe Wert gilt dann für den wohl in derselben Urkunde enthaltenen Einbringungsvertrag (gesondert zu erfassen wegen § 110 Nr. 1, wonach Beschlüsse und rechtsgeschäftliche Erklärungen immer gegenstandsverschieden sind).
Die Abrede zur Rückzahlung des Differenzbetrages im Einbringungsvertrag ist dann m. E. eine gegenstandsgleiche Erklärung zur näheren Ausführung und Durchführung i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG und deshalb nicht zusätzlich noch zu bewerten (was sie ja auch bei Bewertung als Gegenleistung § 97 Abs. 3 nicht wäre gegenüber dem höheren Wert der Sacheinlage).
Literaturtipp: kurzer 4seitiger Aufsatz Späth-Weinreich, Das Sachagio bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer GmbH, BWNotZ 2020, 98 ff. mit Hinweisen zu den Kosten S. 101.

Hinweise zum Notarksten-Dienst sowie möglichen Inhouse-Seminaren Notarkostenrecht siehe www.filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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