persönliches Schuldanerkenntnis und Forderungsauswechslung

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POSA
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#1

26.11.2020, 21:09

Hallo in die Runde,

ich brauch` mal wieder Hilfe.

Es wurde eine Hypothek abgetreten. Vor diesem Hintergrund haben die neue Gläubigerin und der Eigentümer/Schuldner n einer Urkunde eine Vereinbarung über

a) die Begründung eines abstrakten persönlichen Schuldversprechens; der Schuldner unterwirft sich wegen eines letztrangigen
Teilbetrages iHv von x EUR der ZV in sein gesamtes Vermögen

b) eine Auswechslung der Forderung einer für die Gläubigerin eingetragenen Hypothek, nebst dinglicher ZV-Unterwerfung wegen
eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages in Höhe von x EUR

getroffen.
Meine Frage ist jetzt, wie muss diese Urkunde abgerechnet werden? Meine Überlegung:

Teil A 1,0 Gebühr für das Schuldanerkenntnis nebst ZV-Unterwerfung Nr. 21200/Wert gem. § 97 (Höhe der Hypothek bzw. des Anspruchs)
Teil B 0,5 Gebühr für die Forderungsauswechselung aus der gesamten Forderung §§ 97, 53 (Höhe der Hypothek bzw. des Anspr.)
1,0 Gebühr für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 97 (Höhe des Teilbetrages)
Martin Filzek
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#2

27.11.2020, 11:40

Es wird durch die versuchte Zusammenfassung und evtl. Kürzung des Sachverhalts für mich nicht ganz klar, weshalb und wieso A und B zwei unterschiedliche Dinge sein sollen.
Ich kapiere auch nicht, weshalb man die abgetretenen Teilbeträge und die Beträge, wegen denen die Zwangsvollstr.-utwfg. erklärt, mit "X" Euro "anonymisieren" muss. Das ist oft wesentlich, wie hoch ein bestimmter Teilbetrag und wie hoch das Ganze ist, auch um etwaige Kontrollberechnungen z. B. §$ 94 Abs. 1 sinnvoll durchführen zu können.
Dann ist mir rätselhaft, warum du in den eigenen Vorschlägen bei A erkennst und beachtest, dass eine ZV.-Utwfg. in der Regel "nur" Sicherungserklärung und damit gegenstandsgleich gem. § 109 ist, so dass sie nicht bewertet wird,
woher im Bewertungsvorschlag zu B die "gefühlte" 0,5-Gebühr für die Abtretung kommt - welche KV-Nr. soll das sein? - und weshalb da dann die ZV.-Utwfg.. zusätzlich 1,0 auslösen soll (obwohl sie, vgl. oben zu a, in der Regel gegenstandsgleich ist, so dass allenfalls der höhere Satz von 1,0 ein mal zu berechnen sein könnte).
Zum Glück habe ich bei den eingesandten Fällen zum Notarkosten-Dienst, wo nach Verschwiegenheitsvereinbarung § 26 a BNotO in der Regel vollständige Abschriften der gesamten Urkunden überlassen werden, solches Rätselraten über den wirklichen Inhalt der Urkunde nicht so oft wie hier bei den von - ich sage mal kostenrechtlichen Laien - zusammengefassten laienhaften und lückenhaften Fragestellungen, die sich bei mehr Informationen nur vollständiger beantworten ließen.
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#3

27.11.2020, 12:40

Es gab keinen Grund, die Forderungen nicht zu benennen.
Konkret handelt sich um eine Hypothek in Höhe von 893.000,00 EUR und bei der Teilunterwerfung um einen Betrag in Höhe von 89.300,00 EUR.

Kann ich die Ausführungen so verstehen, dass ich für den Teil B der Urkunde ebenfalls (nur) eine 1,0 Gebühr aus 893.000,00 EUR abrechnen kann?
Martin Filzek
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#4

27.11.2020, 13:31

Bisher kann ich nur schreiben, dass die Bewertung von gegenstandsgleichen Erklärungen, die verschiedene Gebührensätze oder Werte haben, in § 94 Abs. 2 GNotKG geregelt ist. Der höhere Gebührensatz wäre dann maßgeblich, es sei denn, die Berechnung gesonderter Gebühren (1,0 z. B. für ZV.-Utwfg. aus Teilbetrag und die - bisher von mir nicht zu erkennende Gebühr für die sonstigen Erklärungen zur Forderungsauswechslung, die m. E. noch näher zu beschreiben sind) führt zum kostengünstigeren Ergebnis.

Neben der Unklarheit zum Inhalt b - Forderungsauswechslung, was genau ist das und was wurde dazu beukrkundet: Abtretung / Umwandlung / Namensänderung ? - ist dann noch unklar, ob a) und b) zwei unterschiedliche Grundpfandrechte / Forderungen sind, oder dieselbe? Es ist ja im Eingangsteil des Fragebeitrags zunächst nur von einer Sache die Rede, und in der letzten Antwort wird auch nur ein Gesamtbetrag und ein ZV.-Utw.-teil it 10 % davon genannt. Andererseits ist es in a) und b) aufgeteilt. Das ist also weiter rätselhaft für mich jedenfalls; bei Einsendung an den (entgeltlichen) Notarkosten-Dienst wie bei www.filzek.de mit vollständiger Urkundenabschrift würde das klarer, am besten mit Auftrag des Notars zur Begutachtung bzw. Kostenberechnungsvorschlag.
Aber wahrscheinlich muss ich hier noch kostenlos einige Male nachfragen, um so vielleicht ein von niemandem gedanktes Arbeitsergebnis mühsam und zeitaufwendig aus dir bzw. euch herauszuziehen, wozu es einigen Masochismus braucht, der gerade nicht so ausgeprägt ist bei mir. Bin auch im Verzug mit normalen Arbeiten und Steuererklärungen. Aber ich bin hier ja nicht allein und bei genaueren Informationen können sicher auch viele andere weiter helfen, wenn ich nicht mehr dazu komme, hier hereinzusehen.

Die Skripten zu den Seminaren Notarkostenschau kompakt (neue Termine werden ca. Dez./Jan. geplant für voraussichtlich April bis Juni 2021 und sind dann auf vorgen. Internetseite www.filzek.de zu finden, wo auch Notarkosten-Dienst beschrieben ist) können auch separat für 25 Euro incl. USt. und Versandkosten bezogen werden, Bestelladresse an info@filzek.de.
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#5

27.11.2020, 14:05

Hier ist der Text der Urkunde:

Vorspann:

"Teil A
Zur selbstständigen Begründung einer Verpflichtung gegenüber der Gläubigerin erklärt der Schuldner hiermit an, der Gläubigerin einen Betrag in Höhe von 890.000,00 € sowie heraus vom heutigen Tage an am Ende eines jeden Halbjahres fällig werdenden Jahreszinsen von 8 % zu schulden. Der Schuldner verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der Gläubigerin. Die Hautforderung aus diesem Schuldanerkenntnis ist fort fällig.

Der Schuldner unterwirft sich gegenüber der Gläubigerin wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags in Höhe von 89.000,00 zzgl. Zinsen seit heute der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Teil B
Im Grundbuch von …. ist in Abt. III lfd. Nr. für die Gläubigerin für die in der Bewilligung vom … UR.Nr: … des Notars … näher bezeichnete Forderung aus einem von XY übernommen Schuldversprechen über 890.000,00 € nebst 8 Jahreszinsen eine Hypothek ohne Brief eingetragen.

Anstelle des derzeitigen Schuldversprechens soll die Hypothek ab sofort für die Forderung aus dem vom Eigentümer vorstehend unter Teil A übernommen sofort fälligen persönlichen Schuldversprechens in Höhe von 890.000,00 € nebst 8 % Jahreszinsen haften. Der Eigentümer verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der Gläubigerin.

Wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrages in Höhe von 89.000,00 zzgl. der hierauf entfallenden Zinsen auf die Hypothek in Höhe von 8 % seit heute wird die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise erklärt, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig ist."


Dann folgen Anträge zur Eintragung der Forderungsauswechselung einschließlich der unter Teil B erklärten Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundbuch.
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#6

28.11.2020, 13:10

Bei den weiteren Angaben im letzten Ergänzungsbeitrag unter B zweite Zeile ist jemand "XY" genannt. Ich vermute mal, das ist nicht der Eigentümer, der jetzt die Schuld übernommen hat und deshalb dem Gläubiger gegenüber die in A und B enthaltenen Erklärungen abgibt, und die deshalb im Text danach zusammenfassend als "Forderungsauswechslung" bezeichnet sind.
Auf jeden Fall wird wohl klarer, dass Teil A und Teil B keine selbständig zu bewertenden Vorgänge sind, sondern es um ein und dieselbe Sache geht, weshalb die im ersten Fragebeitrag vorgeschlagenen gesonederten Bewertungen (nur weil es in verschiedene Teile aufgeteilt war? dann könnte man auch für einen Kaufvertrag mit 13 §§ dreizehn mal verschiedene Gebühren ansetzen, was natürlich Quatsch ist) und dass alle Erklärungen im Wesentlichen der Sicherung der übernommenen Schuld von 890.000 Euro dienen, so dass sie hierzu gegenstandsgleich (§ 109) sind.

Ich vermute mal, dass allein wegen der Formulierung zum Schuldanerkenntnis über 890.000 Euro durch den jetzigen Schuldner als einseitige Erklärung die Gebühr KV 21200 (1,0) aus 890.000 Euro anfällt, und die weiteren Erklärungen zur ZV.-Utwfg. wegen Teibetrag (der evtl. bei Grundbucheintragung zu Kosteneinsparung führen kann) ann als gegenstandsgleiche Sicherungserkärungen i.S.v. § 109 Abs. 1 zu keinen weiteren Gebühren oder Werterhöhungen führen.
Bei Abtretungen von Buchrechten (wie hier der Hypothek) würde statt der 1,0-Gebühr sonst eigentlich nur die 0,5-Gebühr KV 21201 (bei bloßem Entwurf KV 24102 i.V.m. KV 21201) als "Hauptgebühr" aus dem vollen Betrag entstehen (und evtl. zusätzlich die 1,0-GEbühr für ZV,.-Utwfg. aus Teilbetrag von 10 % KV 21200, vgl. obige Hinweise in früherer Antwort zu § 94 Abs. 2), aber wenn ich den Fall richtig verstehe, liegt hier ja das selbständige Schuldanerkenntnis zusätzlich vor, dass m. E. zur 1,0-GEbühr führt, da dies ja mehr ist alsl ein privilegierter reiner Grundebuchantrag (zur Eintragung der Abtretung) nach KV 21201.
Siehe auch Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 8 ff. mit nachfolgenden Beispielen zur Abtretung von Briefgrundschulden und Buchgrundschulden - leider ist auf Hypotheken dort nicht eingegangen - sowie zu einem evtl. ähnlichen Fall Diehn Notarkostenberechnungen, 5. uns 6. Aufl., Rn. 805 ff. (wahrscheinlich geht es dort um eine Auswechslung auf Gläubigerseite, es ist insoweit für Grundbuchberichtigungsantrag berechnet 0,5-Gebühr und für anschließende Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach KV 23803 eine 0,5-Gebühr; ich weiß nicht, ob dergleichen hier auch noch benötigt wird, oder ob es in diesem Fall (also dem Fragefall) dan so ist dass die vollstreckbare Ausfertigung anhand des persönlichen Schuldanerkenntnisses dinglich über den vollen Betrag erteilt werden kann und wegen der persönlichen Unterwerfung über die rangletzten 10 % ebenfalls zugleich aufgrund der in Beurkundungsform erfolgten Beurkundung dann kostenfrei - bis auf de Auslagen Dokumentenpauschale usw. - ohne weitere Gebühren erteilt werden kann). Vielleicht können Leute, die häufiger mit diesen Dingen zu tun haben und dergleichen schon oft in der Praxis gemacht haben, hierzu noch etwas sagen / schreiben (oder Ihr forscht zu dieser Frage noch mal in Spezialliteratur zu Grundpfandrechten weiter nach).

Zusammenfassend "tippe" ich im Moment also auf eine einzige Gebühr KV 21200 aus 890.000 €.
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