Kaufvertrag - Kaufpreis erhalten die Kinder des Verkäufers

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Hokulani
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#1

26.05.2021, 21:43

Hallo und Guten Abend,

ich habe einen Kaufvertrag vorzubereiten. Alles ganz normal. Verkäufer verkauft ein Grundstück an Käufer.
Den Kaufpreis soll aber nicht der Verkäufer erhalten sondern jeweils zur Hälfte seine Kinder, die nicht weiter am Vertrag beteiligt sind..

Ganz dunkel meine ich mich zu erinnern, dass diese Regelung höhere / weitere Notarkosten auslöst..

Kann das sein?
salkavalka
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#2

27.05.2021, 07:00

Wahrscheinlich hast du diese Entscheidung im Hinterkopf: LG Mönchengladbach, Beschluss vom 30. November 2016 – 5 T 184/16 –, juris.
In deinem Fall ist das m.E. nichts weiter als eine Zahlungsbestimmung des Verkäufers, die keine höheren Gebühren auslöst.
Mahani
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#3

27.05.2021, 09:16

Kann man da nicht eine versteckte Schenkung annehmen?
köster
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#4

27.05.2021, 09:40

Zu der Entscheidung des LG Mönchengladbach gibt es übrigens zwischenzeitlich eine gegenteilige Entscheidung des LG Bremen vom 30.01.2019 (4 T 238/18).
Hokulani
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#5

27.05.2021, 10:01

Vielen Dank für eure Beiträge.

Sind diese Entscheidungen bei mir relevant, wenn es sich in meinem Fall NICHT um eine Erbengemeinschaft handelt?
Martin Filzek
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#6

27.05.2021, 11:57

Ich vermute mal, es geht um deine weitere Nachfrage in #5 um dasselbe wie in #1 und denke, dass eine zutreffende Antwort in #2 und danach gegeben wurde. Wenn du jetzt fragst, ob diese Entscheidungen für dich "relevant" sind, sofern in deinem Fall keine Erbengemeinschaft betroffen ist, folgende Hinweise: Die genannten Entscheidungen sind - wie häufig bei nicht eindeutigen Fragen - mehrere mit unterschiedlichen Ergebnissen. Wie deinen Einzelfall ein dafür zuständiges Gericht entscheiden würde, lässt sich also nicht sicher vorhersagen, wie fast immer (Auf der See und vor Gericht ist man in Gottes Hand). Aber ich denke mal, dass in jedem Fall doch die Verpflichtung bestände, sofern durch die Anordnung der Zahlung auch an Kinder Mehrkosten nach der Auffassung des Notars entstehen würden, dieser den Klienten darauf hinweisen müsste, der dann höchstwahrscheinlich von dem Wunsch, es mit Auszahlungsanweisung auch zugunsten der Kinder, Abstand nehmen würde, um hierfür nicht - ca. 500 - 1000 Euro vielleicht - Mehrkosten in Kauf zu nehmen, während ihn selbst die spätere Überweisung von Teilbeträgen an Kinder nur eine kleine Gebühr für die Überweisung bei seiner Bank kosten würde.
Wenn das Ganze schon beurkundet war und niemand vorher auf die - nach vereinzelter Ansicht nur - möglichen Mehrkosten hingewiesen hat, würde ich es auch so sehen, dass wegen unterbliebenem Hinweis auf diese Mehrkosten die Kosten nach § 21 GNotKG unerhoben bleiben müssen (die ohnehin nach überwiegender Meinung dafür nicht entstehen, vgl. hierzu nachfolgende Hinweise aus eigenem Skript Notarkostenschau kompakt 2020 - 2021 (Stand 15.10.2020 mit Hinweisen zu den Änderungen durch KostRÄG bei XML-Gebühren u.a.) S. 107:

Kaufpreiszahlung an ungeteilte Erbengemeinschaft in Teilbeträgen für einzelne Miterben
als indirekte Erbauseinandersetzung werterhöhend?


Nach einer Entscheidung des LG Mönchengladbach vom 30.11.2016 Az. 5 T 184/16, RNotZ 2017, 331 mit Anm. Gehse (vgl. auch Ott, DNotZ 2017, 646 zur „versteckten“ Erbauseinandersetzung; Kersten, renopraxis 2017, 218), ist die Aufteilung eines Kaufpreises an eine verkaufende Erbengemeinschaft auf die einzelnen Miterben nach ihren Quoten oder in sonstiger Weise als Erbauseinandersetzung zu werten und dies neben dem Kaufvertrag als werterhöhend zu bewerten (2,0-Gebühr somit aus dem doppelten Wert, vgl. auch die im letzten Abschnitt berichteten neuen Auffassungen zur teilweise gesehenen Gegenstandsverschiedenheit von Grundbuchberichtigungsanträgen in Kaufvertragsurkunden, die dann – folgt man diesen Auffassungen – zu einem insgesamt verdreifachten Kaufpreis als Gesamtwert der Urkunde führen würde, nach dem sich dann auch die Vollzugs- und Betreuungsgebühren, §§ 112 und 113 Abs. 1 GNotKG errechnen würden! Weiter wäre in diesem Fall problematisch, wie eine interne Kostenregelung zu den Mehrkosten der im Verkäuferinteresse erfolgten zusätzlichen Beurkundung und den Werterhöhungen bei Vollzugs- und Betreuungsgebühren aussehen könnte, vgl. für Normalfälle bereits die Hinweise zu den Mehrkosten, die bei Vollzugsgebühren durch zur Löschung benötigte Erklärungen entstehen, oben S. 23 f.).

Es wird daher in Fällen, wo keine einheitliche Auszahlung auf eine Konto der gesamten Erbengemeinschaft erfolgen soll, vom Notar zu klären sein, ob die für eine Kaufpreiszahlung an die einzelnen Miterben entstehenden Mehrkosten von diesen in Kauf genommen werden (im Falle von Notar-Anderkonto auch die Mehrkosten der Verwahrungs- gebühren KV 25300), und nur dann dürfte eine entsprechende Beurkundung mit „indirekter“ Erbauseinandersetzung durch Kaufpreiszahlung an mehrere einzelne Erben zu empfehlen sein (ähnlich die Einschätzung von Elsing, notarbüro 1/2018, S. 8 f., 9 am Ende).

Die Sichtweise des LG Mönchengladbach wie im Skript Bd. 2 S. 106 oben dargestellt wird in einer neueren Entscheidung des LG Bremen, Beschluss vom 30.1.2019 Az. 4 T 238/18, juris, hier wiedergegeben nach Wudy notar 2019, 252 f., nicht geteilt. Meines Erachtens überzeugend weist Wudy a.a.O. S. 253 darauf hin, dass nur dann ein zum Kaufvertrag verschiedener Beurkundungsgegenstand angenommen werden könne, wenn die Erbauseinandersetzung in der Urkunde als solche ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird.
Gleiche Überlegungen stellt Wudy a.a.O. auch für Gestaltungen an, bei denen zur Gründung einer Familiengesellschaft bei unentgeltlicher Beteiligung der Kinder eine zum Gesellschafts- und Einbringungsvertrag gegenstandsverschiedene Schenkung nur dann angenommen werden kann, wenn eine ausdrückliche Regelung über die Einlagenschenkung beurkunde wurde (Hinweise zur Gesamtproblematik auch in ähnlichen Fällen bei Rohs/Wedewer/Wudy, GNotKG, 127. Aktual. März 2020 Nr. 21100 – 21102 KV Rn. 53).

Ende Zitate aus genanntem Skript, das für 25 Euro incl. USt. und Versand bezogen werden kann, einfach Bestellanschrift senden an info@filzek.de.

Auf u.a. Website demnächst hinweise zu neuen Seminaren im II. Halbjahr 2021 sowie zum jederzeit möglichen Notarkosten-Dienst (Home-Office-Bearbeitung eingtesandter Notarkosten-Fälle, oder Inhouse-Seminar und Hilfe bei Kostenberechnungen vor Ort). :wink2
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