XML-Strukturdaten Nr. 22125 auch, wenn nicht an das Gericht weitergeleitet wird?

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svklein
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#1

15.12.2020, 11:40

Hallo Ihr Lieben,

ich habe schon wieder eine Frage:

Wir haben hier eine Registeranmeldung , die wir lediglich beglaubigt haben. Anschließend haben wir mit Hilfe von SigNotar eine elektronische Signatur hergestellt und diese Datei dann an den durchführenden Notar weitergeleitet. Bekommen wir hierfür auch eine XML-Gebühr nach Nr. 22125 GNotKG? Oder gilt das nur für für die Weiterleitung zur Weiterverarbeitung an die Grundbuchämter oder das Handelsregister?
Also bekomme ich die Gebühr nach Nr. 22125 GNotKG unabhängig davon, ob ich die Daten noch in die "Maske" vom Grundbuchamt bzw. Handelsregister einarbeite?

Ich hoffe, mir kann jemand helfen...
Martin Filzek
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#2

15.12.2020, 15:17

Für die elektronische Signatur = elektronische Abschriftsbeglaubigung bekommt man die Gebühr KV 25102, je zu beglaubigende Seite 1 Euro und mindestens 1^0 Euro, genau wie bei der "normalen" Abschriftsbeglaubigung.
Wenn man vorher nur eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen hat und danach dann dieselbe Urkunde entweder normal oder elektronisch signiert beglaubigt, erhält man sowohl für die U.-Begl. die Gebühr KV 25100 (zwischen 20 und 70 Euro, 0,2-Gebühr) als auch für die Beglaubigung der Abschrift die KV 25100, in der Regel 10 Euro soweit nicht mehr als 10 Seiten Umfang. Siehe auch ergänzende Hinweise uner "Elektronischer Rechtsverkehr" a.a.O. Rn. 682 ff.
Siehe zum Ganzen Beglaubigung von Abschriften und Ausdruckein in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 291 ff. sowie Gesetzestexte mit Vorbemerkungen vor KV 25100 ff. Zum Beispiel ist wichtig zu wissen, dass bei "eigenen" Urkunden (die Notar selbst entworfen oder beurkundet hat) die Abschriftsbeglaubigungsgebühr nicht möglich ist.
Die XML-Gebühr kommt wie der Gesetzeswortlaut KV 22114, 22125 schon sagt, nur dann in Betracht, wenn etwas für das Gericht für eine automatisiere Weiterbearbeitung aufbereitet wird. Das wird im Fragefall wohl der Notar machen, an den die elektronische Datei weitergeleitet wurde, so dass diese Gebühr bei dem nur beglaubigenden Notar hier wohl nicht entsteht.
Voraussichtlich ab 1.1.2021 treten bei den XML-Gebühren einige Senkungen und Verkomplizierungen ein, die man sich ansehen kann, wenn man auf www.gnotkg.de unter Gesetzestexte den neuen Gesetzestext mit den bisherigen Regelungen vergleicht. Auch im eigenen Skript sind diese künftigen Änderungen schon behandelt, es kann für 25 Euro incl. USt. und Versandkosten bei mir bezogen werden (Bestellanschrift an info@filzek.de), es sind 2 Hefter mit 101 + 116 Seiten und zusätzliches Schriftmaterial zu den letzten Notarkostenseminaren 2020 / 2021 (Stand Mitte Oktober 2020, vorgen. Änderungen nach den Entwürfen zum Kostenrechtsänderungsgesetz 20201 jedoch bereits berücksichtigt).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
svklein
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#3

29.12.2020, 11:36

Gut, ganz lieben Dank! Dann weiß ich jetzt, dass ich diese Gebühr nicht ansetzen kann.
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