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Notwendigkeit von Beschlüssen zu Verkäufen durch Gesellschaften oder einzelne Gesellschafter
Die Regelung in § 110 Nr. 1 über die Gegenstandsverschiedenheit von (rechtsgeschäftlichen) Erklärungen gegenüber Beschlüssen von Organen einer Vereinigung oder Stiftung führt in der Praxis nach meinen Beobachtungen (auch bei den Einsendungen zum eigenen Notarkosten-Dienst, wo häufig Fälle eingesandt werden, in denen die Klienten mit der erteilten Kostenberechnung nicht einverstanden waren) zu häufigen Konflikten. Vorsorglich wird – häufig auch von die Urkunden entwerfenden Rechtsanwälten und Steuerberatern – gängigen Formularempfehlungen im Gesellschaftsrecht folgend vorsorglich noch ein Zustimmungsbeschluss der Gesellschaft aufgenommen, wenn ein einzelner GmbH-Gesellschafter seinen Anteil an einen Dritten verkauft. Insoweit weist Notarkasse München, Streifzug 12. Aufl. 2017, Rn. 1285 ff. zutreffend darauf hin, dass es für die Notwendigkeit eines solchen Zustimmungsbeschlusses auf die Regelungen hierzu in der Satzung ankommt.
Erfolgt die Abtretung jedoch durch einen Alleingesellschafter, wird kein vernünftiger Mensch neben dessen rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu Verkauf und Abtretung auch noch einen (gesondert zu bewertenden, vgl. § 110 Nr. 1 – hier jedoch natürlich auch § 21 unrichtige Sachbehandlung) Beschluss des Alleingesellschafters verlangen, denn es ist ja so gut wie ausgeschlossen, dass der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Abstimmungsberechtigter des Organs Gesellschafterversammlung einen gegenteiligen Beschluss zu seinen rechtsgeschäftlichen Erklärungen fassen würde.
Weiter war lange aus Sicherheitsgründen dazu geraten worden, im Falle des Verkaufs von nahezu den gesamten Unternehmen bei GmbH und anderen Gesellschaften in analoger Anwendung von § 179 a AktG einen entsprechenden Zustimmungsbeschluss mit zu beurkunden (vgl. etwa Heckschen/Stmad NotBZ 2018, 435, 448 f.). Insoweit hat der BGH am 8. Januar 2019, Az. II ZR 364/18, jedoch entschieden, dass § 179 a AktG nicht auf die GmbH anwendbar ist, und dies vor allem damit begründe, dass die GmbH-Gesellschafter nicht in vergleichbarer Weise schutzbedürftig sein wie Aktionäre einer AG, da bei der GmbH deutlich stärkere Mitwirkungs-, Kontroll- und Informationsrechte vorhanden sind. In einem Infobrief des Hamburger Notariats Dres. Pfeiffer, Bräutigam, Wolters, Beil, Diehn (Internet-Fundstelle LinkedIn) wird hervorgehoben, dass der Geschäftsführer einer verkaufenden GmbH bei Verkauf des ganzen Gesellschaftsvermögens zwar die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt, deren Wirksamkeit aber nicht analog § 179 a AktG von deren notarieller Beurkundung abhänge.
Auch wenn die BGH-Entscheidung nur eine GmbH betroffen hat, dürfte eine Übertragung auf andere Gesellschaften, insbesondere Personengesellschaften, nahe liegen, so dass das häufig bei Mitbeurkundung vorgebrachte Argument, dies sei der sicherste Weg gewesen und deshalb auch kostenrechtlich nicht über § 21 GNotKG zu beanstanden, nach der BGH-Entscheidung noch etwas fragwürdiger geworden ist. Der Notar sollte auf die Rechtslage hinweisen und die Frage, ob ein Beschluss entworfen (was zu gleichen Kosten wie die Beurkundung führen würde) oder mit beurkundet werden soll, unter Bekanntgabe der hierbei entstehenden Mehrkosten mit den Mandanten abwägen.