Bescheinigung nach ausländischem Recht Nr. 25203 GNotKG

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svklein
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#1

13.04.2021, 08:53

Hallo Ihr,

bin mir mal wieder ein wenig unsicher.

Wenn der Notar aufgrund eines ausländischen Registerauszuges (Luxemburg) bescheinigt, dass die luxemburgische Firma dort eingetragen ist und die Geschäftsführer zur Vertretung berechtigt sind, ist das dann eine Bescheinigung nach ausländischem Recht gem. Nr. 25203 GNotKG (vergl. Diehn Seite 342, 4. Auflage)? Dort sagt Diehn, dass "der Notar nach Prüfung der Rechtslage die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsberechtigung des unterzeichnenden Geschäftsführers" bescheinigt und setzt dafür diese Gebühr an, weil er sagt, dass Bescheinigungen nach ausländischem Recht n i c h t nach Nr. 25200 abzurechnen sind (Randnummer 1880).

Ich wollte das eigentlich auch ansetzen, was sagt Ihr?

Danke schon mal im voraus für die Hilfe!
svklein
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#2

13.04.2021, 11:20

Vielleicht muss ich noch hinzufügen, dass diese Bescheinigung in meinem Fall in eine Grundschuldbestellungsurkunde mit aufgenommen wurde und dort erklärt worden ist.

Ich habe jetzt bei Fackelmann gelesen, dass das nur berechnet werden kann, wenn diese Bescheinigung nicht im direkten Zusammenhang mit einem Beurkundungsgeschäft steht. In dem Beispiel von Herrn Dr. Diehn ging es auch lediglich um eine Beglaubigung.

Ist das vielleicht der springende Punkt? Also, wenn ich die Bescheinigung isoliert gemacht hätte, oder im Zusammenhang mit einer Beglaubigung, dann wäre die Gebühr nach Nr. 25203 angefallen; in meinem Fall dann aber nicht, weil es im Zusammenhang mit der Beurkundung der Grundschuld stand?
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