Schuldbeitritt als vertragliche Vereinbarung
Verfasst: 02.09.2021, 12:50
Liebe Foreno-Gemeinde,
ich habe folgendes Problem bei der Bestimmung eines Wertes:
Aufgrund dessen, dass der Käufer seine Verpflichtungen aus einem Grundstückskaufvertrag nicht erfüllen konnte (Kaufpreiszahlung, Zahlung Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Vertragsstrafenzahlung, Verpflichtung der Übernahme von Rechtsanwaltskosten des Verkäufers usw.) wurde eine Nachtragsurkunde beurkundet, in der eine Dritte Partei ua. (die Urkunde hat noch weitere Bestandteile wie z.B. Stundung, Änderung der vertraglichen Bestimmungen in einzelnen Abschnitten) der Schuld des Käufers beigetreten ist und für diesen einsteht. Ohne diesen Schuldbeitritt wäre es nicht möglich gewesen, den Vertrag zu vollziehen. Die Parteien der Nachtragsurkunde sind Verkäufer, Käufer und der Dritte.
In der Urkunde beim Schuldbeitritt steht unter anderem, dass sich Verkäufer und Käufer sowie der Dritte darüber einig sind, dass dem Dritten sämtliche Rechte bezogen auf die Schulden wie dem Käufer zustehen sollen, z. B. Rückgewähr. Dem Verkäufer wurde es in diesem Zusammenhang ausdrücklich freigestellt, bei welchem Schuldner er auch Teilleistungen auf die Schuld einfordern kann, falls nicht gezahlt wird.
Den Schuldbeitritt habe ich aus diesem Grund mit einer 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 in Ansatz gebracht und mit den weiteren Werten, die eine 2,0 Gebühr rechtfertigen, addiert.
Wie seht Ihr das? Ist dieser Schuldbeitritt eine einseitige Erklärung, so jedenfalls wird von der Gegenseite argumentiert. Der Schuldbeitritt ansich ist rechtlich doch unstreitig ein Vertrag. Ich konnte im GNotKG nichts anderes dazu finden.
Vielen Dank für jede Antwort!
Liebe Grüße, Helena
ich habe folgendes Problem bei der Bestimmung eines Wertes:
Aufgrund dessen, dass der Käufer seine Verpflichtungen aus einem Grundstückskaufvertrag nicht erfüllen konnte (Kaufpreiszahlung, Zahlung Grunderwerbsteuer, Notarkosten, Vertragsstrafenzahlung, Verpflichtung der Übernahme von Rechtsanwaltskosten des Verkäufers usw.) wurde eine Nachtragsurkunde beurkundet, in der eine Dritte Partei ua. (die Urkunde hat noch weitere Bestandteile wie z.B. Stundung, Änderung der vertraglichen Bestimmungen in einzelnen Abschnitten) der Schuld des Käufers beigetreten ist und für diesen einsteht. Ohne diesen Schuldbeitritt wäre es nicht möglich gewesen, den Vertrag zu vollziehen. Die Parteien der Nachtragsurkunde sind Verkäufer, Käufer und der Dritte.
In der Urkunde beim Schuldbeitritt steht unter anderem, dass sich Verkäufer und Käufer sowie der Dritte darüber einig sind, dass dem Dritten sämtliche Rechte bezogen auf die Schulden wie dem Käufer zustehen sollen, z. B. Rückgewähr. Dem Verkäufer wurde es in diesem Zusammenhang ausdrücklich freigestellt, bei welchem Schuldner er auch Teilleistungen auf die Schuld einfordern kann, falls nicht gezahlt wird.
Den Schuldbeitritt habe ich aus diesem Grund mit einer 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 in Ansatz gebracht und mit den weiteren Werten, die eine 2,0 Gebühr rechtfertigen, addiert.
Wie seht Ihr das? Ist dieser Schuldbeitritt eine einseitige Erklärung, so jedenfalls wird von der Gegenseite argumentiert. Der Schuldbeitritt ansich ist rechtlich doch unstreitig ein Vertrag. Ich konnte im GNotKG nichts anderes dazu finden.
Vielen Dank für jede Antwort!
Liebe Grüße, Helena