Erbscheinsantrag und eV in getrennter Urkunde

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Okudera
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#1

17.11.2021, 18:59

Nachlasspfleger, die häufiger in umfangreichen Erbscheinsangelegenheiten tätig sind (d.h. viele Erben), übersenden in letzter Zeit den Erbscheinsantrag im Entwurf, unter dem nur noch die Unterschrift beglaubigt werden muss.
Es muss nur noch die eidesstattliche Versicherung beurkundet werden, in der der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben versichert.

Wie ist diese eidesstattliche Versicherung abzurechnen?
Für mich ist das Gesetz eindeutige. Auch wenn der Erbscheinsantrag mit dem umfangreichen Sachverhalt in einer getrennten Urkunde beglaubigt wird, bleibt doch der Geschäftswert für die eV gleich.
§ 49 Abs. 2 GNotkG ist eindeutig.

Übersehe ich hier etwas? Irgendeinen Sinn muss dieses Vorgehen, doch machen, oder?
Profi-Cappel
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#2

21.11.2021, 15:46

Das sehe ich genauso. § 40 bestimmt als Geschäftswert für die eV den Nachlaßwet. Das ist wohl unabhängig von derE rstellung des Antrags.
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