Übertragungsvertrag + Übernahme Grundschuld etc.

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Nighty
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#1

05.03.2021, 16:14

Hi,
ich steh gerade auf dem Schlauch. :sad: Ich habe einen Übergabevertrag zwischen Vater und Sohn. VKW d. Grundstücks ist 500.000 €. Im GB sind in Abt. II u III bereits verschiedene Belastungen eingetragen. Nun soll mit der Übertragung gleichzeitig ein Rangvorbehalt in Abt. II u. III in Höhe von X EUR + 16 % Zinsen sowie eine Sicherungshypothek von X EUR für eine weitere Person mit eingetragen werden. Außerdem wird eine Grundschuld in Höhe von 35.000 € vom Sohn mit übernommen. Klar ist, dass es ein Austauschvertrag ist. Gegenüberstellen muss ich 500.000 € VKW mit 35.000,00 € für die zu übernehmende Grundschuld. wird hier noch der einzutragende Rangvorbehalt in Höhe von x EUR sowie Sicherungshypothek von x EUR mitgerechnet zum Gegenstandswert oder nicht... es ist Freitag Nachmittag... :-? Bitte um Hilfe
"Wer es verstehen kann, der verstehe es. Wer aber nicht, der lasse es ungelästert und ungetadelt. Dem habe ich nichts geschrieben. Ich habe für mich geschrieben."
Jacob Böhme - Mystiker u. Philosoph
Martin Filzek
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#2

05.03.2021, 16:39

Gegenstandswert heißt im Notriat und im GNotKG Geschäftswert.
Ansonsten hast du das mit dem Austauschvertrag ja schon richtig erkannt. Aber der erste Teil der Fragen ist zu ungenau wieder gegeben, um daraus beantworten zu können, ob Rangvorbehalt und Sicherungshypothek für "eine weitere Person" gegenstandsverschieden zum Übertragungsvertrag (§§ 35, 86) oder gegenstandsgleich (§ 109) sind. Wenn z. B. die dritte Person nichts mit dem Übertragungsvertrag und der Familienkonstellation - z. B. bei Sicherungshypothek für ein anderes Kind zur Absicherung von dessen evt. Abfindungsbetrag, die im Übertragungsvertrag mit vereinbart wurde - hat, wäre sie natürlich gegenstandsverschieden und eine gesonderte 1,0-Gebühr KV 21200 (im Fall bloßer Gundbuchanträge 0,5-Gebühr 21201 würde dann entstehen, mit Vergleichsberechnung § 94 Abs. 1.
Hat die "weitere" Person aber etwas mit dem Übertragungsvertrag, z. B. als "weichender Erbe" zu tun, könnte Gegenstandsgleichheit § 109 vorliegen. Wenn die Rangerklärungen sich auf die Sicherungshypothek beziehen, dürften sie auch gegenstandsgleich sein.
Also insoweit ist aus der Ferne ohne nähere Mitteilung des genauen Wortlauts und der Zusammenhänge keine Beantwortung möglich, bzw. du musst es selbst nach den oben genannten Hinweisen entscheiden.

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Nighty
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#3

05.03.2021, 17:07

natürlich meine ich den Geschäftswert :oops:

ansonsten Dankeschön für die Blitzantwort, damit kann ich was anfangen... :)

schönes Wochenende
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