Nießbrauchbestellung und Löschungsbewilligung in einem Vertrag

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ruebchen
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#1

30.07.2021, 09:01

Hallo zusammen,

da es noch nicht ganz so lange her ist, dass ich meine Abschlussprüfung gemacht habe, gibt es immer noch Dinge im Notarbereich, die für mich völlig neu sind und auf die keine Antwort für mich finde.

Ich habe jetzt einen Fall auf dem Tisch liegen, bei dem vertraglich ein gegenseitiger Nießbrauch notariell beurkundet wird. So weit so gut, dachte ich, da kann ich die Gebühren und Kosten ausrechen.

In dem Vertrag wird aber gleichzeitig eine Grundschuldlöschung bewilligt. Fällt dafür eine Gebühr an? Welchen Wert werde ich dem zu Grunde zu legen?

Ich hoffe, es findet sich jemand, der mir ein wenig weiterhelfen kann was die Gebühren betrifft.

Liebe Grüße
Martin Filzek
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#2

03.08.2021, 16:47

Eigentlich müsste man mehr von dem Urkundeninhalt wissen, als sich aus deiner Zusammenfassung ergibt. Für eine gegenseitige Nießbrauchsbestellung wäre an § 97 Abs. 3 GNotKG zu denken, wonach bei Austauschverträgen (Gegenseitigkeitsverhältnis) nur die höhere Austauschleistung "zählt" - bzw. bei gleichwertigen Austauschleistungen nur eine der beiden (häufige Beispiele: A zahlt Kaufpreis, B gibt dafür sein Grundstück, Vergleich Kaufpreis mit Verkehrswert Grundstück - in der Regel gleich hoch - und nur eine 2,0-Gebühr dann aus diesem Wert, anderes Beispiel: Übergabevertrag: A überträgt Grundstück an Sohn, dessen "Gegenleistung" ist die Einräumug eines lebenslangen Wohnrechts an bestimmten Räumen, Mietwert ca. 500 Euro monatlich; die Gegenleistung wird dann i.d.R. weniger wert sein als das Grundstück und "fällt unter den Tisch" als gegenstandsgleiche (§ 109) Erkärung die Bestandteil des Vertrags mit den Austauschleistungen ist.

In deinem Fragefall weiß man nun nicht, was genau die von einem zur Löschung bewilligte Grundschuld mit den gegenseitig eingeräumten Nießbrauchsrechten zu tun hat. War es eine Grundschuld für den einen Vertragspartner am Grudnstück des anderen und die Löschung oder Verzicht darauf ist weitere Gegenleistung im Austauschverhältnis?
Dann wären die mehreren Gegenleistungen zu addieren und mit der anderen Gegenleistung zu vergleichen, und was höher ist bildet dann den Wert wg. § 97 Abs. 3.

Hat die Löschungsbewilligung der Grundschuld aber gar nichts mit der gegenseitigen Vorkaufsrechtseinräumung zu tun, so stellt sich die Frage, ob sie überhaupt mit in dieselbe Urkunde genommen werden durfte (vgl. § 93 Abs. 2 GNotKG und Kommentarliteratur und Rspr. dazu); wenn man dann großzügig davon ausgeht, dass dies möglich war, dürfte es sich um gegenstandsverschiedene Erklärungen handeln zur gegenseitigen Nießbrauchsbestellung und der Gesamtwert der Beurkundung wäre nach §§ 35, 86 die Summe von gegenseitiger Nießbrauchseinräumung (§ 52) und Nennbetrag der Grundschuld (§ 53), wobei im Falle einer bloßen Löschungsbewilligung die verschiedenen Gebührensätze (2,0 für Vertrag gegens. Nießbrauchsbest. KV 21100, für Löschungsbewilligung hingegen KV 21201 0,5-Gebühr für bloße Grundbuchanträge) anzuwenden sind und die Kontrollberechnung nach § 94 Abs. 1 durchzuführen wäre:
Einzelgebühren von 2,0 aus Wert a) und 0,5 aus Wert b), Summe davon -
vergichen mit
höchster Gebühr aus Summe der Werte, also 2,0 aus Summe beider gegenst.-versch. Erklärungen
Was zum geringeren Ergebnis führt wäre dann zu berechnen.

Sollte es so sein, dass die Einzelgebühren billiger sind - ziemlich wahrscheinlich - wäre es evtl. vorzugswürdig gewesen, ohnehin getrennte Urkunden aufzunehmen, damit sich nicht ggf. entstehende Vollzugs- oder Betreuungsgebühren KV 21110 ff. bzw. KV 22200 unnötig erhöhen (diese sind wegen §§ 112, 113 Abs. 1 aus Vereinfachungsgründen immer aus dem Gesamtwert des Beurk.-verfahrens §§ 35, 86, also der Summe beider gegenst.-versch. Erklärungen, zu berechnen, und könnten dann zu einer unnötigen Verteuerung führen. Ggf. ist dann § 93 Abs. 2 bzw. § 21 (unrichtige Sachbehandlung) so anzuwenden, dass trotz Zusammenbeurkundung so getan wird, als hätte es verschiedene Urkunden gegeben.

Oder meintest du mit Löschungsbewilligung eine bloße Zustimmung des Eigentümers zur Löschung § 27 GBO? Das wäre wahrscheinlich erst recht ein Fall lfür eine eigentlich nötig gewesene gesonderte Beurkundung, bzw. man hätte überlegen können, ob nicht die Löschungsbewilligung des Gläüubigers abgewartet werden soll, damit darauf kostengünstig für nur 20 Euro KV 25101 eine Unterschrifrtsbeglaubigung als Festgebühr günstiger gewesen wäre. Vgl. ausführlich auch Filzek, Rpfleger 2020, 699 ff.

In jedem Fall würde man also mehr Angaben als bisher gemacht zu dem ganzen Urkundeninihalt brauchen, um zuverlässiger die zu berechnenden Kosten aus der Ferne beurteilen zu können. Beim angebotenen Notarkostendienst - siehe www.filzek.de - ist daher auch die 'Regel, dass der Urkundeninhalt vollständig übermittelt wird, so dass man diese vielen Rückfragen bei der Beantwortung dann nicht hat.
Aber ich hoffe die obigen Hinweise helfen allgemein oder für andere Fälle der eigenen Beurteilung etwas weiter. Ratsam wäre ggf. auch, Grundzüge zum Notarkosten-Recht, wo obige Dinge und vieles andere nachgelesen werden können, anzuschaffen und zu lesen (wiederholt), z. B Tiedtke, Notarkosten, kleiner Band von Dt. Notarverlag und Notarkasse München für ca. 19,90 Euro, oder Kostenteil in Faßbender u.a. Notariatskunde (bearb. von Otto) oder Waldner, GNotKG für Anfänger, 10. Aufl. 2021 und viele andere, die ich hier nicht alle nennen kann.
Eigene Skripten zu Seinaren Notarkostenschau kompakt 2020 - 2021 (Stand Okt. 2020 mit Hinweisen zu seit 1.1.2021 eingetretenen Änderungen durch KostRÄG) können für 25 € incl. USt. und Versandkosten bezogen werden, einfach Bestellanschrift an info@filzek.de senden
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Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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