Wertermittlung nach § 108 Abs. 3 GNotKG
Verfasst: 25.01.2021, 10:50
Wie bringe ich das dem Mandaten bei?
§ 108 Abs. 3, Satz 1 GNotKG lautet wie folgt:
"Der Geschäftswert bei Beurkundungen von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. "
Ich habe nun das Problem, dass sich ein Mandant darauf stützt, dass aus dem § 108 Abs. 3 nicht explizit das Wort "Aktivvermögen" ergibt. Es würde ausdrücklich nicht heißen, dass es um die einzelnen Vermögenswerte auf der Aktivseite geht.
Daher geht er davon aus, dass somit nur das Reinvermögen des formwechselnden Rechtsträgers gemeint sein kann.
Aus der uns vorliegenden Literatur wird diesbezüglich immer nur von dem Aktivvermögen gesprochen.
Kann mir jemand eine Kommentierung nennen, woraus eine eindeutige und logische Erklärung für den Laien hervorgeht, dass mit dem Wort "Wert" der "Aktivwert" gemeint ist?
§ 108 Abs. 3, Satz 1 GNotKG lautet wie folgt:
"Der Geschäftswert bei Beurkundungen von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. "
Ich habe nun das Problem, dass sich ein Mandant darauf stützt, dass aus dem § 108 Abs. 3 nicht explizit das Wort "Aktivvermögen" ergibt. Es würde ausdrücklich nicht heißen, dass es um die einzelnen Vermögenswerte auf der Aktivseite geht.
Daher geht er davon aus, dass somit nur das Reinvermögen des formwechselnden Rechtsträgers gemeint sein kann.
Aus der uns vorliegenden Literatur wird diesbezüglich immer nur von dem Aktivvermögen gesprochen.
Kann mir jemand eine Kommentierung nennen, woraus eine eindeutige und logische Erklärung für den Laien hervorgeht, dass mit dem Wort "Wert" der "Aktivwert" gemeint ist?