Vereinigung von 2 Erbbaurechten/Gesamt-Erbbaurecht

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Notariatshexe
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#1

15.02.2021, 15:43

Hallo, und guten Tag,

ich bin neu hier und habe gleich mal eine Frage:

Wie bewerte ich einen Antrag auf Vereinigung von zwei Erbbaurechten?

Fallbeschreibung:

Es gibt bereits ein Erbbaurecht. Bzgl. eines benachbarten Grundstückes wird nun ebenfalls ein Erbbaurecht mit gleichem Inhalt bestellt/begründet. In jeder der beide Urkunden ist u.a. auch ein Verweis auf das andere, benachbarte Erbbaurecht enthalten mit der Maßgabe, dass nach erfolgter Eintragung der beiden einzelnen Erbbaurechte diese anschließend zu einem Gesamt-Erbbaurecht vereinigt werden sollen. Der Erbbauberechtigte ist in beiden Urkunden identisch. In beiden Urkunden wird von dem jeweiligen Eigentümer und dem Erbbauberechtigten bewilligt und beantragt, die beiden Erbbaurechte zu einem Gesamt-Erbbaurecht zu vereinigen.

Die Fragen, ob und wie eine Vereinigung zu einem Gesamt-Erbbaurecht funktioniert sind geklärt.

Für mich stellen sich jetzt folgende Fragen zu jeder der Urkunden, da diese identisch sind:

Die Bestellung des Erbbaurechtes ist für mich gegenstandsverschieden zu der Vereinigung. Für die Bestellung/Begründung bekomme ich eine 2,0 Gebühr nach dem Wert, den der Abgleich zwischen 80% des Grundstückswerten und dem kapitalisierten Erbbauzins (max. 20 J.) ergibt. Für den Antrag auf Vereinigung würde ich eine 0,5 Gebühr ansetzen, aber aus welchem Wert? Sodann müsste natürlich auch hier ein Kostenabgleich erfolgen.

Hat jmd. hierzu Erfahrung. Die GNtKG-Literatur u. a. hat mich bisher leider nicht weiter gebracht.

Vielen Dank im Voraus und VG
Martin Filzek
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#2

15.02.2021, 17:35

würde analog dem Schrifttum zur kostenrechtlichen Bewertung von Vereinigung bei Grundstücken bewerten, siehe z. B. Notarkasse München, 12. Aufl. 2017, Rn. 3130 ff. (10 - 20 % der zu vereinigenden Grundstücksflächen / Verkehrswerte als Wert § 36 Abs. 1 GNotKG, hier dann 10 - 20 % der zu vereinigenden Erbbaurechte, siehe zu deren Wert §§ 49, 43 und in Notarkasse München a.a.O. Rn. 862 ff.).

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