Vollmacht zum Abschluss von Kaufverträgen

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sandmann712
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#1

20.12.2020, 14:55

Es wurde eine Vollmacht beurkundet, wonach Herr Müller erschien und
1. in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter GF der Müller GmbH
2. in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter GF der Meister GmbH
3. als Bevollmächtigter seiner Schwester (Generalvollmacht mit der Berechtigung Untervollmachten zu erteilen)

jeweils seine Ehefrau bevollmächtigte,

a) den Grundbesitz der Müller GmbH zum Kaufpreis von 580.000,00
b) weiteren Grundbesitz der Müller GmbH zum Kaufpreis von 19.000,00 €
c) den Grundbesitz der Meister GmbH zum Kaufpreis von 1.440.000,00 €
d) den Grundbesitz der Schwester zum Kaufpreis von 73.000,00 €

zu veräußern.

Meine Frage ist, wie rechne ich diese Vollmacht ab?

Summe der Beurkundungsgebühr (unter Beachtung des Höchstwertes), der Gebühren für die Vertretungsbescheinigungen, der Kopierkosten, der Auslagen und der HR-Auszüge anteilsmäßig auf die jeweiligen Kaufpreise verteilen: 2.112.000,00 € gleich 100 %

599.000,00 € gleich 28,36 %
1.440.000,00 € gleich 68,18 %
73.000,00 € gleich 3,46 %?

Kann mir bitte jemand weiterhelfen.
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

21.12.2020, 11:08

Der Gedanke mit der quotalen Aufteilung im Innenverhältnis nach dem Verhältnis, in dem die jeweiligen Kostenschuldner an dem Gesamt-Geschäftswert aller Urkunden beteiligt sind, ist doch gut und ich nehme an, die Anfrage nach Hilfe bezieht sich nicht auf die notwendige Prozentrechnung.
Wenn man das dann so durchführt, dürfte auch die Bestimmung in §§ 29 - 32 GNotKG, speziell § 30 Abs. 2 zur Haftungshöchstgrenze einzelner Beteiligter , beachtet sein. Bis zu der sich daraus ergebenden Höchstwertgrenze würden die Beteiligten ohnehin dem Notar haften und die vorgeschlagene Quotelung ist ja auch noch genauer und entsprcht der Beteiligung im Innenverhältnis.

Was aber m. E. nicht richtig ist an dem Fragebeitrag sind die Worte "unter Beachtung des Höchstwertes". Ich denke, es liegen drei verschiedene Vollmachten vor, und der Höchstwert § 98 ist jeweils nur auf die einzelnen drei Angelegenheiten zu beziehen so dass in keinem Fall ein Höchstwert zur Anwendung kommt und sich insgesamt dann für die gesamte Urkude ein Wert ergibt, der oberhalb von 1 Million Euro Höchstwert liegt, was aber nur auf die Zusammenrechnung nach § 35, 86 zurückzuführen ist.

Überhaupt wäre schon zweifelhaft, ob die Zusammenfasung in einer Urkudne nach § 93 Abs. 2 GNotKG zulässig war (vgl. BGH-Entscheidung vor ca. 2 Jahren zu dieser Frage, leicht zu finden bei Eingabe auf der BGH-Seite www.bundesgerichtshof.de unter Eingabe von Suchwort Notarkosten, es ging um mehrere Zustimmungsbeschlüsse zu Gewinnabührungs- nd Beherrshungsverträgen verschiedener GmbHs durch ein und denselbenl Geschäftsführer, der beide vertreten hat, was aber als unzulässig angesehen wurde, da es zwei verschiedene jur. Personen waren, die so in einer Urkunde zusammengefasst wurden, um den Höchstwert für Beschlüsse 5 Mio. insgesamt nur ein mal zu erreichen). Kommt man auch in diesem Fall zu demselben Ergebnis, müsste die Berechnung so passieren, als hätte man drei einzelne Vollmachten entworfen und beglaubigt bzw. beurkundet, und es sind die entsprechenden Einzelgebühren zu berechnen, womit auch die quotale Aufteilung und Prozentrechnung dann entfällt.

Bei der Gebühr für die Vertretungsbescheinigung wäre wahscheinlich, hält man § 93 Abs. 2 nicht für anwendbar, passender, diese konkret bei den jeweiligen Kostenberechnungen für einzelne in voller Höhe aufzunehmen, also z. B. bei der Vollmaht der Schwester gar keine Anteile daran.

Seminarskripten Stand Okt. 2020 (mit Hinweisen zur Änderung XML-Gebühren ab 1.1.2021) können bei Interesse für 25 Euro incl. Verandkosten und USt. (bis 31.12. durch ermäßigte USt. ca. 24,48 Euro) bezogen werden : einfach Bestellanschrift an info@filzek.de.
Neue Seminare 2021 ab ca. Januar 2021 auf u.a. Website. :wink2 Auch der angebotene Notarkosten-Dienst zur Einsendung schwieriger Fälle in Home-Office hier ist dort beschrieben (nur 49 Euro / Std. plus USt., voraussichtlich ab 1.1.2021 wieder wie früher 59 oder 60 Euro / Std.).

P.S. BGH müsste 26.09.2017 sein Az. II ZB 27/16.

Nach nochmaligem Übelegen würde ich jetzt doch gleich vorschlagen, die ganze Prozent-Rechnerei sein zu lassen, sich auf den Standpunt zu stellen, dass versehentlich missbräuchlich die Zusammenfassung in einer Urkunde erfolgt war (vgl. § 93 Abs. 2 GNotKG) und die drei Einzelgebühren mit jeweils konkret erforerlichen Vertretungsbescheinigungen separat in drei Rechnungen zu berechnen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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