Vereinsregister Entwurf neue Satzung, Korrespondenz Registergericht

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Balou_3008
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#1

06.01.2021, 10:55

Hallo,
wir haben hier eine Vereinsregistersache. Es sollte eine neue Satzung erstellt werden. Wir haben hier nur kleine Änderungen an der Satzung vorgenommen (Entwurf) und beim Registergericht die aktuellste Satzung angefordert.

Dann entschied sich der Verein alles so zu belassen und die Sache soll hier abgerechnet werden.

Die Frage ist nur, was kann man hier überhaupt abrechnen? Habe eine eventuelle Beratungsgebühr nach 24200 in Betracht gezogen. Aber wir haben hier ja weder eine Anmeldung vorbereitet noch Beschlüsse geprüft o.ä.

Hat jemand eine Idee?
fabianw
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#2

06.01.2021, 11:30

Wie hast du denn die Satzung beantragt?

Wenn du die Satzung per EGVP (XNotar) angefordert hast, würde ich einmal die XML-Datein abrechnen (KV 22114).

Eine Beratungsgebühr würde -m.E.- nicht anfallen, da die Beratung nicht durch den Notar stattgefunden hat.
Balou_3008
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#3

06.01.2021, 12:10

Ja korrekt per EGVP. Ja stimmt, die XML Datei rechne ich ab.

Wir haben hier noch einige Korrespondenz vorher mit dem Mandanten gehabt wie er am besten die Satzung aufstellen oder neu fassen könnte. Es gingen Schriftsätze hin und her und die Satzung wurde von dem Notar wie gesagt im Entwurf neu erstellt.
fabianw
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#4

06.01.2021, 12:13

Wenn du per E-Mail geschrieben hast, könntest du noch 5€ (KV 32004) abrechnen.
Balou_3008 hat geschrieben:
06.01.2021, 12:10
Wir haben hier noch einige Korrespondenz vorher mit dem Mandanten gehabt wie er am besten die Satzung aufstellen oder neu fassen könnte. Es gingen Schriftsätze hin und her und die Satzung wurde von dem Notar wie gesagt im Entwurf neu erstellt.
Hier würde ich dann noch die Entwurferstellung abrechnen (KV 24102).
köster
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#5

06.01.2021, 13:37

Wenn der Notar die Satzung entworfen hat, entsteht dafür meines Erachtens die Gebühr KV 24100, 21100 (nicht 24102).in Höhe von 0,5 - 2,0 (mindestens 120,00 €), bei vollständigem Entwurf also in Höhe von 2,0.
fabianw
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#6

06.01.2021, 13:56

köster hat geschrieben:
06.01.2021, 13:37
Wenn der Notar die Satzung entworfen hat, entsteht dafür meines Erachtens die Gebühr KV 24100, 21100 (nicht 24102).in Höhe von 0,5 - 2,0 (mindestens 120,00 €), bei vollständigem Entwurf also in Höhe von 2,0.
Stimmt :pfeif

Wenn die Anmeldung dazu auch noch vorbereitet worden ist, dürftest du noch die Anmeldung zusätzlich abrechnen (ich hatte total vergessen an die Entwurfserstellung der neuen Satzung zu denken).
Martin Filzek
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#7

07.01.2021, 16:24

Da laut Sachverhaltsschilderung in Fragebeitrag nur kleine Änderungen an der bisherigen Satzung vorgenommen wurden, wird man wahrscheinlich nicht von einer vollständigen Entwurfsfertigung i.S.v. § 92 Abs. 2 ausgehen können und bräuchte nicht unbedingt den Höchstsatz des rahmens mit 2,0 anzusetzen, vielleicht mittleren Wert von ca 1,25 Gebühr bei KV 24100. Allerdings seht bei KV 24100 in der letzten spalte zr Höhe der Gebühr ja "0,5 - 2,0" und darunter "- mindestens 120 €". Ich denke, das ist so zu verstehen, dass selbst wenn man unter 2,0 nach Ermessen als Gebühr ansetzt, die Gebühr dann mindestens auch in diesen Fällen - z. B. für eine 1,25-Gebühr oder selbst bei 0,5 für minimale Ergänzungen bzw. Entwurfsüberprüfungen - immer 120 Euro Mindestgebühr auslöst (bisher in Kommentaren zu dieser Frage noch keine Problematisierungen gelesen, allerdings bisher auch nur in 1 Kommentar gesehen).
Die Frage ist hier ja interessant, denn wahrscheinlich wird der Wert - von dem in der bisherigen Diskussion noch gar nicht die Rede war - bei Vereineni ohne große Bedeutung (Kegelverein, Fußballverein untere Klassen oder gewöhnlicher Turnverein usw.) oft nur 5.000 Euro nach § 36 betragen, wo selbst die 2,0-Gebühr "eigentlich" nur 90 Euro laut Tabelle betragen würde.

Ob auch für eine zugleich schon vorbereitete Vereinsregisteranmeldung ein Entwurf abgerechnet werden kann, hängt davon ab, ob auch insoweit ein Auftrag vorlag und ob vor Auftragszurücknahme ein solcher Entwurf überhaupt schon gefertigt wurde. Im Zweifel könnte man sagen, wozu den schon vorher vorbereiten, kann man doch noch machen, wenn die Vereinsregister-S'atzung dann tatsächlich beschlossen wurde.

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köster
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#8

07.01.2021, 18:27

Martin Filzek hat geschrieben:
07.01.2021, 16:24
Da laut Sachverhaltsschilderung in Fragebeitrag nur kleine Änderungen an der bisherigen Satzung vorgenommen wurden, wird man wahrscheinlich nicht von einer vollständigen Entwurfsfertigung i.S.v. § 92 Abs. 2 ausgehen können und bräuchte nicht unbedingt den Höchstsatz des rahmens mit 2,0 anzusetzen, vielleicht mittleren Wert von ca 1,25 Gebühr bei KV 24100. Allerdings seht bei KV 24100 in der letzten spalte zr Höhe der Gebühr ja "0,5 - 2,0" und darunter "- mindestens 120 €". Ich denke, das ist so zu verstehen, dass selbst wenn man unter 2,0 nach Ermessen als Gebühr ansetzt, die Gebühr dann mindestens auch in diesen Fällen - z. B. für eine 1,25-Gebühr oder selbst bei 0,5 für minimale Ergänzungen bzw. Entwurfsüberprüfungen - immer 120 Euro Mindestgebühr auslöst (bisher in Kommentaren zu dieser Frage noch keine Problematisierungen gelesen, allerdings bisher auch nur in 1 Kommentar gesehen).
Die Frage ist hier ja interessant, denn wahrscheinlich wird der Wert - von dem in der bisherigen Diskussion noch gar nicht die Rede war - bei Vereineni ohne große Bedeutung (Kegelverein, Fußballverein untere Klassen oder gewöhnlicher Turnverein usw.) oft nur 5.000 Euro nach § 36 betragen, wo selbst die 2,0-Gebühr "eigentlich" nur 90 Euro laut Tabelle betragen würde.
Dass die Entwurfsgebühr auch bei dem Geschäftswert von 5.000,00 € (egal bei welcher Höhe des Rahmens von 0,5 - 2,0) trotzdem immer mindestens 120,00 € beträgt, selbst wenn die 2,0-Gebühr laut Tabelle nur 90,00 € betragen würde, dürfte meines Erachtens eindeutig sein. Und weil es eben eindeutig ist, wird man deswegen in den Kommentaren auch wahrscheinlich nichts darüber finden, vermute ich.
Martin Filzek
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#9

07.01.2021, 21:48

So ganz eindeutig ist es m. E. nicht für Fälle, bei denen die Gebühr weit unterhalb der Höchstrahmengebühr von 2,0 bestimmt wird, denn der Gesetzgeber hat ja bei den eingeführten neuen Mindestgebühren in KV 21100 ff. danach differenziert, ob "nur" eine 0,5 Gebühr entsteht (und dafür nur 30 Euro Mindestgebühr angeordnet), bei 1,0-Gebühren, z. B. nach KV 21200 dann eine Mindestgebühr von 60 Euro, und bei 2,0-Gebühren dann die 120 Euro Mindestgebühr.
Für den Fall, dass Entwurfsgebühren nach KV 24100 z. B. entstehen fehlt danan eine solche Differenzierung nach der Gebührenhöhe. Man könnte nun sagen, dass das in Kauf genommen wurde als Vereinfachung und Pauschalisierung, um es bei Entwurfsüberprüfungen und -ergänzungen, die nicht zu vollständigen Entwürfen führen, nicht zu kompliziert zu machen, oder aber annehmen, dass die 120 Euro nur bei 2,0 gelten sollen (Frage wäre dann aber, was denn bei geringerem Gebührensatz gilt: es wäre nichts konkret geregelt, außer für dieFälle wo der Entwurf Erklärungen betrifft nach KV 24101 und 24102, wo jeweils bei Höchstgebühren von 1,0 und 0,5 dann die zwei geringen Mindestgebühren gelten). Wenn der Gesetzgeber das Problem einfach "übersehen" hat könnte man auf die Idee kommen, bei 1,0-Gebühren analog zugunsten der Kostenschuldner die Mindestgebühr aus KV 21200 anzuwenden und bei noch geringeren Gebühren die Mindestgebühr aus KV 21201 analog.
Aber das Verständnis, dass es aus Vereinfachungsgründen immer bei 120 Euro Mindestgebühr - egal wie hoch Gebührensatz ist - bleiben soll, ist wohl vom knappen Wortlaut auch gedeckt und würde ich dann mangels bisher gefundener anderer Meinungen auch so handhaben (inzwischen noch mal in einen weiteren Kmmmentar geguckt, wo auch nichts zu dem "Problem" zu finden war).
Auf jede Fall könnte man mitnehmen, dass also selbst geringstmögliche Entwurfsüberprüfungen und -ergänzungen dann immer zu mind. 120 Euro auch bei winzigen Werten führen würden, und falls vorher nach Kosten gefragt wird oder der Notar selbst auf die Idee kommt, vorsorglich darauf hinzuweisen, dies bei Entwurfsaufträgen vosorglich mitzuteilen.
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#10

08.01.2021, 14:28

Wenn ich mir den seinerzeitigen Gesetzentwurf nebst Begründung aus dem Jahr 2012 (Bundestags-Drucksache 17/11471) ansehe, denke ich, dass der Gesetzgeber seinerzeit ganz bewusst keine Differenzierung nach der Gebührenhöhe vorgenommen hat und jeweils eine bestimmte Mindestgebühr (120,00 € bei KV 24100, 60,00 € bei KV 24101, 30,00 € bei KV 24102) festgelegt hat.

In der Begründung ist u.a ausgeführt:
Zur Beseitigung von unwirtschaftlichen Kleinstgebühren, die in der Regel bei weitem nicht zu einer Kostendeckung ausreichen, werden für eine Reihe von notariellen Verfahren oder Tätigkeiten besondere Mindestgebühren vorgeschlagen. Dies gilt insbesondere für das Beurkundungsverfahren und für die Entwurfsfertigung.

Ich denke, gerade in Vereinsregistersachen bei Vereinen ohne große Bedeutung, wo in der Regel den Geschäftswert mit 5.000,00 € angesetzt wird, wäre eine auch nur annähernd kostendeckende Entlohnung der notariellen Tätigkeit ansonsten nicht gegeben. Bei dem Aufwand, der vielfach dahintersteckt, ist selbst die Mindestgebühr von 120,00 € oftmals viel zu wenig, obwohl mir klar ist, dass die Notarkosten eben nicht nach Aufwand, sondern anhand des Geschäftswertes abgerechnet werden. Diesem oftmaligen Missverhältnis wollte der Gesetzgeber offensichtlich zumindest etwas entgegenwirken.
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