Gesamtgrundschuld Löschung
Verfasst: 01.06.2021, 11:43
Hallo liebe Mitstreiter*innen!
Ich stehe gerade auf dem Schlauch und brauche dringend Eure Hilfe!
Verkauf von Bruchteilseigentum. 2 Miteigentümer stehen in einem Grundbuch. Insgesamt habe ich 4 Miteigentümer in 2 Grundbüchern.
In diesen beiden Grundbüchern sind drei Gesamtgrundschulden eingetragen.
Nun geht es an den Verkauf des Bruchteilseigentums und die einzelnen Miteigentumsanteile sollen aus der Mithaft entlassen werden.
Die erste Einheit wird verkauft, ich fordere die Löschungsunterlagen an und prüfe sie. Also bekomme ich hierfür eine Vollzugsgebühr (für andere Tätigkeiten als das Anfordern und Prüfen der Löschungsunterlagen ist eine Vollzugsgebühr nicht entstanden). Der Wert der Mithafentlassung berechnet sich nach § 44 GNotKG. Der Wert des aus der Mithaftentlassung Grundstücks ist geringer als der Wert des Grundpfandrechts, also nehme ich den geringeren Wert. Soweit so gut...
Dies passt bei der zweiten Einheit auch noch.
Wenn jetzt aber die dritte Einheit verkauft wird und damit der Wert der aus der Mithaft entlassenen Grundstücke (also Grundstück 1 + 2 + 3) den Nominalbetrag der Grundschulden übersteigt, welchen Wert nehme ich denn dann?
Ich muss ja meine Kaufverträge einzeln abrechnen und beim Verkauf der ersten Einheit wusste ich ja auch noch gar nicht, wann und ob die weiteren Einheiten (bei uns) verkauft werden.
ABER: Es will mir nicht in den Kopf, dass ich bei vier einzelnen Verkäufen, bei denen die Kaufpreise zum Schluss insgesamt höher sind, als der Nominalbetrag der Gesamtgrundschulden, trotzdem jeweils die vier einzelnen Grundstückswerte für die Kostenrechnung zu Grunde legen soll. Klar ist bei der letzten Mithaftentlassung -und somit Löschung- der Wert auf den Wert des veräußerten Grundbesitzes begrenzt (§ 44 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Aber wenn es dem Verkäufer möglich gewesen wäre, von Anfang an die Grundschuld komplett zu löschen und nicht einzeln aus der Mithaft zu entlassen, wären die Notarkosten deutlich geringer gewesen.
Ist das jetzt "Pech" des Verkäufers und bin ich einfach zu "nett"?
Oder stehe ich tatsächlich auf dem Schlauch und es gibt eine andere Lösung, so dass die Kosten letztendlich doch auf den Wert des Nominalbetrages der Gesamtgrundschulden begrenzt werden können, auch wenn es sich um einzelne Mithaftentlassungen handelt?
Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Sonst fragt gerne nochmal nach!
Und bereits jetzt ein großes für Eure Hilfe!!!
Viele Grüße
von der verzweifelten Kollegin!
Ich stehe gerade auf dem Schlauch und brauche dringend Eure Hilfe!
Verkauf von Bruchteilseigentum. 2 Miteigentümer stehen in einem Grundbuch. Insgesamt habe ich 4 Miteigentümer in 2 Grundbüchern.
In diesen beiden Grundbüchern sind drei Gesamtgrundschulden eingetragen.
Nun geht es an den Verkauf des Bruchteilseigentums und die einzelnen Miteigentumsanteile sollen aus der Mithaft entlassen werden.
Die erste Einheit wird verkauft, ich fordere die Löschungsunterlagen an und prüfe sie. Also bekomme ich hierfür eine Vollzugsgebühr (für andere Tätigkeiten als das Anfordern und Prüfen der Löschungsunterlagen ist eine Vollzugsgebühr nicht entstanden). Der Wert der Mithafentlassung berechnet sich nach § 44 GNotKG. Der Wert des aus der Mithaftentlassung Grundstücks ist geringer als der Wert des Grundpfandrechts, also nehme ich den geringeren Wert. Soweit so gut...
Dies passt bei der zweiten Einheit auch noch.
Wenn jetzt aber die dritte Einheit verkauft wird und damit der Wert der aus der Mithaft entlassenen Grundstücke (also Grundstück 1 + 2 + 3) den Nominalbetrag der Grundschulden übersteigt, welchen Wert nehme ich denn dann?
Ich muss ja meine Kaufverträge einzeln abrechnen und beim Verkauf der ersten Einheit wusste ich ja auch noch gar nicht, wann und ob die weiteren Einheiten (bei uns) verkauft werden.
ABER: Es will mir nicht in den Kopf, dass ich bei vier einzelnen Verkäufen, bei denen die Kaufpreise zum Schluss insgesamt höher sind, als der Nominalbetrag der Gesamtgrundschulden, trotzdem jeweils die vier einzelnen Grundstückswerte für die Kostenrechnung zu Grunde legen soll. Klar ist bei der letzten Mithaftentlassung -und somit Löschung- der Wert auf den Wert des veräußerten Grundbesitzes begrenzt (§ 44 Abs. 1 S. 2 GNotKG). Aber wenn es dem Verkäufer möglich gewesen wäre, von Anfang an die Grundschuld komplett zu löschen und nicht einzeln aus der Mithaft zu entlassen, wären die Notarkosten deutlich geringer gewesen.
Ist das jetzt "Pech" des Verkäufers und bin ich einfach zu "nett"?
Oder stehe ich tatsächlich auf dem Schlauch und es gibt eine andere Lösung, so dass die Kosten letztendlich doch auf den Wert des Nominalbetrages der Gesamtgrundschulden begrenzt werden können, auch wenn es sich um einzelne Mithaftentlassungen handelt?
Ich hoffe, ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt. Sonst fragt gerne nochmal nach!
Und bereits jetzt ein großes für Eure Hilfe!!!
Viele Grüße
von der verzweifelten Kollegin!