Handelsregisterauszug aus Frankreich

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Kleoparda
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#1

16.08.2021, 17:17

Moin moin,

ich benötige Hilfe bei folgendem Sachverhalt:

Mandantin ist eine Tochter-GmbH mit Sitz in Deutschland. Die Muttergesellschaft und alleinige Gesellschafterin der GmbH hat ihren Sitz in Frankreich.
Nun haben wir zum Erstellen einer Vertretungsbescheinigung gem. § 21 Abs. 1 BNotO einen Handelsregisterauszug der Muttergesellschaft beim französischen Handelsregister eingeholt.

Die Kosten hierfür betrugen 3,37 € (2,81 € + 0,56 € (20 % VAT/Umsatzsteuer)).

Da die USt. um 1 % höher ist als in Deutschland kann ich ja nicht einfach den Nettobetrag in die Rechnung schreiben und 19 % USt. darauf erheben.

Weiß jemand, wie ich den Auszug abrechnen soll oder wo ich dazu was nachlesen kann? Vielleicht den Gesamtbetrag als steuerfreie Auslage?
Martin Filzek
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#2

16.08.2021, 22:03

Der Gedanke aus der vorletzten Zeile - Betrag netto erheben und danach die Umsatzsteuer hinzurechnen - wäre nur dann möglich, wenn es sich um sogen. durchlaufende Posten handeln würde und umsatzsteuerrechtlich der Mandant Auftraggeber und Kostenschuldner der ausstellenden Behörde wäre. Das wäre nur dann evtl. der Fall, wenn der Notar ausdrücklich und im Namen des Mandanten den Registerauszug angefordert hätte, im Normalfall wird er aber selbst (der Notar) Kostenschuldner der französischen Behörde oder Einrichtung geworden sein (ähnlich wie bei Justizverwaltungsgebühren KV 32011 oder sonstigen Auslagen, für die normalerweise ebenfalls nach KV 32014 Umsatzsteuer zu erheben ist.
Da die Auslagenart HR.-Auszug für französisches HR.-Register nicht in KV 32000 ff. speziell geregelt ist, bleibt nur, sie nach KV 32015 zu erheben (obwohl diese bei vielen anderen Auslagenarten wie den dort genannten deutschen Gerichtskosten und Gebühren für Vorsorge- und Testamentsregister in der Regel ohne USt. erhoben werden) mit dem vollen Betrag einschließlich der 20 % französische Umsatzsteuer, hier also 3,37 Euro, und hierauf dann noch nach KV 32014 19 % Umsatzsteuer = 0,64 Euro zusätzlich (insgesamt also 3,37 + 0,64 Euro) zu berechnen.

Literatur: siehe Notarkasse München unter Auslagen sowie Umsatzsteuer, neuere Kommentare zu KV 32014 und 32015 GNotKG, noch genauer Kommentare zum Umsatzsteuergesetz.

Im Übrigen gilt für diese winzigen Beträge der Umsatzsteuerbehandlung solcher kleinen Auslagen: minima non curat praetor (der Richter kümmert sich nicht um Kleinigkeiten) - aber ich verstehe schon, es auch in Kleinigkeiten alles richtig machen zu wollen.

Zu den am Anfang gemachten Ausführungen bin ich mir auch nicht hundertprozentig sicher, ob das alles so vollständig richtig gesehen wird - aber wie gesagt würde eine noch gründlichere Prüfung jetzt zu viel Zeit für mich kosten und ich glaube, es ist so richtig gesehen mit der Berechnung des vollen Rechnungsbetrags einschließlich franz. 20 % USt. plus auf die Bruttosumme dann noch mal 19 % "deutsche" USt. KV 32014 GNotKG.

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