Bewertung eines Bauverbotes

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Greenhill
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#1

08.06.2021, 13:34

Hallo zusammen!

Ich habe hier einen Kaufvertrag nebst Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Bauverbot) vorliegen.

Hier mal der Text:

Die Erschienenen .... und deren Rechtsnachfolger werden künftig jegliche Bebauung und/oder bauliche Nutzung hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 70 Quadratmeter des Grundstücks Gemarkung ..............., Flur ......, Flurstück ....., unterlassen. Die Teilfläche des Flurstücks ............, für die das Bauverbot vereinbart wird, ist in der diesem Protokoll beigesiegelten Grundstückslageskizze rot-umrandet dargestellt.

Zur dinglichen Absicherung dieses Bauverbotes erklären die Parteien was folgt:

Die Grundstückseigentümer, bewilligen und die Käuferin beantragt, auf dem im Grundbuch von ..... eingetragenen Grundstück ....., hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 70 Quadratmeter, für die Käuferin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit folgenden Inhalts einzutragen:

Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ........................... hat auf einer Teilfläche von ca. 70 Quadratmetern jegliche Bebauung und/oder bauliche Nutzung zu unterlassen.

Wegen der Unterlassungsverpflichtung aus dieser beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unterwirft sich der jeweilige Grundstückseigentümer der Käuferin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde.

Der Wert des Bauverbotes wird von den Beteiligten mit 350,00 € (in Worten: dreihundertfünfzig Euro) angegeben.



Ich würde nun wie folgt abrechnen:

Kaufvertrag, gem. §§ 97, 47 GNotKG .... €
Bauverbot, gem. § 52 I, III GNotKG (350,00 € [als Jahreswert angesehen] x 20) 7.000,00 €

2,0-Gebühr aus Gesamtsumme, gem. KV-Nr. 21100 KVGNotKG



1. Ich bewerte hier somit die schuldrechtliche Erklärung, da die beschränkte persönliche Dienstbarkeit lediglich zur Sicherung dieses Nutzungsverbotes gilt und somit gegenstandsgleiche Durchführungserklärung gem. § 109 I GNotKG ist. Würdet ihr auch so abrechnen?

2. Würde es sich in dem Kaufvertrag um eine Grunddienstbarkeit handeln, müsste ich zusätzlich noch die Grundbucherklärungen für die Grunddienstbarkeitsbestellung, gemäß § 110 Nr. 2 b) GNotKG bewerten. Somit zusätzlich zu obiger Abrechnung noch eine 0,5-Gebühr aus 7.000,00 € gem. § 52 I, III GNotKG nach KV-Nr.: 21201 Nr. 4 KVGNotKG. Dann noch die übliche Vergleichsberechnung, gem. § 94 GNotKG. Ist dies korrekt?


Es ist leider schwierig, Beispiele mit Bauverboten in der Literatur zu finden. Als Muster für die Abrechnung mit Nutzungsrechten habe ich daher nur Rd.-Nr. 2262 im Streifzug, 12. Auflage verwenden können.
svklein
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#2

09.06.2021, 12:37

Ich muss da noch einmal etwas fragen:

In § 110 GNotKG ist in Ziff. 2 b) gesagt: "Erklärung zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten"
Ist damit "nur " die Grunddienstbarkeit gemeint und nicht auch die "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" ?

Ich bin da jetzt ein wenig durcheinander.

Mir ist die Problematik ansonsten bekannt. Bzw. bei "Grunddienstbarkeiten" berechne ich das auch immer genau so., also dass ich gemäß § 110 Nr. 2 b) einen verschiedenen Gegenstand annehme und dann die 0,5 Gebühr nur noch einmal extra für die Bewilligung hinzunehme, wenn der Käufer die Grunddienstbarkeit für den Verkäufer bewilligt. Andersherum, also wenn der Verkäufer für den Käufer bewilligt, dann würde die extra Gebühr für die Bewilligung von 0,5 nicht entstehen.
Martin Filzek
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#3

09.06.2021, 14:20

Beim zweiten Lesen der Frage mit der ausschnittsweise wiedergegebenen Formulierung zum Bauverbot ist mir aufgefallen, dass dieses ja nicht vom Käufer auf der von ihm erworbenen Fläche eingegangen wird, sondern wohl vom Verkäufer auf einer anderen - nicht mit verkauften - Fläche, wahrscheinlich des beim Verkäufer verbleibenden Nachbargrundstücks.
Sowohl der Kaufvertrag über die vom Käufer erworbene Fläche mit dem hier nicht bekannten Kaufpreis als auch die Verpflichtung des Verkäufers zu dem Bauverbot auf seiner benachbarten Fläche sind ja im Rahmen des notariellen Vertrags vertraglich vereinbart (und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten fallen anders als Grunddienstbarkeiten nicht unter § 110 Nr. 2 b, siehe z. B. Notarkasse, Streifzug 12. Aufl. 2017, Rn. 2014), so dass m. E. nur zu berechnen ist

2,0-Gebühr KV 21100 aus Wert §§ 97, 47 aus dem Wert des Kaufpreises allein

in der Annahme, dass der Käufer wahrscheinlich ja den vereinbarten Kaufpreis dafür zahlt
- das an ihn verkaufte Grundstück zu erhalten
- und zugleich für die Verpflichtung des Verkäufers zur "Verbesserung" seines Kaufobjekts mit dem Bauverbot auf den 70 qm der Nachbarfläche des Verkäufers.

Die Bestellung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit dient der Durchführung dieses Vertrages und ist wie von greenhill schon gesehen als Sicherungs- und Durchführungserkärung bei den Notarkosten nicht besonders zu bewerten (§ 109 Abs. 1).

Die Wertangabe mit 350 € für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit würde ich als Angabe des Wertes für die Berechnung der Gerichtskosten der Eintragung ansehen, wo ja eine gesonderte Gerichtsgebühr insoweit entsteht.

Für die Notarkosten könnte dann etwas anderes gelten, wenn man genauer wüsste, wie hoch der Verkehrswert des übertragenen Grundbesitzes ist und dieser z. B. um eine Kleinigkeit höher wäre als der vereinbarte Kaufpreis. Dann müsste man nach § 97 Abs. 3 bei Betrachtung der jeweiligen Gegenleistungen addieren für den Verkäufer dessen Leistungen
a) Verkehrswert § 46 verkaufte Fläche
b) Wert der Dienstbarkeit § 52 entweder 350 € wie von den Beteiligten geschätzt oder falls zu kapitalisieren 7.000 € (bzw. sonst bei Irrtum über Wertangabe Wertschätzung ausgehend vom Regelwert 5.000 € zwischen 2.000 und 8.000 Euro im Rahmen des Ermessens § 36)
= Summe von a) und b)

was verglichen mit dem Wert der Käuferleistung (unter diesem Betrag liegender Kaufpreis) zu einem geringeren Betrag insoweit führen würde, so dass der o.a. höhere Gesamtwert a und b für die Verkäuferleistungen maßgeblich wäre.

Das dürfte jedoch unwahrscheinlich sein, da wahrscheinlich niemand den genauen Verkehrswert so genau kennt und man in der Regel aus der unter Fremden vereinbarten Gegenleistung auf die Höhe des Verkehrswertes (und hier der Zusatzleistung des Verkäufers) schließen wird.

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Greenhill
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#4

09.06.2021, 16:43

@svklein
In § 110 GNotKG ist in Ziff. 2 b) gesagt: "Erklärung zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten"
Ist damit "nur " die Grunddienstbarkeit gemeint und nicht auch die "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" ?
Ja, damit ist nur die Grunddienstbarkeit gemeint. Denn die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein „subjektiv persönliches Recht“.

Danke für die Rückmeldung!
Greenhill
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#5

09.06.2021, 16:51

Hallo Martin!
Beim zweiten Lesen der Frage mit der ausschnittsweise wiedergegebenen Formulierung zum Bauverbot ist mir aufgefallen, dass dieses ja nicht vom Käufer auf der von ihm erworbenen Fläche eingegangen wird, sondern wohl vom Verkäufer auf einer anderen - nicht mit verkauften - Fläche, wahrscheinlich des beim Verkäufer verbleibenden Nachbargrundstücks.
Oh, ich hatte unterschätzt, dass folgende Fakten bei der Bewertung eine Rolle spielen könnten. Sorry!

Es handelt sich um einen HAUSkaufvertrag (also ohne Grundstück).

Der Verkäufer (Erschienener zu 1.) verkauft das Haus an die Käuferin (eine Gemeinde) (Erschienene zu 2.) )

Eigentümer des dazu gehörigen Grundstücks ist der Erschienene zu 3.).

Der Grundstückseigentümer, sprich der Erschienene zu 3.), verpflichtet sich, eine Teilfläche von 70 qm des Grundstücks nicht zu bebauen.

2,0-Gebühr KV 21100 aus Wert §§ 97, 47 aus dem Wert des Kaufpreises allein

in der Annahme, dass der Käufer wahrscheinlich ja den vereinbarten Kaufpreis dafür zahlt
- das an ihn verkaufte Grundstück zu erhalten
- und zugleich für die Verpflichtung des Verkäufers zur "Verbesserung" seines Kaufobjekts mit dem Bauverbot auf den 70 qm der Nachbarfläche des Verkäufers.
Das ergibt nach den dir bislang vorliegenden Informationen Sinn.

Wie siehst du die Sachlage nun, nach meiner näheren Erläuterung des Sachverhaltes?

Der Kaufpreis beträgt 40.000,00 €. Zu dem Verkehrswert kann ich keine Angaben machen.
Die Wertangabe mit 350 € für die beschränkt persönliche Dienstbarkeit würde ich als Angabe des Wertes für die Berechnung der Gerichtskosten der Eintragung ansehen, wo ja eine gesonderte Gerichtsgebühr insoweit entsteht.
Werte zu Gerichtsgebühren nimmt mein Chef nicht in die Urkunden mit auf. Ich glaube, die Wertvorgabe kam von der Gemeinde.
Martin Filzek
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#6

09.06.2021, 18:44

Hallo liebe Greenhill,

das wird ja immer komplizierter, aber man muss natürlich für die richtige kostenrechtliche Einordnung so viel wie möglich von dem ganzen Vertragswerk wissen. Dass der Grundstückseigentümer ein Dritter sein soll bzw. ist (mir eigentlich rätselhaft, ich dachte immer im bundesrepublikanischen Sachenrecht sind Gebäudeeigentum und Eigentum an darauf befindlichen Häusern immer zwingend miteinander verbunden, Ausnahme nur Erbbaurecht oder frühere DDR - die ist ja nicht im Sauerland) - aber vielleicht ist es so ein mobiles Heim wie in Amerika, das man als Fertigbau auf seinen Anhänger laden kann und dann auch in einer ganz anderen Gegend wieder aufstellen (vor kurzem ist so in San Francisco eine riesige alte Villa, wohl aus Holz gebaut, um einige Meter versetzt worden, vgl. Presseberichte vor ca. acht Wochen?
Auf jeden Fall würden die Erklärungen zum Kaufvertrag mit Verkäufer und Käufer (Gemeinde) dann doch etwas anderes i.S.v. § 109 sein als die Einräumung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch den Dritten, dem das Grundstück gehört.
Ich würde dann also doch 2,0 nach KV 21100 für zwei verschiedene vertragliche Erklärungen aus Gesamtwert von
a) Kaufpreis Haus 40.000 €
b) Wert der Einräumung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Bauverbot) nach dem Wertvorschlag von 7.000 Euro
= 2,0 aus 47.000 Euro §§ 35, 86, 47, 97, 52

berechnen. Ich nehme an, dass der Dritte, der Grudnstückseigentümer ist und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einräumt, dafür keine Gegenleistung von der Gemeinde erhält und auch nichts von den 40.000 Euro in Höhe von bis zu 7.000 Euro ab bekommt, sondern dass es wohl so ist, dass er zu dieser Nichtbebauung aufgrund von öffentlichem Baurecht o. Ä. sowieso verpflichtet ist.
Aber trotzdem müsste dann die unentgeltliche Einräumung des Rechts ja irgendwie bewertet werden, wozu sich die Wertangaben dann anbieten, die dann in diesem Fall also wohl auch für die Notarkosten eine Rolle spielen.

Auch wenn häufig für solche Rechte (weil sie gegenstandsgleich sind) in anderen Fällen eine Wertangabe für die Notarkosten nicht erforderlich ist, kann dein Chef sie auch in diesen Fällen ruhig mit aufnehmen wegen der Gerichtskostenberechnung, da sich aus § 39 GNotKG ja ergibt, dass eine gegenseitige Verpflichtung für Notare und Gerichte besteht, erfragbare Werte dem andren (also der Notar dem Gericht und umgekehrt das Gericht dem Notar) mitzuteilen.

LG ins schöne Sauerland Martin :wink2

P.S. Fraglich wird vielleicht auch noch sein, ob die Gemeinde Anspruch auf eine Gebührenermäßigung nach § 91 GNotKG hätte. Die Beurkundungsgebühr wäre bei 47.000 Euro Gesamtwert dann evtl. nur 231 statt sonst 330 Euro. Sie müsste das dann beantragen, zugleich versichern, keine Weiterveräußerungsabsicht haben, und der Kauf darf nicht einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen (vgl. Kommentarliteratur zu § 91).
Am besten, du veranlasst deinen Chef, den ganzen Vertrag im Rahmen des Notarkosten-Dienstes wie bei u.a. Website beschrieben mal einzusenden zur Befriedigung meiner Neugier auf diesen merkwürdigen Hauskauf (Mobilheim-Kauf?). Wenn die reinen Notargebühren wirklich bei 231 Euro landen, würde ich natürlich auch nicht mehr als max. 20 % davon für Bearbeitung berechnen, auch wenn es vielleicht bei gründlicher Untersuchung höchstwahrscheinlich länger dauert.
Vielleicht ist das Haus ein Holzhaus, das dann für die Veranstaltung von so einer Art Karl-May-Festspiele als Saloon gebraucht wird? Das wäre wohl eher wirtschaftliches Unternehmen, da auch von Privaten mit Gewinnerzielungsabsicht möglich und keine ureigene Aufgabe der Daseinsvorsorge (streitig vielleicht).
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Greenhill
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#7

10.06.2021, 17:11

Nach Rücksprache mit meinem Chef kann ich dir zur Urkunde folgendes berichten:

Das erworbene Haus wird abgerissen. Es wäre ein Schandfleck in der besagten Gemeinde. Stattdessen wird dort ein Dorfplatz entstehen. Das Haus wurde daher nur gekauft, um es abreißen zu können.

Es wäre ein schwieriges Unterfangen gewesen, die Sache beim Grundbuchamt durchzubekommen.

Die Formulierung in der Urkunde lautet:

„Der Verkäufer verkauft und übergibt das nicht wegzunehmende Eigentum an dem auf dem Grundstück Gemarkung ... aufstehenden Wohnhaus mit Wirkung zum ... an die Käuferin.

Deinen Notarkostendienst brauchen wir nicht in Anspruch zu nehmen. Aber danke für’s Angebot!
Gesamtwert von
a) Kaufpreis Haus 40.000 €
b) Wert der Einräumung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Bauverbot) nach dem Wertvorschlag von 7.000 Euro
= 2,0 aus 47.000 Euro §§ 35, 86, 47, 97, 52
Das kommt meiner Bewertung ja schon recht nahe.

Du bewertest hier die beschränkte persönliche Dienstbarkeit anstatt der schuldrechtlichen Erklärung des Bauverbotes? Das habe ich noch nicht ganz verstanden.
Ich nehme an, dass der Dritte, der Grudnstückseigentümer ist und die beschränkt persönliche Dienstbarkeit einräumt, dafür keine Gegenleistung von der Gemeinde erhält und auch nichts von den 40.000 Euro in Höhe von bis zu 7.000 Euro ab bekommt.
Das ist korrekt.
Auch wenn häufig für solche Rechte (weil sie gegenstandsgleich sind) in anderen Fällen eine Wertangabe für die Notarkosten nicht erforderlich ist, ...
Dass Bauverbote meistens gegenstandsgleich sind, wusste ich nicht. Damit erklärt sich dann vermutlich auch, warum es in der Literatur so wenig Musterbeispielabrechnungen diesbezüglich gibt. Danke für den Hinweis!
P.S. Fraglich wird vielleicht auch noch sein, ob die Gemeinde Anspruch auf eine Gebührenermäßigung nach § 91 GNotKG hätte.
Sie müsste das dann beantragen, zugleich versichern, keine Weiterveräußerungsabsicht haben, und der Kauf darf nicht einem wirtschaftlichen Unternehmen dienen (vgl. Kommentarliteratur zu § 91).
Dient der Abriss des Hauses zur Gestaltung eines Dorfplatzes dem wirtschaftlichen Unternehmen? :kopfkratz

Falls nein, wären die Punkte für eine Ermäßigung gegeben. Allerdings fehlt in der Urkunde sowie im Anschreiben der Gemeinde ein Satz, wie beispielsweise: „Die Gemeinde beantragt die gesetzliche Ermäßigung der Notargebühren.“

Verstehe ich es richtig, dass die Ermäßigung nur Berücksichtigung findet, wenn die Gemeinde / Stadt diese beantragt? Auch wenn ansonsten alle Voraussetzungen gegeben sind? Und dass man somit als Notariat auch nicht verpflichtet ist, die Gemeinde / Stadt auf die Ermäßigungsmöglichkeit hinzuweisen?

Vielen Dank für deine fachkundige Unterstützung!

Man sitzt länger an der Erstellung der Rechnung, als die Beurkundung tatsächlich gedauert hat... :roll:
Martin Filzek
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#8

10.06.2021, 21:44

Ich verstehe immer noch nicht, weshalb ein Verkäufer des Hauses ein Haus besitzen kann, das auf einer der Gemeinde gehörenden Grundstücksfläche steht. War das ein Erbbaurecht?
Klar, dass Ihr den kostenpflichtigen Notarkosten-Dienst nicht braucht. Das weiß ich ja auch seit ca. 10 - 15 Jahren aus früheren Fragen und der Hinweis auf den Notarkosten-Dienst ist eine Berufskrankheit nach der Devise "Klappern gehört zum Handwerk" und ist auch eher für unbekannte andere Leser bestimmt, die damit gewonnen werden sollen. Deshalb bin ich über das "brauchen wir nicht" ehrlich gesagt wohl ein klein wenig beleidigt, was natürlich nicht deine oder deines Chefs Schuld ist. Man kann ja auch Stück für Stück immer wieder mal hier Dinge fragen unter Bekanntgabe einzelner Bruchteile des Ganzen und dann ggf. nach und nach weiter erforderliche Iniformationen den hilfsbereiten unbekannten Forenteilnehmern nachliefern. Irgendwie glaube ich, dass ein Zurverfügungstellen des gesamten beurkundeten Inhalts von solchen Erklärungen für beide Seiten da weniger arbeitsintensiv für alle sein könnte.

Bei der Gebührenermäßigung meine ich, dass die Herstellung eines hübschen Dorfplatzes eine Aufgabe der Gemeinde im Sinne der Daseinsvorsorge ist und kein wirtschaftliches Unternehmen, da ja niemand Privates das als "wirtschaftliches Unternehmen" machen könnte, da ja wohl auch kein Gewinn damit zu erzielen ist.
Natürlich ist der Notar, falls er mal was von einer Gebührenermäßigung nach § 91 GNotKG gehört hat - was seine Pflicht ist, da er ja sein eigenes Kostenrecht kennen muss - auch verpflichtet, etwaige "dumme" oder laienhafte Gemeinden dann darauf hinzuweisen und ihnen den Antrag dazu zu empfehlen (Frage der Berufsehre bzw. des von einem Notar zu erwartenden Verhaltens). Das alles aber wie auch alle sonstigen Äußerungen in diesem und anderen Threads hier ohne Garantie nur als schnelle Meinung vorbehaltlich Irrtum und näherer Nachprüfung, wie sie beim entgeltlich angebotenen Notarkosten-Dienst mir zeitlich nur mögilch wäre.
Das Schwarmwissen anderer Forenteilnehmer mag diese und andere flüchtige Eisnchätzungen von mir überprüfen und ggf. richtigstellen. Auch ich lerne gern dazu und habe kein Problem, die Meinung zu ändern.

Die Beschwerden am Schluss über die lange Dauer einer Kostenberechnung gegenüber der kurzen Beurkundung dazu verstehe ich. Aber es ist nicht angebracht, denn das hier ist ja ein seltener Einzelfall nach vielleicht 3 - 5 Jahren, wo 99,9 % der anderen Notarkostenberechnungen schnell und nach Schema F erfolgen konnten. Beim entgeltlich angebotenen Notarkosten-Dienst kriege ich auch fast nur solche ungewöhnlichen Sachen - aber zum Glück mit den dazu notwendigen vollständigen Unterlagen, die es dann leichter machen und Ratereien und Alternativen darzustellen je nachdem was von den mir nicht bekannten Tatsachen vorliegt, dann ersparen.
Meist sind es natürlich auch Dinge, wo es um relativ hohe Werte geht und man nicht unnötig Werterhöhungen oder übersehene Mehr-Gebühren verschenken will.

Das alles ist hier in diesem Einzelfall ja auch anders, wo es um 231 - 330 Euro ca. bei der Hauptgebühr nur geht ... insofern ein idealer Fall, um unverhältnismäßig viel Zeit dafür zu verlieren, wenn die Fragen kostenrechtlich schwierig sind, wofür niemand etwas kann.

Irgendwie befriedigt mich der jetzt zu später Stunde geschriebene Text nicht und ich bitte vorsorglich schon mal um Entschuldigung mit abendlich schlechter Laune nach langem Arbeitstag trotz schönem Sonnenschein draußen. Aber obwohl man in diesem Forum nichts nachträglich optimaler gestalten kann bei der vielelicht diesmal zu wenig diplomatisch ausgefallenen Antwort, bin ich im Moment auch nicht in der Lage, alles wieder zu löschen, da doch Teile des Beitrags brauchbar sein könnten?
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#9

11.06.2021, 17:10

... deshalb bin ich über das "brauchen wir nicht" ehrlich gesagt wohl ein klein wenig beleidigt...
Es tut mir leid, dass du meine Antwort anscheinend abwertend wahrgenommen hast. Dies war selbstverständlich nicht meine Absicht! Es ist halt leider im Allgemeinen so, dass die Kostenrechnungen wohl hauptsächlich von den Notariatsmitarbeitern erstellt werden und daher auch diese ihre Fragen hier in das Forum einstellen. Dies betrifft natürlich gerade die Fälle, bei denen sie nach mühsamer Suche in den diversen Notarkostenbüchern nicht fündig geworden sind. Würden die Notare selbst mehr Zeit mit der Erstellung der Kostenrechnungen verbringen, gäbe es vermutlich einen größeren Zulauf bei deinem Notarkostendienst. ;-)
Irgendwie befriedigt mich der jetzt zu später Stunde geschriebene Text nicht und ich bitte vorsorglich schon mal um Entschuldigung mit abendlich schlechter Laune ...
Deine Äußerungen zu später Stunde haben mich schon etwas überrascht ...
Bei der Gebührenermäßigung meine ich, dass die Herstellung eines hübschen Dorfplatzes eine Aufgabe der Gemeinde im Sinne der Daseinsvorsorge ist und kein wirtschaftliches Unternehmen, da ja niemand Privates das als "wirtschaftliches Unternehmen" machen könnte, da ja wohl auch kein Gewinn damit zu erzielen ist.
Ja, deine Einschätzung klingt plausibel.
Natürlich ist der Notar, falls er mal was von einer Gebührenermäßigung nach § 91 GNotKG gehört hat ..... ihnen den Antrag dazu zu empfehlen.
In Ordnung. Danke für die Info!
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#10

11.06.2021, 17:36

Meine Formulierung war vermutlich zudem etwas zu ungenau. Denn ich kann auch deine Sicht der Dinge nachvollziehen.

Anstatt:
Deinen Notarkostendienst brauchen wir nicht in Anspruch zu nehmen. Aber danke für's Angebot!
hätte ich schreiben sollen:

Mein Chef weiß nicht, wie hochkomplex es sein kann, Notarkostenrechnungen zu erstellen, weshalb er auch den Wert eines Notarkostendienstes in solchen Fällen nicht zu schätzen weiß.
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