Verkaufsvollmacht beglaubigen Kosten des Notars

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#1

15.12.2020, 16:15

Da meine Kenntnisse im Bereich Notarkosten ins Jahr 1999 zurückgehen, frage ich heute mal hier. Vielleicht ist ja ein Kollege oder eine Kollegin so nett, zu antworten...

Meine Geschwister und ich haben ein Grundstück (Garten) verkauft. Meine Schwester hatte den größeren Anteil, mein Bruder und ich sind Eigentümer zu je 17,5 %. Verkauft wurde das Grundtück für 8.000,-€. Weil ich bei der Berukundung nicht vor Ort sein konnte (zu weite Anreise), hat mein Bruder für mich als zunächst vollmachtloser Vertreter mit unterschrieben. Ich habe jetzt den Entwurf der Zustimmung mit der Bitte um Beglaubigung vor Ort zugeschickt bekommen. Mir wurden Kosten mit ca. 55,-€ avisiert, die durch die Beglaubigung werden. Ich finde das angesichts des Verkaufserlöses, der auf meinen Anteil entfällt, recht hoch. Kann das passen? Was kann der Notar mir in Rechnung stellen? Oder schickt er es mit Rechnung an den beurkundenden Notar, weil er es zum Vollzug der Kaufvertrags gehört und die Kosten auch noch vom Käufer zu tragen sind? Mir schwirrt da so was von früher im Kopf herum... :kopfkratz
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
Martin Filzek
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#2

15.12.2020, 16:42

Die Kosten für deine Unterschriftsbeglaubigung können m. E nur 20 Euro plus 16 % Umsatzsteuer betragen, falls du dir selbst die beglaubigte Urkunde aushändigen lässt und selbst an den beurkundenden Notar schickst.
Der Geschäftswert für die U.-Begl. liegt bei 700 Euro nach § 98 GNotKG (grundsätzlich nach Abs. 1 halber Wert des Geschäfts, um das es geht, dann ist nach Abs. 2 dein Anteil an dem Geschäft mit 17,5 % zu berücksichtigen. Die U.-Begl.-Gebühr mit 0,2 würde 15 Euro Mindestgebühr betragen, landet aber bei der speziellen Mindestgebühr für U.-Begl. KV 25100 mit 20 Euro.

Häufig übernimmt es der Notar, die Urkunde direkt an den Notar weiter zu schicken, der sie für die Abwicklung braucht. Das würden dann die KV 22124 im Festbetrag von 20 Euro zusätzlich auslösen, was aber wie gesagt durch eigene Tätigkeit erspart werden kann.

Der beurkundende Notar wird für die Einholung der Vollmachtsbestätigung und evt. andere Tätigkeiten nach Vorbem. 2.2.1.1 GNotKG (Einholung Vorkaufsrechtverzicht Gemeinde u. Ä. und weiterer Genehmigungen von Verkäufer- oder Käuferseite) eine Vollzugsgebühr KV 22110 verdienen, die mit 0,5 aus 8.000 Euro - wenn dies der ganze Wert des Beurkundungsverfahrens ist - 31,50 Euro ausmachen wird. Wahrscheinlich wird es also so sein, dass durch die Einholung der Verkäufer-Vollmachtsbestätigungen dann keine Mehrkosten anfallen, die Verkäufer zu tragen hätten. Das hängt aber von der spezifischen Regelung zur Kostentragung imi Innenverhältnis im Kaufvertrag ab. Falls vereinbart sein solte, dass Verkäufer Kosten für die Genehmigungen tragen, wird in der Mehrheit der Fälle das sich hier wohl nur auf die oben besprochene Beglubigungsgebühr bei anderen Notaren beziehen, da Mehrkosten wie gesagt durch die Einholung a u c h der Verkäufer-Genehmigungen hier bei diesem geringen Wert wohl nicht angefallen sind (die normale Vollzugsgebühr für Einholung Vorkaufsrechtverzicht ist nach KV 22112 auf maximal 50 Euro beschränkt, die in der Regel Käufer trifft; dieser Betrag wird hier ja aber gar nicht erreicht). Letzteres hängt aber wie gesagt von der genauen Vereinbarung im Kaufvertrag ab. Denkbar aber selten wäre natürlich auch, dass Verkäufer die gesamte Vollzugsgebühr übernehmen sollten.
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