Ehevertrag

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Nighty
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#1

26.05.2021, 13:08

Bitte um Hilfe :-?

wie berechne ich den
Verzicht auf nachehel. Ehegattenunterhalt im Ehe-, Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag
richtig?

1. Fall:
Sie verdient netto 2.500 € monatlich; er 3.100 € (Austauschvertrag gem. § 97 III)
Wertberechnung: 3.100 x 12 gerechnet = 37.200 € x 15 (§ 52 Abs. 4) = 558.000,00 €

2. Fall:
sie verdient netto 8.000 € monatlich; er 600 € (Austauschvertrag gem. § 97 III)
Wertberechnung: 8.000 x 12 = 96.000 x 15 (§ 52 Abs. 4) = 1.440.000,00 €

oder mache ich was falsch? :oops:

Vielen Dank schon mal.
Martin Filzek
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#2

26.05.2021, 14:46

Wenn jemand gegen einen anderen oder früheren Ehegatten einen Unterhaltsanspruch hat, heißt das doch nicht, dass er seine sämtlichen Einkünfte dem anderen schuldet. So hast du aber die obigen Vorschläge zur Berechnung konstruiert mit sich daraus ergebenen abenteuerlich hohen Werten, die ziemlicher Quatsch sind, einen laienhaften Notar aber vielleicht erst mal erfreuen werden, wenn du sie vorschlägst, aber nur solange bis die Beteiligten empört aufschreien oder ein Revisor die Sache prüft.

Ohne jetzt lange in Notarkasse, Streifzug, 12. A. 2017, Rn. 641 ff., Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021, Rn. 20.231 ff. (kann für 89 Euro über meine Versandbuchhadlung bezogen werden) und in dem immer hilfreichen für solche Detailfragen Beitrag von Kühne / Wengemuth in NotBZ 2019, 247 ff. und 290 ff., im Einzelnen nachforschen zu können und die Randnummern mit entsprechenden Ausführungen heraussuchen zu können, zusammengefasst folgende Hinweise für eine angemessenere Lösung:

Nach dem Prinzip des Unterhaltsrechts besteht wohl ein Anspruch auf 3/7 der Einkommensdifferenz des anderen Ehepartners / Ex-Ehepartners (vgl. z. B. Beisielsberechnung in Leipziger Kostenspiegel Rn. 20.232).
Der Kapitalisierungsfaktior nach § 52 dürfte maximal der 10-fache sein wegen der Ungewissheit des Fortbestehens von Unterhaltsansprüchen nach gültigem Unterhaltgsrecht (vgl. die o.a. Hinweise in Notarkasse, Streifzug, Rn. 641 sowie Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021, Rn. 20.231 ff., 20.232 ff. Es wird dann noch auf den Einzelfall ankommen, um weitere Abschläge nach § 52 Abs. 6 (vgl. auch Streifzug Rn. 641 S. 158 oben) beurteilen zu können.

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#3

27.05.2021, 09:31

Schönen guten Morgen,

ich habe einen Ehevertrag nebst Pflichtteilsverzicht und Wohnungsrechtsbestellung, der abgerechnet werde soll.

Eheleute beabsichtigen zu heiraten.

I. Gütertrennung, bedingt für den Fall der Beendigung der Ehe durch Scheidung.
II. Gegenseitiger Verzicht auf nachehelichen Unterhalt
III. Versorgungsausgleich gegenseitig
IV. Mann verzichtet ggü. Frau auf Pflichtteilsrechte und sein Erbrecht nach seiner zukünftigen Ehefrau.
V. Ehefrau hat kürzlich eine Immobilie als Alleineigentümerin erworben, wobei Ehemann für das Finanzierungsdarlehen mithaftet. Ehemann hat außerdem in die Immobilie 70.000,00 EK eingebracht. Das Kaufobjekt wird zurzeit vermietet (Einnahmen werden zwischen den beiden geteilt), soll aber zukünftig als Ehewohnung der beiden dienen. Ehemann erhält ein Mitbenutzungsrecht an der gekauften Immobilie.
Ehemann erhält weiter ein Wohnungsrecht, welches, solange die Immobilie fremdvermietet ist, nicht ausgeübt wird. Sobald die Ehefrau nicht mehr Eigentümerin ist, erstarkt das Mitbenutzungsrecht zu einem Wohnungsrecht.
VI. Regelungen zur Trennung
Sobald die Beteiligten getrennt sind, hat Ehefrau das Recht, die Löschung des Mitbenutzungsrechtes u. Wohnungsrechtes zu verlangen, sie muss dann das eingebrachte EK des Ehemannes zurückzahlen.

Reinvermögen Mann: 280.000,00 EUR
Frau: 180.000,00 EUR
mtl. Nettoeinkommen Mann: 3.000 EUR
Frau nur Mieteinkünfte von mtl. 3.000,00 EUR

Kann mir jemand mit der Wertermittlung zu den obigen Punkten helfen?
Vielen lieben Dank!
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