Aufhebung WEG und Neubegründung

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StillesWasser
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#1

20.05.2021, 12:12

Moin,

ich habe folgenden Fall. Aufhebung Wohnungseigentum bestehend aus einem Haus und 6 Wohnungen.
Neubegründung dieser Wohnungseigentume gem. § 8 WEG in 8 Wohnungen und Herausnahme des Hauses (1 Flurstück) aus
dem Wohnungseigentum und Eintragung als selbständiges Grundstück.

Ich habe im Streifzug recherchiert, dass es sich um verschiedene Gegenstände handelt.

Muss ich jetzt 2 x den Wert der Grundstücke zugrunde legen? Ich finde nichts in meiner vorhandenen Literatur außer der Randnummer
3645 im Streifzug.

Hatte das mal jemand so, oder so ähnlich?

Liebe Grüße
Martin Filzek
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#2

20.05.2021, 13:02

Teilweise ähnliche Fragen hatte ich auch kürzlich bei einem eingesandten Notarkosten-Fall zum auf u.a. Website angebotenen Notarkosten-Dienst. Einige Dinge daraus kann man für deine Fragen verwerten (Gegenstandsverschiedenheit Aufhebung und Neubegründung) und zu anderen Fragen - welche Gebühr ist denn für die jweiligen Erklärungen richtig - unterscheiden sich die beiden Sachverhalte, wobei zu deinem nur grobe Beschreibungen bekannt sind, während es in der Regel auf den genauen Wortlaut der Formulierungen ankommt (zur Abgrenzung von Grundbucherklärung bei einseitigen Aufgabe-Erklärungen z. B.).
Stelle anheim, den ganzen Fall wie bei Notarkosten-Dienst auf www.filzek.de zur genaueren Bewertung einzuschicken, und sich sonst bei den teilweise brauchbaren Fragen aus nachfolgendem Teil-Auszug des Gutachtens zu bedienen:

I. Hinweise zum nachfolgenden Bewertungsvorschlag (Zusatz des Verf. hier: in einer anderen Sache von der genauer Sachverhalt bekannt war der tlw. anders war)

1. Verwandte Literatur:
Notarkasse München Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017 (Rn. 3625 ff., 3645),
Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021, Rn. 4.81 ff.
Diehn in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 109 Rn. 293 ff.,
Wudy in Rohs/Wedewer, Loseblattkommentar GNotKG mit 129. Aktualis. Okt. 2020, KV 21100 – 21102 Rn. 412, 327;
Tiedtke in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 46 Rn. 28 ff.
Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, Vor § 18 KostO Rn. 16 ff. (Kopien beim Fax beigefügt).

2. Beurkundungsgebühr

Nach Durchsicht Ihres Schreibens sowie der Urkunde und obiger Literatur denke ich, dass Ihre erste Berechnungsvariante hier mit 2,0-Gebühr KV 21100 aus dem verdoppelten Wert §§ 42, 46 des bebauten Grundstücks richtig ist. Es fehlen noch die bisher nur in der 2. Variante der Kostenrechnung aufgenommenen Auslagen wie KV 32005 Post- und Telekommunikationspauschale, etwaige Abrufgebühren für Grundbuchauszug KV 32011 sowie nach den Seitenzahlen KV 32001 zu berechnende Dokumentenpauschalen usw., die Sie aus Ihrer Akte besser entnehmen können (+ KV 32002 für elektronische Dateien und, soweit schon notwendig gewesen in XML-Format einzureichen, entsprechende XML-Gebühren KV 22115 n. F. 0,1 max. 125 Euro).

Hinweis zu dieser Sache: Hier geht es natürlich nicht um Begründung durch mehrere nach § 3 WEG, sondern durch Alleineigentümer nach § 8 WEG, so dass max. 1,0-Gebühr KV 21200 statt im Gutachtenfall 2,0 nach KV 21100 richtig sein könnten

a) Gegenstandsverschiedenheit §§ 35, 86

Die Aufhebung und Neubegründung von Wohnungseigentum haben, vgl. Notarkasse München, Streifzug Rn. 3625 ff., 3645, auch bei den gleichen Personen, verschiedenen Gegenstand. Ähnliche Fälle wie der hier vorliegende sind in der Kommentarliteratur ebenso gesehen, so z. B. Diehn in Korintenberg, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 109 Rn. 293 ff. zu Kaufvertrags-Aufhebung und Neuabschluss in einer Urkunde und weiteren ähnlichen dort genannten Fällen.

b) Zutreffende Gebühr für Erklärungen zur Aufhebung der alten Teilungserklärung

Die Aufhebung der alten Teilungserklärung löst die Gebühr KV 21100 (2,0) aus und nicht die Gebühr für Vertragsaufhebungen i.S.v. KV 21102 Nr. 2 (dies wäre eine 1,0-Gebühr), vgl. hierzu Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, 3. Aufl. 2021, Rn. 4.81 sowie Wudy in Rohs/Wedewer Loseblattkommentar GNotKG KV 21100 – 21102 Rn. 412. Die entsprechenden Ausführungen desselben Autors a.a.O. zu Rn. 327 bei Änderungen einer Teilungserklärung sind hier m. E. nicht anwendbar, da dort von einzelnen Änderungen von verschiedenen Sondereigentumseinheiten ausgegangen wird, während hier im Fall der Urkunde eine grundsätzliche Neuordnung mit geänderten Raumgrößen und neu hinzugekommenen Wohnungseigentumseinheiten vorliegt, zu denen auch eine ganz neue Abgeschlossenheitsbescheinigung von März 2021 nach dem Brand 2017 erforderlich geworden ist (vgl. S. 11 unter III. Abs. 2 der Urkunde; ebenso davor auf S. 9 unter 2. Mit Hinweis auf die neue Aufteilung nach Wiederaufbau – zwar auf demselben Grundstück, aber mit anderen Gebäudeteilen), um nur diese Indizien für die vollständige Neufassung zu nennen.
Weiterhin ist eine vertragliche Einigung über die Aufhebung beurkundet (siehe S. 10 unter II.), weshalb die geringere Gebühr von 0,5 für bloße Grundbucherklärungen KV 21201 nicht anwendbar ist. Eine bloße Grundbucherklärung könnte nach Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Rn. 4.89 ff., 4.91 allenfalls bei der Erklärung eines Alleineigentümers zur Aufhebung angenommen werden, nicht hingegen bei den vertraglichen Erklärungen hierzu durch verschiedene Eigentümer (vgl. auch a.a.O. nachfolgender Beispeilsfall Rn. 4.92 ff., wo insoweit dann nur die Vorrangigkeit von KV 21102 Nr. 2 KV geprüft ist (Rn. 4.94) und entsprechend den oben schon zitierten anderen Ausführungen bei Notarkasse, Streifzug und in Rohs/Wedewer KV 21100 – 21102 Rn. 412 verneint ist, so dass überall KV 21100 mit 2,0 in der Literatur für vergleichbare Fälle berechnet ist.

3. Geschäftswert für Aufhebung und neue Teilungserklärung

Bei der Geschäftswertangabe in Teil VIII. auf S. 21 der Urkunde mit dem vom Steuerberater angegebenen Wert für steuerliche Zwecke ... nicht weiter abgedruckt, da andere Fragen des anderen Falls betreffend
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