GbR Grundbuchberichtigungsantrag Abrechnung

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refa210500
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#1

17.12.2020, 12:25

Hallo ihr Lieben,

ich bin nicht besonders erfahren in der Notariatspraxis und bekomme leider auch kaum Hilfestellungen, daher stelle ich meine Frage einmal hier:

Es wurde bei einer GbR ein Grundbuchberichtigungsantrag gestellt, weil eine Gesellschafterin verstarb und deshalb aus der Gesellschaft austrat, ihr Sohn trat gemäß Erbfolge in die Gesellschaft ein. Dies soll von mir nun abgerechnet werden.

Mir stellt sich die Frage, welcher Geschäftswert in Ansatz zu bringen ist. Meinen Recherchen zufolge nimmt man da den anteiligen Verkehrswert des Grundstückes. Aus der Akte ergibt sich allerdings kein Verkehrswert. So blöd die Frage auch ist, aber wie komme ich da nun weiter? :oops: würde mich über Antworten sehr freuen.
Martin Filzek
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#2

17.12.2020, 13:45

Ja, die Annahmen zum Wert stimmen so, siehe z. B. Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017 (izwischen nicht mehr lieferbar, die geplante Folgeauflage 13. Aufl. kann bei streifzug@notarkasse.de günstig bestellt werden, bisher noch nicht erschienen) bei Rn. 385. 387 wo in einem Beispiel 1/3 vom Grundstückswert entsprechend dem GbR-Anteil am Verkehrswert (§46) als Wert genannt ist.
Bei Entwurf mit anschließender U.-Begl. Gebühr KV 24102 i.V.m. KV 21201 (0,5).
Solltet ihr nur eine bloße Unterschriftsbeglaubigung gemacht haben nur 0,2-G'ebühr KV 25100 + für Weiterleitung an Grundbuchamt KV 22124 Festgebühr von 20 Euro (bei Gebieten mit XML-Pflicht zusätzlich XML-Gebühr KV 25125).

Wie man einen Grundstückswert ermitteln kann: siehe § 46 GNotKG bzw. vor allem § 95 GNotKG, wonach man die Beteiligten fragen müsste, die den Verkehrswert in der Regel kennen müssten. Am besten den anderen im Büro und dem Notar / der Notarin Bescheid sagen, dass künftig gleich wenn der Mandant da ist, danach gefragt werden soll, denn hinterher hinschreiben führt oft zu Schweigen. Dann könnte man wenn keine Antwort kommt, selbst den Wert angemessen hoch schätzen, siehe § 95 und Kommentarliteratur und Rspr. dazu.
Ob das alleso formell handhaben weiß ich nicht. Vielleicht kann man in manchen Fällen aus der Lage ungefähr schätzen, wie hoch ungefähr der Verkehrswert ist, aber genauer und korrekter ist natürlich die Ermittlung entspr. § 95.
Sollte nur die 0,2-Gebühr KV 25100 entstehen, weil kein Entwurf zu machen war, und der Anteil ist so hoch, dass Werte von über 155.000 Euro vorliegen, bräuchte man nicht so umständlich den genauen Wert ermitteln, da dann die Höchstgebühr für Beglaubigugnen 70 Euro eingreift (anders jedoch bei der XML-Gebühr KV 22125, falls diese entstehen sollte, und anders natürlich auch bei Entwurf oder Entwurfsüerprfüung durch Notar).

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