Verzichtserklärungen Geschäftswert Umwandlungsbeschluss

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birgitsabina
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#1

17.11.2020, 13:35

Umwandlung einer KG in eine GmbH

Kosten des Umwandlungsbeschlusses
mit Fertigung der Liste der Gesellschafter
Gesellschafterbeschluss - Bestellung von zwei Geschäftsführern
sowie Verzichtserklärungen der Gesellschafter auf ein Abfindungsangebot, Vorlage
Formwechselbeschluss etc.

Aktivvermögen gemäß Bilanz € 20,0 Mio.
drei Gesellschafter
a) € 10,00 Mio
b) € 9.995.000,00
c) € 5.000,00

Ich wäre dankbar für Hilfe.

Der Geschäftswert für die Verzichtserklärungen nach §§ 97 Abs. 1, 36 I GNotKG
und wie man diesen berechnet wäre für mich wichtig.

Vielen Dank im Voraus

Ich sitz hier schon seit Stunden über den Büchern.

:schock
Martin Filzek
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#2

17.11.2020, 17:35

siehe Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 12. Aufl. 2017, Rn. 1843 f.
geringer Teilwert nah § 36 Abs. 1, wobei Beziehungswert Anteil der Verzichtenden am Vermögen des formwechselnden R.-trägers ist,
10 % z. B. wohl angemessen m. E.

Umfassende Bearbeitungen zu allen Nicht-Standard-Fällen siehe auch www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst

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birgitsabina
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#3

18.11.2020, 10:57

Vielen Dank für den Hinweis!

gemäß Randziffer 1844 war ich davon ausgegangen dass
der Streifzug für jeden Gesellschafter den Wert einzeln
berechnet mit dem Höchstwert von 1,0 Mio

also nach meiner Idee

2 x 1,0 Mio und
einmal 1/2 von dem kleinen Geschäftsanteil - also € 2.500,00

insgesamt also € 2.002.500,00

Das widerspricht sich mit § 36 I GNotKG oder?

Bina
Martin Filzek
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#4

19.11.2020, 19:08

Du übersiehst wohl bisher Folgendes:

Verzichtserklärungen, wie in dem Fragebeitrag genannt, haben den geringen Teilwert nach § 36 Abs. 1, also z. B. 10 % (vgl. Streifzug Rn. 1843).
In Rn. 1844 und in den folgenden Randnummern sind dann Zustimmungserklärungen behandelt, deren Wert sich nach § 98 richtet, sowie in weiteren Randnummern danach das Zusammentreffen von sowohl Verzichts- als auch Zustimmungserklärungen.

In deinen letzten Berechnungsvorschlägen war also für Verzichtserklärungen der Wert wie für Zustimmungserklärungen vorgeschlagen, was natürlich - wenn es nur Verzichtserklärungen und nicht zugleich Zustimmungserklärungen in der Urkunde waren - § 36 Abs. 1 widerspricht bzw. der § 36 Abs. 1 wurde dann "vergessen" auf den Wert der Verzichtserklärungen anzuwenden.

Im Ergebnis kommst du ja trotz der "Denkfehler" auf einen annähernd richtigen Wert von ca. 2 Millionen Euro, der ja auch bei etwas mehr als 2.000.000 Euro wohl noch im Bereich des Ermessens § 36 Abs. 1 wäre, da die 10 % ja kein "Festwert" sind und auch weniger oder mehr Prozent vertretbar sein könnten.
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#5

20.11.2020, 10:18

:wink2

Mönsch da hab ich ja kurz vor dem Wochenende mal was gelernt.

Aber Handelsregister wird niemals mein Lieblingsthema.

Vielen Dank für Ihre Mühe.

Lieben Gruß und ein schönes Wochenende.


Bina
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