Entwurf Kaufvertrag Abrechnung nach RVG??

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JB86
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#1

11.02.2021, 16:56

Hallo,

ein Mandant war vorher in einer anderen Kanzlei und hat dort wohl einen Kaufvertrag entwerfen lassen, war dort aber nicht mit der Kanzlei zufrieden und kam zu uns :lol: Von der besagten Kanzlei erhielt der Mandant nun eine Kostenrechnung nach RVG, wonach eine Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG abgerechnet wurde für die Erstellung des Entwurfs. In der Rechnung steht weiterhin, dass die Beurkundung ja nicht gewünscht sei, sollte sich der Mandant aber später doch noch dazu entscheiden, wäre er (=der Anwalt, da er als Rechtsanwalt unterzeichnet hat und nicht als Notar) dazu bereit, die Gebühr auf die weitere Tätigkeit anzurechnen?? :kopfkratz

Also jetzt bin ein wenig verwirrt. :lol: Ob er dass als anwaltliche Beratung abrechnen kann mit einer 2300 VV RVG weiß ich nicht mehr sicher, aber ich denke mal ja. Aber dann dem Mandanten eine Beurkundung des Vertrages anbieten, den er ja als Rechtsanwalt entworfen und auch nach RVG abgerechnet und als Anwalt unterzeichnet hat?? Man kann doch nicht RVG auf GNotKG anrechnen? Oder überhaupt anwaltlich und notariell tätig sein in der gleichen Sache! Oder stehe ich jetzt irgendwie auf dem Schlauch?? :vogel
Bitte um Verständnis für "blöde" Fragen, bin unfreiwillige Notariatsanfängerin :oops:
Notariatsoldie
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#2

11.02.2021, 17:47

Wenn der Mandant in der anderen Kanzlei einen Entwurf in Auftrag gegeben hat, der dort auch beurkundet werden sollte, kann der Entwurf nur als Notar nach dem GNotKG abgerechnet werden. Wenn sich aus dem Entwurf ergibt, dass dort beurkundet werden sollte, ist dies ganz eindeutig.

Wenn der Entwurfsauftrag anwaltlich erteilt worden ist, darf der Anwalt oder auch einer seiner Sozien diesen Vertrag nicht beurkunden.
Martin Filzek
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#3

11.02.2021, 18:40

§ 24 Abs. 2 BNotO; bei Geschäften, die der Vorbereitung von notariellen Amtstätigkeiten dienen, wird wohl im Zweifel davon auszugehen sein, dass ein RA und Notar dazu als Notar beauftragt wurde, so dass eine Abrechnung nach RVG kaum mögilch wäre.
Vgl. auch Korintenberg-Otto, GNotKG, 21. Aufl. 2020, § 1 Rn. 19; Filzek in KostO, 4. Aufl. 2009, § 1 KostO Rn. 12 ff.
Denkbar wäre schon, dass im Einzelfall der Mandant eine einseitige seine Interessen berücksichtigende Beratungs- und Entwurfstätigkeit wollte, die dann nach RVG abzurechnen wäre. Wenn es in der Sachverhaltszusammenfassung aber heißt, der RA (+ Notar) habe geschrieben, er sende die Rechnung, weil die weitere Beurkundung ja nicht gewollt sei, spricht das doch für den Normalfall, dass er als Notar beauftragt wurde. M. E. hätte er für den Fall eines Anwaltsauftrags auch vorher auf die unterschiedlichen Regelungen für Auftragsverhältnis (Notar neutral , RA einseitig, Haftungsregelungen und Kostenregelungen - in der Regel wird wohl selbst der dilletantischste Ratschlag oder Entwurf durch einen Rechtsanwalt erheblich höhere Kosten auslösen als beim Notar die gesamte Beurkundung einschließlich vorherigem Entwurf und Beratung) hinweisen müssen und die Frage, ob er als RA oder Notar tätig werden soll, klären (und sich nicht hinterher aussuchen, ach, ich nehm mal RVG, da sind die Gebühren ja fünf mal so hoch). Vgl. zu diesen Fragen auch Sarres, JurBüro 2015, 396; Meyer/Meyer NotBZ 2004, 289.

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