Kaufvertrag mit beschränkt pers. Dienstbarkeit (für Käufer)

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Lenas
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#1

14.12.2020, 21:41

Hallo zusammen,

ich habe einen Kaufvertrag abzurechnen und bekomme es einfach nicht hin. Ich schildere den Sachverhalt wie folgt:

Der Kaufpreis der noch zu vermessene Teilfläche beträgt 8.700,00 €.
Es wird in dem Kaufvertrag noch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit für landschaftspflegerische Maßnahmen zugunsten des Käufers bestellt. Diese wird jedoch auf dem, von dem Käufer, gekauften Teilstück bestellt. Der Wert der Dienstbarkeit beträgt 500,00 €.

Ich habe bereits in diversen Büchern nachgeschlagen, aber auch da kam ich auf keine hilfreiche Lösung. Ich fürchte inzwischen stehe ich schon im Wald und sehe die Bäume nicht mehr.

Über eine Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Liebe Grüße
Martin Filzek
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#2

15.12.2020, 12:07

Da beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nicht zu den nach § 110 Nr. 2 b GNotKG immer als gegenstandsverschieden geregelten Geschäften (Bestellung subjektiv-dinglicher Rechte - meist Grunddienstbarkeiten - in Veräußerungsverträgen) zählen, wird die Frage sein, ob das bestellte Recht hier wirklich gegenstandsverschieden zum Kaufvertrag ist, oder ob es nicht vielmehr so ist, dass in der vereinbarten Gegenleistung Kaufpreis von 8.700 Euro sowohl enthalten sind das noch nicht vermessene Grundstück als auch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit, für die allein der Wert wohl von den Beteiiligten mit 500 Euro geschätzt wurde. In diesem Fall würde (sofern Grundstücksverkehrswert § 46 GNotKG nicht höher ist als 8.200 Euro, die auf den Kaufpreis entfallen), der Wert für die 2,0-Gebühr KV 21100 sich nach 8.700 Euro richten.
Wahrscheinlich wird man einen von 8.200 bzw. 8.700 Euro abweichenden höheren Verkehrswert des Grundstücks schwer feststellen können - in der Regel ist ein Grundstück ja so viel wert, wie Dritte dafür zu zahlen bereit sind, so dass obige Vermutung ziemlich wahrscheinlich ist. Ein Nachweis des Gegenteils würde unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten (es sei denn, es wäre offensichtlich, dass der Verkehrswert mindestens das Doppete betragen müsste nach den örtlichen qm-Preisen usw.).
Die Möglichkeit, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit hier gegenstandsverschieden zum Veräußerungsvertrag ist, halte ich für wenig wahrscheinlich nach den bisherigen Informationen zum Sachverhalt.
Schließlich geht es hier auch um relativ kleine Gebührenunterschiede von bei der Beurkudungsgebühr gerade mal 12 Euro (je nachdem ob 8.700 oder 9.200 Euro den Wert der gesamte Urkunde bilden) mit 1 oder 2 mal noch 3 Euro Unterschied für etwaige Erhöhung bei Vollzugs- und Betreuungsgebühr, also maximal Kostenunterschiede unter 20 Euro, wegen der man nicht tagelang herumgrübeln sollte.

Fazit daher: Berechnung von 2,0-Gebühr KV 21100 aus 8.700 Euro mit 99 % Richtigkeitsgarantie. Das fehlende 1 % würde genauen Inhalt aller beurkundeten Erklärungen erfordern und fundierte Angaben zu Verkehrswerten in der Gegend sowie näherem Inhalt der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit.

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