OK, dann will ich mich mal "erbarmen" zu einer kurzen Antwort, um mich dann wieder einer längeren schon lange aufgeschobenen komplizierteren umfangreichen Berechnung aus einer meiner Zusendungen im Notarkosten-Dienst zu widmen:
1.
Die von anderer Seite (Chef? Mandant? vorbereitender Steuerberater?) zum Sinn der mitgeteilten als kompliziert empfundenen Kostenregelung kann ich mangels gesellschafts- und steuerrechtlicher Spezialkenntnisse nicht so ganz auf ihre Berechtigung und Notwendigkeit überprüfen, aber irgendwie klingt das ja gut überlegt und aus bestimmten Gründen so gewollt. Deshalb hat man als Forenteilnehmer (bzw. jedenfalls ich) keine Neigung, sich hier in einen bürointernen Streit zwischen dir und deinen Ansichten, was du zweckmäßig und bequemer finden würdest, und evtl. anderen, "verwickeln" zu lassen und ich kann also insoweit, schon aus meiner Unkenntnis dieser Dinge heraus, nichts Erhellendes beitragen.
Ich frage mich nur, ob es für dich sinnvoll ist, das Thema so ernst zu nehmen, und ob es nicht besser wäre, das so hinzunehmen und entsprechend so wie gewollt zu handhaben, wenn es andere wie Chef / Bürovorsteher/in / Steuerberater / Mandant so wollen.
Auch wenn ich mal Lust bekäme, mir auch mal so ein paar GmbH-Anteile zu kaufen als Käufer, würde ich mich ja über so eine entlastende Regelung freuen, und "nur" die anteiligen Gebühren für den Anteilskauf lieber zahlen als zusätzlich noch die Kosten für Beschlüsse und Listen.
Zudem sollte vielleicht bedacht werden, dass die gesetzliche Regelung zur Kostentragung bei Abtretungen / Rechtskauf so viel ich weiß so lautet, dass hier - wenn nichts anderes vereinbart wird, was ja durch die Vertragsfreiheit möglich ist - der Abtretende (Zedent? oder heißt der Zessionar? bitte prüfen) die Kosten der Rechtsübertragung zu tragen hätte. Insofern ist es schon ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung, dass der Käufer überhaupt die Kosten zahlen muss (wird aber wohl mehrheitlich so gemacht vermute ich, analog der gesetzlichen Regelung bei Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen § 448 BGB wahrscheinlich, aber ist wie gesagt nur durch Vereinbarung möglich).
2.
Als Kostenprofi sehe ich die Durchführung der gewollten Kostenverteilung auch gar nicht als so kompliziert an: Für die Beschlüsse und die Abtretungserklärung / Kaufvertrag entstehen zwar wegen § 110 Nr. 1 getrennte Teil-Geschäftswerte, die zu dem Gesamtwert KV 21100 (2,0) zu addieren sind, und daraus dann die Gebühr aus dem Gesamtwert §§ 35, 86 GNotKG. Für den Beschluss zur Teilung und Zustimmung siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1293 ff.: nach überwgd. Ansicht wenn Teilung aussvhließlich im Hinblick auf die Veräußerung eines neu gebildeten Geschäftsanteils erfolgt gegenstandsgleich zum Zustimmungsbeschluss (streitig, nach Diehn und / oder anderen wohl auch dann gegenstandsverschieden). Mindestwert für Beschlüsse 30.000 Euro bei Teilung, dasselbe für Beschluss zur Zustimmung wegen der Regelungen in §§ 108, 105. So wird sich im Normalfall nach h. M. wohl entweder ein Wert in Höhe des 30.000 Euro übersteigenden Kaufpreises für den Zustimmungs- und Teilungsbeschluss ergeben, bzw. wenn der Kaufpreis unter 30.000 Euro liegen sollte - bzw. Wert der Anteils+übertragung nach § 54 - der Mindestwert von 30.000 Euro für den Beschluss / die Beschlüsse.
Der Anteilskaufvertrag als rechtsgschäftliche Erklärung hat keinen Mindestwert, also bei einem Kaufpreis (der auch dem Verkehrswert § 54 entspricht) von 20.000 Euro z. B. folgende Berechnung und dann quotenmäßige Aufteilung auf die einzelnen Kostenschuldner Gesellschaft und Käufer:
Geschäftswerte: 20.000 Euro für Kauf und Abtretung §§ 97 III plus 30.000 Euro Wert Beschlüsse Teilung und Zustimmung §§ 108, 105 Mindestwert = zusammen 50.000 Euro
Gebühr KV 21100 (2,0) = 330 €
In der Rechnung an Käufer würde ich dann darunter schreiben:
Hievon tragen Sie nach der Kostenvereinbarung in § ... der Urkunde 20.000/50.000 (oder kürzer 2/5) = 132,-- €
Dann noch 1/2 oder auch wieder 2/5 von Auslagen wie KV 32005 und Dokumentenpauschale
In der Rg. an GmbH weise ich dann unter der Beurkundungsgebühr statt 2/5 dann 3/5 aus = 198 Euro
Dazu dann die Gebühr für die Liste Vollzugsgebühr KV 22110, 22113 aus Wert § 112 = o.a. Gesamtwert 50.000 € = 82,50 Euro
+ XML-Gebühr für Liste, falls sie nötig war (streitig: nach einer Ansicht geht man davon aus, dass eine Liste ja nur hinterlegt werden soll und nichts automatisch eingetragen werden muss, so dass Liste nach dieser Ansicht gar nicht anfallen würde)
und dann entweder 1/2 oder 3/5 der Auslagen
plus jeweils anteilige USt.
Natürlich muss man bei krummen Kaufpreisen wie 86.723,58 Euro oder 7.211,33 Euro etwas komplizierter rechnen, aber das erledigt ja der Taschenrechner oder Computer. Jeweils Kaufpreis geteilt durch Gesamtwert der Urkunde = Kostenanteil, und der Rest dann geteilt durch Gesamtwert der Urkunde bei Gesellschaft.
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