Geschäftsanteilsübertragungsvertrag GbR Kostennote

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Lenia
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#1

18.06.2021, 11:03

Hallo Ihr Notariatsprofis.

Ich benötige einmal Eure Hilfe. Wir haben einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag einer GbR beurkundet.
Die GbR besteht aus 4 Personen. 1 + 2 sind zu je 1/6 Anteil und 3 + 4 mit je 1/3 Anteil an der Gsellschaft beteiligt. Einziges Gesellschaftsvermögen ist eine Grundbesitzung.

In Teil I des Vertrages haben 1+2+3+4 zunächst entsprechend der jeweiligen Beteiligungen Bruchteile gebildet und im Grundbuch wurde die Eigentumsänderung beantragt, dass 1+2 ein Miteigentumsanteil von je 1/6 und 3+4 ein Miteigentumsanteil von je 1/3 haben.

In Teil II des Vertrages erfolgte dann eine Übertragung von 1+2 auf 5 (Enkelin). 5 übernimmt Belastungen II und III zur dinglichen Haftung. Die Übergeber haften nicht persönlich für diese Belastungen.

Gegenleistung ist die Eintragung eines Nießbrauchsrechts mit Rückforderungsrecht.

Der Wert der Anteile beträgt insgesamt 134.000,00 €

Bezüglich der Übertragung würde ich eine 2,0 Gebühr gem. 21100 Wert § 97 (134.000,00) ansetzen.

Meine Frage ist nun, wie wird der Teil I des Vertrages gewertet? :kopfkratz

Ich bin für jeden Tipp dankbar. LG Lenia
Martin Filzek
Foreno-Inventar
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

18.06.2021, 14:58

Es wird nicht ganz klar, ob der in der viertletzten Zeile / Abs. des Fragebeitrags mitgeteilte Wert der Anteile sich nur auf die übertragenen Anteile bezieht, oder auf alle Anteile.

Wenn er sich auf die übertragenen Anteile 1 und 2 = 2 x 1/6 = 1/3 bezieht, ist der Wertansatz für Teil II richtig (sonst 1/3 davon).

Der Wert für I. ist nach § 97 Abs. 1 für die Auseinandersetzung der volle Wert aller Anteile, wie hoch auch immer er ist, ich vermute mal 134.000 x 3 = 402.000 €.

Beide Teile - Auseinandersetzung und anschließender Verkauf der Anteile - ist gegenstandsverschieden (vgl. Notarkasse, Streifzug, unter Mehrere Erklärungen, sowie Kommentare zu §§ 109, und nach §§ 35, 86 ist dann aus de Gesamtwert beider Erklärungen die einheitliche 2,0-Gebühr zu berechnen, die auch den Wert für etwaige Vollzugs- und Betreuungsgebühren (§§ 112, 113) bildet.

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