Ergänzungsvereinbarung zum KV

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JB86
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#1

23.08.2021, 10:45

Guten Morgen! :wink1

Ich habe hier folgende Ergänzungsvereinbarung zu einem Kaufvertrag von uns vorliegen:

Zusammengefasst: Im KV wurde ein Fälligkeitsdatum vereinbart, welches nicht eingehalten werden kann, da der Verkäufer bislang keinen Erbschein für das Verkaufte Objekt hat und der Vertrag deshalb noch nicht vollzogen werden kann. Der Käufer hat jedoch ein erheblich Interesse an der Nutzung ab der vereinbarten Besitzübergabe, daher wurde folgende Ergänzungsvereinbarung getroffen:
1. Der Verkäufer überlässt den Käufern der Vertragsgegenstand ab dem vereinbarten Termin geräumt zu alleinigen Nutzung.
2. Zur Sicherheit leistet der Käufer an den Verkäufer auf den zu zahlenden KP eine Vorschusszahlung in Höhe von 10.000,00 €. Die Vorschusszahlung ist vor Überlassung des Objekts zu zahlen.
3. Ab dem Übergabetag hat der Käufer alle Wohnnebenkosten zu zahlen.

Das ist alles, mehr wurde nicht vereinbart!

Was kann ich denn dafür abrechnen? :kopfkratz
Zunächst mal die Gebühr: Wäre das eventuell die 21101 (2. Verfügungsgeschäft)?
Und zum Geschäftswert: Wären die Leistungen wieder gegenüberzustellen, also die 10.000,00 € und dann die monatliche Miete + NK für das Objekt (§ 97 (3))? :-? Aber für welchen Zeitraum dann? Es ist ja nicht vereinbart für wie lange. Was wäre eigentlich, wenn der Verkäufer den Erbschein nicht bekommt? :kopfkratz Naja :pfeif
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Martin Filzek
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#2

23.08.2021, 21:23

Es wäre gut, noch ergänzend mitzuteilen, wie hoch insgesamt der Kaufpreis sein sollte, dessen Fälligkeit sich wohl auch nach den getroffenen Vereinbarungen zur Verspätung des Erbscheinsnachweises bis auf unbestimmte Zeit verschiebt.
Solche Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sind dann mit der Gebühr für Änderungen - das ist seit GNotKG dieselbe Gebühr wie für das geänderte Geschäft selbst, hier also 2,0 aus KV 21100 - zu berechnen. Den Wert kann man nach dem Umfang der Änderungen nur schätzen, wobei m. E. 10 - 20 % des Kaufpreises vertretbar wären (wobei ich davon ausgehe, dass die Vorauszahlung von 10.000 Euro und die danach früher fälligen Nebenkosten insgesamt unter diesem Betrag bleiben).

Also z. B. bei Kaufpreis 200.000 Euro:
Wert gem. § 97 Abs. 2
2ß % hiervon = 40.000 Euro
KV 21100 (2,0) = 290 Euro

Bei früherem Kaufpreis von 120.000: 20 % daraus = 24.000 Euro und entspr. 2,0-Gebühr.

Das mit KV 21101 ist eine unzutreffende Vermutung.

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JB86
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#3

24.08.2021, 11:38

Hallo Herr Filzek,

vielen Dank für die Antwort! :pcwink

Der Kaufpreis beläuft sich auf etwa 400.000,00 €. Habe jetzt die 20 % des KP genommen, macht eine Gebühr von 492,00 €!
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