Wertermittlung nach § 108 Abs. 3 GNotKG

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Nicessje
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#1

25.01.2021, 10:50

Wie bringe ich das dem Mandaten bei?

§ 108 Abs. 3, Satz 1 GNotKG lautet wie folgt:
"Der Geschäftswert bei Beurkundungen von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. "

Ich habe nun das Problem, dass sich ein Mandant darauf stützt, dass aus dem § 108 Abs. 3 nicht explizit das Wort "Aktivvermögen" ergibt. Es würde ausdrücklich nicht heißen, dass es um die einzelnen Vermögenswerte auf der Aktivseite geht.
Daher geht er davon aus, dass somit nur das Reinvermögen des formwechselnden Rechtsträgers gemeint sein kann.

Aus der uns vorliegenden Literatur wird diesbezüglich immer nur von dem Aktivvermögen gesprochen.

Kann mir jemand eine Kommentierung nennen, woraus eine eindeutige und logische Erklärung für den Laien hervorgeht, dass mit dem Wort "Wert" der "Aktivwert" gemeint ist?

:thx
köster
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#2

25.01.2021, 14:12

Das Schuldenabzugsvebot ergibt sich aus § 38 GNotKG.
Martin Filzek
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#3

25.01.2021, 20:41

Genau so ist es. Aus Waldner, GNotKG für Anfänger, Neuauflage erscheint ca. März 2021, Rn. 7:

Auch durch die Vorschriften, die den Geschäftswert regeln, kommt es oft zu
schwer verständlichen Ergebnissen bei der Gebührenberechnung. Besonders oft
liegt das an einer Vorschrift, die man auch schon in diesem einführenden Abschnitt
kennenlernen muss: § 38 und seinen Ausnahmen. Wenn § 38 bestimmt,
dass Verbindlichkeiten, die auf dem Gegenstand lasten, bei der Ermittlung des
Geschäftswerts nicht abgezogen werden (sog. „Bruttoprinzip“), dann ist das
gewissermaßen die Durchbrechung jener eingangs erwähnten vernünftigen Regel,
dass sich die Gebühren nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die
Beteiligten richten. Denn der wirtschaftliche Wert eines Gegenstands für die
Beteiligten bestimmt sich eben nach seinem Reinwert, also dem Wert, der sich
nach Abzug der Verbindlichkeiten ergibt. In etlichen Sondervorschriften sieht das
das GNotKG genauso, etwa in §§ 100 (für Eheverträge), 102 (für Verfügungen
von Todes wegen) oder 103 iVm § 40 (für Erbscheinsanträge). Soweit aber keine
solche Ausnahmevorschrift besteht, gilt das Schuldenabzugsverbot des § 38 –
rechtspolitisch fragwürdig, oft übersehen, aber nichtsdestoweniger geltendes
Kostenrecht, das der Notar selbstverständlich beachten muss, denn auch diese ...

Bestellungen dieser und anderer Fachliteratur jederzeit über meine Versandbuchhandlung möglich. Siehe auch u.a. Website zu eigenen Skripten für 25 Euro incl. Versandkosten und USt. sowie angebotenem Notarkosten-Dienst in schwierigen Fällen.

P.S. Wichtig zum Fragefall vielleicht noch: Falls Grundebesitz zum Vermögen gehört, müsste der Buchwert der Bilanz noch durch den Verkehrswert § 46 ersetzt werden.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Nicessje
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#4

29.01.2021, 17:36

Vielen herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort.
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