Kaufvertrag inkl. Vertrag über Durchführung Ordnungsmaßnahmen (Sanierungsgebiet § 146 Abs. 3 BauGB))

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lesü
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#1

26.11.2020, 20:25

Hallo zusammen

ich möchte einen Vertrag abrechnen der aus a) einem Kaufvertrag, b) einem Vertrag über die Durchführung Ordnungsmaßnahme gem. § 146 BauGB und c) Bestellung einer Grunddienstbarkeit enthält. Alles in einer Urkunde.

Die Abrechnung bezüglich Kaufvertrag und Grunddienstbarkeitsbestellung ist mir klar. Ich frage mich bloß, ob dieser Vertrag zur "Durchführung Ordnungsmaßnahme" auch berücksichtigt werden muss oder ob es quasi nur Regelungen zum Kaufvertrag sind und nicht weiter bewertet wird :kopfkratz In diesem Vertrag wird geregelt, dass der Käufer des Grundstücks, welches im Sanierungsgebiet liegt, die Durchführung bestimmter baulicher Maßnahmen übernimmt.

Was meint ihr? :thx
Martin Filzek
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#2

27.11.2020, 11:47

Meines Erachtens könnten die Verpflichtungen des Käufers im Rahmen des Kaufvertrags schon als zusätzliche Leistungen neben em Kaufpreis nach § 47 S 2 GNotKG zu bewerten sein (mit dem Betrag, der für die durchzuführenden Maßnahmen aufzuwenden ist.
Auch möglichl, dass es eine zum Kaufvertrag gegenstandsverschiedene Erklärung ist (wenn sie nicht dem Verkäufer, sondern nur gegenüber Drittem wie Stadt z. B. übernommen wird), aber kostenrechtlich macht das wahrscheinlich überhaupt keinen Unterschied, denn auch in diesem Fall entsteht ja die 2,0-Gebühr für eine vertragliche Verpflichtung ebenso wie der Betrag sonst (bei § 47 S. 2) beim Wert des Kaufvertrags hinzuzurechnen wäre, zum Gesamtwert des Beurk.-verf. §§ 35, 86 GNotKG, und aus diesem Gesamtwert sind in beiden Fälen auch jeweils die Vollzugs- und Betreuungsgebühren zu berechnen (vgl. Wertvorschriften §§ 112 und 113 Abs. 1, die auf den vollen Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens abstellen).

Für die Grunddiensbarkeiten wäre nach § 110 Nr. 2 b zu beachten (d,. h. auch wenn sie beim Kaufvertrag schon eine zusätzliche Leistung des Käufers sein sollten nach § 47 S. 2, wären sie dann noch mal mit ihrem Wert wegen der in § 110 Nr. 2 b angeordneten Gegenstandsverschiedenheit zu dem Gesamtwert des Beurk.-verfahrens hinzu zu addieren, also im Ergebnis bei z. B. Wert einer Grunddienstbarkeit von 5.000 Euro mit 2 x 5.000 Euro, einmal beim Kaufvertrag und einmal bei der angeordneten Hinzurechnung als gegenstandsverschieden nach § 110 Nr. 2 b, vgl. einige Kommentare zu § 110 Nr. 2 b).
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