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22114 und 22115 neu

Verfasst: 04.01.2021, 13:22
von Notarangestellter20
Hallo,

mir ist klar, dass man ab sofort bei Geschäftsanteilsabtretungen (Fertigung Gesellschafterliste) die "XML-Gebühr" nur 0,1 beträgt (22115 neu), weil man ja bereits anderweitig eine Vollzugsgebühr (Liste) bekommt.

Wie ist es aber ab sofort bei einer GmbH-Gründung? Zwar hat der BGH "jüngst" entscheiden, dass die Vollzugsgebühr für die Liste der Gründungsurkunde und nicht der Anmeldungsurkunde zuzuordnen ist. Dennoch vermute ich, dass die "XML-Gebühr" 0,2 (22114 neu) abzurechnen ist und nicht 0,1 (22115 neu). Denn die XML-Gebühr bezieht sich auf die Anmeldungsurkunde, mit der die Eintragung der GmbH in das Register beantragt wird.

Dies lese ich "indirekt" aus dem Notarkassen-Schreiben im Anhang heraus, Ziffer 1 Absatz 3.

Richtig?

Danke schon mal...

Re: 22114 und 22115 neu

Verfasst: 04.01.2021, 17:10
von svklein
Vielen Dank für die Beifügung des Schreibens der Notarkasse.
Ich sehe das genauso!!

Re: 22114 und 22115 neu

Verfasst: 12.01.2021, 13:01
von svklein
Ich habe dazu auch noch einmal eine Frage. In diesem Schreiben der Notarkasse steht..."wenn für das zu vollziehende Verfahren" bereits eine Vollzugsgebühr angesetzt worden ist. Was bewerte ich denn als "ein Verfahren". Wenn ich z.B. einen Kaufvertrag und eine Finanzierungsgrundschuld habe, wären das dann nicht zwei Verfahren? Und wie verhält es sich mit einer Abänderungsurkunde oder der Auflassung? Ist das dann ein Verfahren?

Re: 22114 und 22115 neu

Verfasst: 12.01.2021, 14:40
von Martin Filzek
svklein hat geschrieben:
12.01.2021, 13:01
Ich habe dazu auch noch einmal eine Frage. In diesem Schreiben der Notarkasse steht..."wenn für das zu vollziehende Verfahren" bereits eine Vollzugsgebühr angesetzt worden ist. Was bewerte ich denn als "ein Verfahren". Wenn ich z.B. einen Kaufvertrag und eine Finanzierungsgrundschuld habe, wären das dann nicht zwei Verfahren?

Kaufvertrag und Fianzierungsgrundschuld sind ganz unstreitig zwei Beurkundungsverfahren i.S.v. § 93 Abs. 1.

Und wie verhält es sich mit einer Abänderungsurkunde oder der Auflassung? Ist das dann ein Verfahren?

Eigentlich schon, da ja gesonderte Urkunden mit verschiedenen UR.-Nummern. Dennoch wird man verschiedener Meinung darüber sein können, ob nicht sinngemäß bei den XML-Gebühren das nicht als nur ein Verfahren zu werten ist. Bei einer nachräglichen Auflassung vielleicht eher nicht, aber bei einer Abänderungsurkunde vielleicht schon. Schwierige Frage, zu der man wenn man Zeit hat mal nach evtl. hierzu schon gefäußerten Auffassungen sehen müsste. In jedem Fall würde ich sagen, dass bei einer Abänderungsurkunde, für die Kosten wegen § 21 GNotKG wegen Fehlerberichtigung des Notars nicht erhoben wurden, auch keine XML-Gebühr entsteht. Aber das dürften ja wenige sein. In der Regel ergibt sich die Abänderung ohne dass es Schuld des Notars ist, weil nachträglich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bin auf andere Auffassungen zu dieser Frage gespannt und wüsste im Moment selbst nicht genau, wie ich das handhaben würde.

Re: 22114 und 22115 neu

Verfasst: 21.01.2021, 17:21
von svklein
Danke für die Ausführungen!