Zusammenbeurkundung Darlehensvertrag nebst Kaufvertragsangebot
Verfasst: 27.09.2021, 15:36
Hallo zusammen,
ich habe mal eine etwas knifflige Frage:
Es gewährt der Käufer dem Verkäufer ein Darlehen zur Rückzahlung dinglich abgesicherter Forderungen eines Dritten. Absicherung der Darlehensgewährung erfolgt durch Abtretung der eingetragenen Grundschuld des Dritten.
Der Verkäufer unterbreitet dem Käufer das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, abgesichert durch eine Auflassungsvormerkung. Bei Annahme des Angebotes soll der Kaufpreis (der der Höhe des Darlehens entspricht) verrechnet werden mit dem Darlehen. Gem. § 313 BGB muss Darlehensvertrag und Kaufangebot zusammen beurkundet werden. Angebot erlischt, wenn Käufer das Darlehen kündigt. Bei Annahme des Angebots ist keine vorzeitige Kündigung des Darlehens erforderlich.
Frage: Verschiedene Beurkundungsgegenstände oder gleicher Gegenstand.
Ich habe mich jetzt durch die §§ 86, 109 und 110 GNotKG gelesen.
Ich glaube Argumente für beide Sichtweisen, also verschiedene Gegenstände (= Addition von Darlehensbetrag und Kaufpreis) als auch für gleicher Gegenstand (=nur einfacher Wert nach Kaufpreis) gefunden zu haben.
Ich tendiere gem. § 86 Abs. 2 auf mehrere Rechtsverhältnisse, also Wertaddition. Liege ich damit richtig? Gibt es hier jemanden, der mir weiterhelfen kann?
Viele liebe Grüße
Milanese
ich habe mal eine etwas knifflige Frage:
Es gewährt der Käufer dem Verkäufer ein Darlehen zur Rückzahlung dinglich abgesicherter Forderungen eines Dritten. Absicherung der Darlehensgewährung erfolgt durch Abtretung der eingetragenen Grundschuld des Dritten.
Der Verkäufer unterbreitet dem Käufer das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, abgesichert durch eine Auflassungsvormerkung. Bei Annahme des Angebotes soll der Kaufpreis (der der Höhe des Darlehens entspricht) verrechnet werden mit dem Darlehen. Gem. § 313 BGB muss Darlehensvertrag und Kaufangebot zusammen beurkundet werden. Angebot erlischt, wenn Käufer das Darlehen kündigt. Bei Annahme des Angebots ist keine vorzeitige Kündigung des Darlehens erforderlich.
Frage: Verschiedene Beurkundungsgegenstände oder gleicher Gegenstand.
Ich habe mich jetzt durch die §§ 86, 109 und 110 GNotKG gelesen.
Ich glaube Argumente für beide Sichtweisen, also verschiedene Gegenstände (= Addition von Darlehensbetrag und Kaufpreis) als auch für gleicher Gegenstand (=nur einfacher Wert nach Kaufpreis) gefunden zu haben.
Ich tendiere gem. § 86 Abs. 2 auf mehrere Rechtsverhältnisse, also Wertaddition. Liege ich damit richtig? Gibt es hier jemanden, der mir weiterhelfen kann?
Viele liebe Grüße
Milanese