Gesamtgrundschuld Löschung

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Larissa
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#1

01.06.2021, 11:43

Hallo liebe Mitstreiter*innen!

Ich stehe gerade auf dem Schlauch und brauche dringend Eure Hilfe! :patsch

Verkauf von Bruchteilseigentum. 2 Miteigentümer stehen in einem Grundbuch. Insgesamt habe ich 4 Miteigentümer in 2 Grundbüchern.
In diesen beiden Grundbüchern sind drei Gesamtgrundschulden eingetragen.

Nun geht es an den Verkauf des Bruchteilseigentums und die einzelnen Miteigentumsanteile sollen aus der Mithaft entlassen werden.
Die erste Einheit wird verkauft, ich fordere die Löschungsunterlagen an und prüfe sie. Also bekomme ich hierfür eine Vollzugsgebühr (für andere Tätigkeiten als das Anfordern und Prüfen der Löschungsunterlagen ist eine Vollzugsgebühr nicht entstanden). Der Wert der Mithafentlassung berechnet sich nach § 44 GNotKG. Der Wert des aus der Mithaftentlassung Grundstücks ist geringer als der Wert des Grundpfandrechts, also nehme ich den geringeren Wert. Soweit so gut...
Dies passt bei der zweiten Einheit auch noch.

Wenn jetzt aber die dritte Einheit verkauft wird und damit der Wert der aus der Mithaft entlassenen Grundstücke (also Grundstück 1 + 2 + 3) den Nominalbetrag der Grundschulden übersteigt, welchen Wert nehme ich denn dann?
Ich muss ja meine Kaufverträge einzeln abrechnen und beim Verkauf der ersten Einheit wusste ich ja auch noch gar nicht, wann und ob die weiteren Einheiten (bei uns) verkauft werden.
ABER: Es will mir nicht in den Kopf, dass ich bei vier einzelnen Verkäufen, bei denen die Kaufpreise zum Schluss insgesamt höher sind, als der Nominalbetrag der Gesamtgrundschulden, trotzdem jeweils die vier einzelnen Grundstückswerte für die Kostenrechnung zu Grunde legen soll. Klar ist bei der letzten Mithaftentlassung -und somit Löschung- der Wert auf den Wert des veräußerten Grundbesitzes begrenzt (§ 44 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Aber wenn es dem Verkäufer möglich gewesen wäre, von Anfang an die Grundschuld komplett zu löschen und nicht einzeln aus der Mithaft zu entlassen, wären die Notarkosten deutlich geringer gewesen.

Ist das jetzt "Pech" des Verkäufers und bin ich einfach zu "nett"?
Oder stehe ich tatsächlich auf dem Schlauch und es gibt eine andere Lösung, so dass die Kosten letztendlich doch auf den Wert des Nominalbetrages der Gesamtgrundschulden begrenzt werden können, auch wenn es sich um einzelne Mithaftentlassungen handelt?

Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Sonst fragt gerne nochmal nach! :wink2

Und bereits jetzt ein großes :thx für Eure Hilfe!!!

Viele Grüße
von der verzweifelten Kollegin! ;)
Martin Filzek
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#2

01.06.2021, 13:42

Hallo aus der Hauptstadt von Nordfriesland (Husum, graue Stadt am Meer) in die nördlichste Provinz Sylt!
Ich habe alles gelesen und vielleicht zu 50 % verstanden, wo Probleme gesehen werden.
Wird nicht übersehen, dass nach § 112 doch sowieso Wert der entstehenden Vollzugsgebühr (welche auch den Entwurf der Löschungsbewilligungen bzw. hier Mithaftentlassungen umfasst nach Vorbem. 2.2 Abs. 2) jeweils der Wert der konkreten einzelnen Kaufverträge ist (in der Regel wohl der Kaufpreis, selbst bei Fällen, wo dieser nach § 44 höher oder niedriger ist als der Wert der verkauften Sache, vgl. auch § 109 Abs. 1 letzter Satz = Satz 5 für evtl. Kaufpreis bei Löschungen übersteigende Beträge)?

Lediglich für eine Bank, welche die Mithaftentlassungserklärungen unterschreibt und bei Euch oder einem Notar dann die Unterschrift beglaubigen lässt, kommt für die 0,2-Gebühr KV 25100 (zwischen 20 und 70 Euro) § 44 zur Anwendung, wonach ja auch immer nur der geringere Wert gilt (wobei für Werte oberhalb von 140.000 € dann die Höchstgebührengrenze von 70 Euro eingreift). Die Löschungszustimmung § 27 GBO bzw. Löschungsantrag ist ja als gegenstandsgleiche Erklärung in den Kaufverträgen enthalten und löst somit keine weiteren Kosten neben der Beurkundungsgebhühr KV aus.

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Larissa
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#3

03.06.2021, 08:14

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Genau das ist ja mein "Problem". Ich suche einen Weg, um eben nicht die vier einzelnen Kaufpreise den einzelnen Rechnungen zu Grunde zu legen. Denn der Wert der Gesamtgrundschulden ist in der Summe niedriger als der Wert der vier zusammengerechneten Kaufverträge. Ich hatte gehofft, dass es einen Weg gibt, wie ich es für den Verkäufer günstiger machen kann. Aber ich habe jede Menge dazu gelesen und hin und her überlegt und finde einfach keinen Weg und befürchte daher, dass ich jeden einzelnen Kaufvertrag mit dem Wert des jeweiligen Kaufvertrages abrechnen muss - also in Bezug auf die Vollzugsgebühr.

Und auf diesem Wege: Viele liebe Grüße zurück nach Husum! :wink2

Larissa
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