Geschäftswert bei Aufhebung Beherrschungsvertrag

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irgendwieinventar
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#1

05.10.2021, 17:27

Hallo zusammen,

auf meine "alten Tage" habe ich mich entschlossen, Eurem Forum doch noch beizutreten, weil ich zum 1. Mal in über 36-jähriger Tätigkeit einen Beschluss und eine Anmeldung habe, die eine AUFHEBUNG eines Beherrschungsvertrags zum Inhalt hat.
Wer kann mir Auskunft geben, welcher Geschäftswert dazu in Ansatz zu bringen ist ?
Meine Tendenz geht dazu, einen unbestimmten Geldwert anzunehmen, also GW = 30.000,00 EUR.

Zutreffend ?

Herzlichen Dank im Voraus.
Martin Filzek
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#2

06.10.2021, 14:19

Für die Anmeldung wird der angedachte Wert für im Geldwert unbestimmte Anmeldungen wohl in Ordnung gehen, da in § 108 ja nur ganz bestimmte Eintragungen als solche mit bestimmtem Gelldwert angesehen werden, und sonst von 1 % des eingetr. Kapitals, Mindestwert 30.000 Euro, auszugehen ist.

Für den zugrundeliegenden Beschluss wäre die Bewertung mit 30.000 Euro als unbestimmter Geldwert vor dem 1.8.2013 nach KostO-Regelungen mit einem Teil der damals schon streitig gewesenen Meinungen in Einklang gewesen. Inzwischen - seit GNotKG 1.8.2013 - geht man jedoch davon aus, dass die Neuregelungen gebracht haben, dass Gewinnabführungs- und Beherrschungsverträge Beschlüsse mit bestimmtem Geldwert sind, der über § 52 zu ermitteln ist (Ermittlung für Gewinnabführungs- und Ergebnisverträge anhand des durchschnittlichen auszugleichenden Betrags, bei unbestimmter Laufzeit x 10), wozu also erforderlich ist, die zugrundeliegenden Verträge (welche Laufzeit hatten die noch= gab es Verlängerungsoption wie meist? dann fast immer unbestimmet Laufzeit = zehnfacher Multiplikator nach § 52) anzufordern und einzusehen, um den genauen Multiplikator zu finden, sowie auch die wirtschaftlichen Ergebnisse der Beherrschung der letzten Jahre (möglichst drei Jahre mindestens) sich mitteilen zu lassen. Der Wert, der für den Abschluss eines solchen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags maßgebend gewesen wäre, ist dann auch der Wert für den Beschluss (§ 108).

Siehe aus der Literatur z. B. gut zusammengefasst Diehn, Notarkosten, 1. Aufl. 2018, Rn. 770 ff.

Bei bloßem Beherrschungsvertrag (ohne Gewinnabführungs- bzw. Verlustausgleichsverpflichtung? müsste man noch mal prüfen, die Angaben im Sachverhalt sind ja knapp) dann noch zu berücksichtigen, vgl. Diehn a.a.O. Rn. 776: Ohne Gewinnabführungs- bzw. Verglustausgleichsverpflichtung ist der Wert unter Berücksichtigung der Größe des Jahresumsatzes des Unternehmens zu schätzen (§§ 36 Abs. 1 GNotKG). Bei reinen Beherrschungsverträgen kann ein Teilwert vom Aktivvermögen der Untergesellschaft(en) angesezt werden. (auszugsweise zitiert aus Diehn a.a.O., Hiwneise auch unter Benutzung des Schlagwortregisters zu Gewinnabführungsverträgen in diversen Kommentaren und sonstigen Anleitungsbüchern, wahrscheinlich auch in Streifzug oder Kostenspiegel Leipziger Notarkasse, die ich noch nicht eingesehen habe, aber bestimmt wird das Thema auch dort ausführlich behandelt sein).

Ggf. wäre Höchstwert Beschlüsse § 108 = 5 Mio. Euro natürlich zu beachten, ist auch manchmal eine Hilfe, den Wert nicht haargenau ermitteln zu müssen, wenn schon bei wenigen Jahren der Höchstwert erreicht wäre ...

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#3

15.10.2021, 16:48

Ganz herzlichen Dank, Herr Filzek, das hilft mir auf jeden Fall weiter :thx
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