GKV und Werkvertrag in einer Urkunde verknüpft - GW?

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Jannib
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#1

22.04.2021, 13:37

Hallo zusammen!

Wir sind hier am Knobeln...

Der Notar hat einen Grundstückskaufvertrag zusammen mit einem Werkvertrag für einen Fertighaushersteller (kein Bauträgervertrag) beurkundet, so dass das eine das andere bedingt und voneinander abhängig sind.

Wir gehen davon aus, dass der Geschäftswert des Grundbesitzes und der des Werkvertrages addiert werden, finden aber keine einschlägigen Quellen.

Hatte jemand so etwas schon mal und weiß Rat? Der Notar meinte, dass das jetzt wohl öfter so beurkundet werden wird.

Lieben Dank. jannib
Martin Filzek
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#2

23.04.2021, 21:24

Jannib hat geschrieben:
22.04.2021, 13:37
Hallo zusammen!

Wir sind hier am Knobeln...

Der Notar hat einen Grundstückskaufvertrag zusammen mit einem Werkvertrag für einen Fertighaushersteller (kein Bauträgervertrag) beurkundet, so dass das eine das andere bedingt und voneinander abhängig sind.

Wir gehen davon aus, dass der Geschäftswert des Grundbesitzes und der des Werkvertrages addiert werden, finden aber keine einschlägigen Quellen.

So wird man das in der Regel wohl sehen müssen. "Quellen" dafür sind vor allem der Gesetzeswortlaut in §§ 35, 86 GNotKG und dass es verschiedene Rechtsverhältnisse sind, die deshalb mit ihren Geschäftswerten zu addieren sind, da die Ausnahmenorm § 109 (Gegenstandsgleichheit) hier i.d.R. nicht eingreift, siehe z. B. Korintenberg-Diehn GN'otKG 21. Aufl. 2020, § 109 Rn. 300, im Streifzug der Notarkasse München (liegt mir gerade nicht vor) unter dem Stichwort Kaufvertrag und weitere Geschäfte, Randnr. müsste ich oder andere noch mal nachtragen, Ländernotarkasse Leipzig, Leipziger Kostenspiegel 3. Aufl. 2021, Rn. 2.476 ff.

Ob man wirklich die Zusammenbeurkundung machen sollte, ist eine schwierige Frage im Einzelfall, zu der m. E. unterschiedliche Antworten möglich sind. Siehe z. B. § 92 Abs. 2 und Kommentarliteratur dazu. Die Verknüpfung könnte man ja auch bei getrennten Urkunden erreichen, die dann vielleicht übersichtlicher wären, und u. U. würde das auch gar nicht teurer im Gesamtergebnis, da ja die Vollzugs- und Betreuungsgebühren evtl. nur zu einem der beiden Verträge nötig sind, aber bei Zusammenbeurkundung immer aus dem Gesamtwert §§ 35, 86 zu berechnen sind wegen §§ 112 und 113 Abs. 1, so dass die Degressionsvorteile bei den Beurkundungsgebühren durch evtl. annäherend gleich anwachsende Vollzugs- und Betreuungsgebühren aufgezehrt oder sogar überstiegen würden.
Deshalb wird es in der Regel auch keine unrichtige Sachbehandlung sein, es getrennt zu beurkunden, aber zulässig dürfte die Zusammenbeurkundung trotz § 92 Abs. 2 wohl in der Regel auch sein (also Ermessen des Notars zur Beurkundung entweder getrennt oder zusammen würde ich sagen, am besten unter Beteiligung der Beteiligten und Hinweis auf geringfügige Kostenunterschiede, die sich nur im Einzelfall bei genauer Kenntnis der nötigen Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie der jeweiligen Werte feststellen lassen).

Die Frage wurde, obwohl nur Kostenrechtliches gefragt wurde, nicht bei GNotKG eingestellt, werde deshalb gleich Verschiebung nach dort beantragen bei Admins von foreno.


Hatte jemand so etwas schon mal und weiß Rat? Der Notar meinte, dass das jetzt wohl öfter so beurkundet werden wird.

Lieben Dank. jannib
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Martin Filzek
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#3

26.04.2021, 16:52

hier noch der Nachtrag zur Rnr. in Notarkasse München, S'treifzug, 12. Aufl. 2017: Rn. 2473
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