Grundbuchberichtigung

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JB86
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#1

24.01.2022, 16:34

Guten Tag! :wink1

Wir haben in einer Erbscheinsangelegenheit einen gemeinschaftlichen Erbschein erwirkt für unseren Mandanten, auch alles bereits abgerechnet. Nun wollten die Erben, dass das Grundbuch berichtigt wird.

Mein Chef hat jetzt einfach einen Schriftsatz an das Grundbuchamt geschrieben in dem er beantragt hat, unter Beiziehung auf die Nachlassakten das Grundbuch zu berichtigen.
Meine Frage: Geht das überhaupt so als Schreiben/Antrag, unterzeichnet von meinem Chef? :kopfkratz Ich dachte immer das müsste in Beglaubigungsform sein, unterzeichnet von den Erben! Habe das bislang noch nie machen müssen. Chef möchte für das Schreiben von ihm jetzt eine KV 24102 Gebühr! Kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass das so richtig sein soll! :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Segelhoernchen
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#2

24.01.2022, 17:12

also es reicht ein Antrag in privatschriftlicher Form, der von einem Erben unterschrieben wird. So machen wir das immer. Ob chef das als Notar kann, weiß ich ehrlich gesagt nicht :kopfkratz
...
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#3

24.01.2022, 19:03

Der Grundbuchberichtigungsantrag ist in diesem Fall tatsächlich formlos möglich (§30 GBO).
Es genügt dabei der Antrag nur eines Miterben.

Selbstredend kann der Notar in entsprechender Vollmacht den Antrag stellen.

Eine Beglaubigung des Antrages wäre als überflüssig unsinnig.
JB86
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#4

25.01.2022, 08:41

Guten Morgen,

danke erstmal für die Antworten! :wink1
Mein Chef hat diesen formlosen Antrag aber selbst unterschrieben, eine Vollmacht haben wir nicht direkt, aber eine E-Mail, in der einer der Erben mitgeteilt hat, dass wir den Antrag jetzt stellen sollen. Kann man das als Vollmacht ansehen? Und wenn ja, und alles doch so seine Richtigkeit hat, kann ich dann dafür auch wirklich die KV 24102 abrechnen so wie Chef verlangt? :kopfkratz
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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#5

25.01.2022, 18:18

JB86 hat geschrieben:
25.01.2022, 08:41
Kann man das als Vollmacht ansehen?
Das stellt zweifellos eine konkludente Vollmacht dar.
salkavalka
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#6

26.01.2022, 08:24

JB86 hat geschrieben:
25.01.2022, 08:41
kann ich dann dafür auch wirklich die KV 24102 abrechnen so wie Chef verlangt?
Ja.
JB86
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#7

26.01.2022, 10:52

Ich danke euch! :wink1
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