Übertragsvertrag mit Rückauflassungsvormerkung

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JB86
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#1

26.10.2021, 16:12

Hallo :wink1

Wenn wir einen Übertragsvertrag haben, Mutter überträgt auf Sohn, und zugunsten der Mutter auch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Vertrag beurkundet wird, ist zum Grundstückswert zusätzlich noch der halbe Grundstückswert hinzuzurechnen für die Beurkundungsgebühr 21100 (§ 51 (1) Satz 2)?
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

26.10.2021, 17:25

Du musst § 97 Abs. 3 GNotKG beachten. Die vom Übertragsnehemr bewilligte Rückauflassungsvormerkung ist natürlich eine Gegenleistung zur Übertragung des Grundstücks (dessen Wert nach dem Verkehrswert § 46 bewertet wird), und nur dann, wenn die Summe verschiedener Gegenleistungen (z. B. eine Reallast / Wohnungsrecht / Abfindungszahlungen für weichende Erben und solche Rückauflassungsvormerkungen) zusammen dann einen Wert ergeben sollten auf Seiten der Gegenleistungen des Übetragnehmers, die höher sind als der Verkehrswert des vom Übergeber übertragenen Grundstücks, würde sich der Wert dann als der höhere Wert nach § 97 Abs. 3 "durchsetzen" gegenüber dem dann niedrigeren Wert der Gegenleistung (Grundstück).

Im Beispielsfall scheint die Rückübertragungsvormerkung wohl die einzige Gegenleistung zu sein, so dass ein höherer Wert als der Verkehrswert nicht hinzu zu rechnen ist. Eine Hinzurechnung zum Verkehrswert käme ja auch ansonsten nur in Betracht (mit dem von dir vorgeschlagenen vollen Wert der Rückübertragung zum Verkehrswert noch) wenn das eine gegenstandsverschiedene Vereinbarung (§§ 35, 86) zum Übertragungsvertrag wäre. Das ist natürlich nicht der Fall, denn die Erklärungen zur Gegenleistung sind natürlich gegenstandsgleich (§ 109 Abs. 1).

Auch wenn der Wert solcher Rückübertragungsvormerkungen (bei der Addition mit weiteren Werten) einmal eine Rolle spielen sollte, würde nicht unbedingt der nach § 51 Abs. 1 maßgebliche halbe Verkehrswert dafür maßgeblich sein, sondern nach den Bedingungen im Einzelnen (die oft nur in wenig wahrscheinlichen Fällen greifen) ein geringerer Wert nach § 51 Abs. 3 GNotKG: Einen solchen geringeren Wert würde ich empfehlen, im Anschreiben an das Gericht auch anzugeben, um so zu fördern, dass die Gerichtsosten für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung dann nach einem geringeren Wert als dem halben Wert des Grundstücks berechnet werden. Formulierungsvorschlag: Für die Eintragung des Wohnungswerts teile ich nach 39 den Wert wegen der geringen Wahrscheinlichkeit der Ausübung nach § 51 Abs. 3 wie folgt mit: 20 % (evtl. auch vertretbar 10 oder 15 ) aus Grundstückswert § 46 = .......... €.

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JB86
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#3

27.10.2021, 09:17

Gegenleistung, natürlich :patsch
Vielen Dank Herr Filzek!
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
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