Isolierte Vollzugsgebühr neben Beratungsgebühr?

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DianaW1977
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#1

01.09.2021, 18:48

Hallo zusammen,

folgender SV.

Beauftragt mit der Erstellung eines ÜV. Etliche weitere Informationen fehlten...kein 08/15 Vertag und schwieriger Eigentümer. Deswegen gewartet mit der Entwurfserstellung. Was klar war. Ein Ergänzungspfleger muss bestellt werden. Wir haben Antrag entworfen. Eigentümer hat den privatschriftlichen Antrag unterschrieben und wir für ihn eingereicht. Ergänzungspfleger wurde bestellt. Entwurf konnte immer noch nicht gemacht werden da vom Eigentümer keine weiteren Infos kamen. Ging um Reallast etc...
Dann kam ne Mail von ihm wir sollen nichts mehr machen.
Was rechne ich ab?
Es gab persönliche Beratung und schriftliche.
Ich tendiere aufgrund des Aufwandes zu einer 1,0 Beratungsgebühr. Aber wäre nicht zb auch daneben eine isolierte 1,0 Vollzugsgebühr denkbar? Für den Aufwand bzgl der Bestellung des Betreuers.

Kann bitte jemand helfen?
LG DIANA
Martin Filzek
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#2

02.09.2021, 11:43

Vorbehaltlich genauerer Prüfung des nur grob beschriebenen Sachverhalts würde ich berechnen
KV 21301, 24102 vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens (1,0), Wert §§ 97, 46
KV 21100 (0,5) für Fertigung Antrag auf Ergänzungspflegerbestellung, Wert § 112 wie oben
+ Auslagen
+ USt.

"Isolierte Vollzugsgebühr" - das wäre dann KV 22120 nach dem Unerabschnitt 2 mit Vorbem. 2.2.1.2 - sehe ich persönlich nicht:
Der Antrag auf Ergänzungspflegerbestellung gehört zu den Vollzugstätigkeiten nach Vorbem. 2.2.1.1 (siehe Korintenberg/Tiedtke GNotKG 21. Aufl. 2020, Vorbem. 2.2.1.1 Rn. 33). 'Dass die Vollzugstätigkeit hier schon vor Beurkundung ausgeübt wurde, ist unschädlich nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 letzter Satz (dies ist der Satz nach der Nr. 11 der möglichen Vollzugstätigkeiten) = Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird.

Voraussetzung für die höhere "isolierte" Vollzugsgebühr nach Vorbem. 2.2.1.2 wäre, dass der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren erhalten hat. Nun ist fraglich, ob die obige Gebühr für vorzeitige Beendigung eine solche Gebühr für ein Beurkundungsverfahren ist. Meines Erachtens ja, da sie im ersten Abschnitt für Beurkundungsverfahren steht und nur - vermindert iin einzelnen Fällen - die Gebühren für ein durch den Antrag schon eingeleitetes (was keinen Entwurf oder Beurkundung voraussetzt) Beurkundungsverfahren abgilt. Diese ist also entstanden. Es wird auch in der Kommentierung z. B. von Tiedtke a.a.O. bei Vorbem. 2.2.1.2 für den Anwendungsbereich der höheren Vollzugsgebühren auf vor allem Privaturkunden und Urkunden anderer Notare hingewiesen (Rn. 1 - 7); möglicherweise finden sich bei weiterem Blättern und Suchen in diversen Kommentaren zu KV 21300 ff. oder KV 21100 ff. bzw. KV 22120 ff. Kommentierungen, die ausdrücklich auf das in der Frage gestellte Problem eingehen. Aber ich denke, dass die hier zu berechnende Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurk.-verfahrens eine ist, die dann den Anwendungsbereich der teureren Vollzugsgebühren, die nur dann berechnet werden können, wenn es keine Gebühr für Beurk.-verfahren gab, ausschließt.

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köster
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#3

02.09.2021, 13:13

Hallo Martin,

ich glaube, bei der zweiten Gebühr in deinem Rechnungsvorschlag muss es KV 22110 heißen (nicht 21100). Ich gehe davon aus, dass es sich um ein Schreibversehen handelt.
Martin Filzek
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#4

02.09.2021, 14:07

Hallo lieber (Herr?) Köster,
ja, das ist völlig richtig und ganz übersehen worden von mir - obwohl ich schon drei mal vorm Absenden Tippfehler berichtigt hatte (nach gewissem Zeitraum geht es dann nicht mehr).
Danke für den Hinweis! Martin
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