Beitreibung der Notarkosten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Jokull1908
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 23
Registriert: 03.02.2020, 12:52
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#1

13.04.2021, 14:10

Hallo zusammen!

Ich habe folgenden Fall:

Es wurde eine Erbausschlagung von Mutter und Tochter beglaubigt. Kosten trägt laut Urkunde die Mutter. Allerdings zahlt sie nicht. Zwei Mahnungen sind bereits ignoriert worden. Bevor ich jetzt wegen ca. 45 Euro einen Gerichtsvollzieher losschicke, möchte ich gerne wissen, ob ich zunächst die Tochter zur Zahlung der Rechnung auffordern kann, da diese ja ebenfalls Beteiligt ist, mit dem Hinweis, dass die kostenpflichtige Mutter nicht zahlt. Ja? Nein? Wenn ja, auf was kann ich mich berufen, da die Mutter in der Urkunde kostenträger ist?

Wäre für Hilfe sehr dankbar :)
svklein
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 14.10.2020, 10:58
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

13.04.2021, 14:16

Wenn die Tochter mit unterschrieben hat, würde ich mich auf die kraft Gesetz geltende gesamtschuldnerische Haftung berufen, § 421 BGB.
So machen wir es z.B. in Kaufverträgen. Wenn der Verkäufer z.B. seine Verkäuferkosten (Kosten für Lastenfreistellung etc.) nicht zahlt, dann nehmen wir den Käufer in die Haftung. Ich weiß allerdings nicht, ob das jetzt auch für die Erbschaftsausschlagungserklärung gilt. Bin keine Juristin ;-)
Danschka189
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 5
Registriert: 17.06.2020, 14:04
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

13.04.2021, 14:19

Meiner Meinung nach kannst du das, denn:

§ 29
Kostenschuldner im Allgemeinen

Die Notarkosten schuldet, wer
1. den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat,
2. die Kostenschuld gegenüber dem Notar übernommen hat oder
3. für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Dein Fall wäre ja eigentlich Nr. 2, denn die Mutter hat die Kosten übernommen, aber die Tochter hat nach Nr. 1 auch den Antrag gestellt, daher denke ich könntest du die Kosten auch bei ihr anfordern. Ich würde das aber nochmal mit dem Notar absprechen. Hoffe ich konnte dir helfen. :)
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 599
Registriert: 12.12.2013, 12:35
Beruf: ReNo

#4

13.04.2021, 14:23

svklein hat geschrieben:
13.04.2021, 14:16
Wenn die Tochter mit unterschrieben hat, würde ich mich auf die kraft Gesetz geltende gesamtschuldnerische Haftung berufen, § 421 BGB.
So machen wir es z.B. in Kaufverträgen. Wenn der Verkäufer z.B. seine Verkäuferkosten (Kosten für Lastenfreistellung etc.) nicht zahlt, dann nehmen wir den Käufer in die Haftung. Ich weiß allerdings nicht, ob das jetzt auch für die Erbschaftsausschlagungserklärung gilt. Bin keine Juristin ;-)
Das find ich gewagt. Kostenschuldner ist mE nur derjenige, der als solcher in der Urkunde vermerkt ist (und nicht der andere Beteiligte, auch wenn der erste nicht zahlt). Und solange da nicht steht, dass beide/alle Beteiligte gesamtschuldnerisch für die Kosten haften, halte ich das für (juristisch) nicht tragfähig, da sie eben nicht beide die Leistung der Gebühren schulden.
§ 421 BGB hat geschrieben:Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
svklein
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 14.10.2020, 10:58
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#5

13.04.2021, 14:48

Ich kann nur sagen, dass wir es den Kaufverträgen so handhaben, mit der Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung. Aber wie gesagt, ich bin keine Juristin. Ich frage unseren Notar noch einmal, warum wir das so machen und ob es wirklich richtig ist.
Jokull1908
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 23
Registriert: 03.02.2020, 12:52
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: a-jur

#6

13.04.2021, 15:18

Ja, da die Mutter in der Urkunde als Kostenschulderin erwähnt ist, bin ich mir auch sehr unsicher.
Aber schonmal vielen Dank für eure Antworten :)
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 599
Registriert: 12.12.2013, 12:35
Beruf: ReNo

#7

13.04.2021, 18:01

svklein hat geschrieben:
13.04.2021, 14:48
Ich kann nur sagen, dass wir es den Kaufverträgen so handhaben, mit der Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung. Aber wie gesagt, ich bin keine Juristin. Ich frage unseren Notar noch einmal, warum wir das so machen und ob es wirklich richtig ist.
Oh ja, das fände ich sehr interessant - lässt Du uns teilhaben? :wink1
svklein
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 31
Registriert: 14.10.2020, 10:58
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro

#8

13.04.2021, 18:08

Klar, mach ich
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2192
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#9

14.04.2021, 00:20

Die in der Regel gesamtschuldenrische Kostenhaftung mehrerer Beteiligter für die "öffentlich-rechtliche" Notarkostenforderung ist in §§ 29 - 32 GNotKG geregelt und kann nicht durch interne Vereinbarungen darüber, wer die Kosten im Innenverhältnis trägt, abbedungen werden.
So dürfte es kein Problem sein, die Tochter in Anspruch zu nehmen (ggf. Haftungsbeschränkung nach § 30 Abs. 2 GNotKG auf den Teil beachten, der entstanden wäre, wenn nur die Erklärungen der Tochter beurkundet worden wären. Sollte der Geschäftswert für die Ausschlagung von Mutter und Tochter also gesondert festzustellen sein und aus dem Teilbetrag der Ausschlagungserklärung der Tochter geringer sein, haftet sie nur auf diesen evtl. etwas geringeren Gebührenbetrag als die 45 Euro, die evtl. aus dem Gesamtwert entstanden waren, und zu dem evtl. dann nur die Mutter nach § 29 Nr. 2 GNotKG alle Kosten übernommen hat - also auch derjenigen Teile, die für die Ausschlagung der Tochter mit angefalleln sind).

Es gilt als nobile officum der Notare, zunächst den Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen (bei mehreren Gesamtschuldnern wie z. B. Verkäufer und Käufer beim Kaufvertrag), der auch im Innenverhältnis die entsprechenden Kosten schuldet. Zahlt derjenige nicht, braucht er jedoch nicht erst lange mahnen und die Zwangsvollstreckung probieren und kann dann sofort auch die anderen Kostenschujldner in Anspruch nehmen. Einfach neue Kostenrechnung an diese übersenden.

Skripten zu Notarkostenseminaren Notarkostenschau kompakt 2020 / 2021 (Stand Okt. 2020 mit Hinweisen zu seit 1.1.2021 geänderten XML-Gebühren) für 25 € incl. USt. und Versand beziehbar, einfach Bestellung an E-Mail info@filzek.de mit Bestellanschrift senden.
Auf www.filzek.de Hinweise zum jederzeit möglichen Notarkosten-Dienst (Home-Office-Bearbeitung eingesandter Notarkostenfälle durch Kurzgutachten mit Berechnungsvorschag).
:wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Antworten