U-Begl. KV 32005

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XLadyX
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#1

23.03.2021, 11:47

Hallo Ihr Lieben,

wir haben eine U-Begl. (ohne Entwurf) vorgenommen. Das entsprechende Dokument wurde sofort wieder mitgenommen. Kann ich in der Kostenrechnung jetzt die KV 32005 in Ansatz bringen) ?

VG und :thx
köster
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#2

23.03.2021, 13:02

Nein, da in diesem Fall doch gar keine Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen angefallen sind (siehe Streifzug, 12.Auflage, RZ 235).
Martin Filzek
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#3

23.03.2021, 18:54

Man könnte auch vertreten, dass jetzt für den Versand der Rechnung Porto anfällt (oder bei Versand nur per E-Mail mti Dateianhang PDF der Rechnung anteilige Kosten der Flatrate Internetnutzung) und deshalb KV 32005 oder geringere Auslagen KV 32004 berechnen. Möglicherweise war auch zur telef. Terminvereinbarung ein Telefonat gewesen.
Ich will damit nicht sagen, dass ich das selbst als Notar oder Angestellter dann so berechnen würde; ich würde es wohl auch weglassen, zumal die Rechnung ja auch gleich hätte mit gegeben werden können oder gegen Quittung bar kassiert, so dass keine Auslagen angefallen wären.
Es ist nur "vertretbar" und ggf. ins Ermessen des Notars gestellt.
Vor einiger Zeit - muss so 1,5 Jahe her sein - war in NJW auch zum Anwaltsgebührenrecht ein Aufsatz, wo zum RVG-Begriff der Pauschale die Meinung vertreten wurde, bei einer "Pauschale" sei es möglich, auch wenn tatsächlich gar keine Auslagen angefallen sind, dennoch die "Pauschale" zu berechnen (genaue Fundstelle kann ich nicht mehr nennen; evtl. könnte man auch zum Notarkostenrecht diese Auffassung vertreten).

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