Seite 1 von 1

Erbauseinandersetzungsvertrag mit Übergabevertrag

Verfasst: 13.11.2020, 19:39
von Pippi
Hallo zusammen,

wir habe folgenden Sachverhalt:

3 Geschwister möchten einen Erbauseinandersetzungsvertrag protokollieren.

Zwei der Erben übertragen die Immobilie an den Dritten zu Alleineigentum. Eine Ausgleichszahlung soll nicht erfolgen.
Dann überträgt der Dritte eine Hälfte des Grundbesitzes unentgeltlich an seine Ehefrau. Kann die Erbauseinandersetzung und die Grundstückübertragung in einem Vertrag protokolliert werden ? Wie erfogt hier die Kostenberechnng ? Der Wert des Grundbesitzes wurde mit € 70.000 ermittelt.

:thx im voraus

Re: Erbauseinandersetzungsvertrag mit Übergabevertrag

Verfasst: 15.11.2020, 23:40
von Martin Filzek
Pippi hat geschrieben:
13.11.2020, 19:39
Hallo zusammen,

wir habe folgenden Sachverhalt:

3 Geschwister möchten einen Erbauseinandersetzungsvertrag protokollieren.

Zwei der Erben übertragen die Immobilie an den Dritten zu Alleineigentum.

Nein, drei Erben setzen sich dahingehend auseinander, dass einer der drei Alleineigentümer eines Grundstücks werden soll.

Eine Ausgleichszahlung soll nicht erfolgen.
Dann überträgt der Dritte eine Hälfte des Grundbesitzes unentgeltlich an seine Ehefrau. Kann die Erbauseinandersetzung und die Grundstückübertragung in einem Vertrag protokolliert werden ?

Nein, nicht in einem Vertrag, denn es sind ja zwei verschiedene Verträge, einer über die Erbauseinandersetzung und einer über die Übertragung von 1/2 Anteil an die Ehefrau. Aber man kann aufgrund des engen zeitlichen und familiären Zusammenhangs der beiden Vorgänge das im Interesse von Kostenersparnis schon in einer einzigen Urkunde zusammenfassen (wobei es durchaus die Meinung geben wird, das sei unangebracht und wegen § 93 Abs. 2 nicht zulässig. Auf jeden Fall ist es so, dass auch eine Aufnahme getrennter Urkunden wohl keine unrichtige Sachbehandlung wäre. Die Meinungen hierzu sind aber wahrscheinlich geteilt. Im Moment gehe ich davon aus, dass es in Fällen wie dem geschilderten problemlos möglich ist, es zusammen in einer Urkunde zu beurkunden ohne Verstoß gegen § 93 Abs. 2 bzw. auch § 125).

Wie erfogt hier die Kostenberechnng ? Der Wert des Grundbesitzes wurde mit € 70.000 ermittelt.

Nach §§ 35, 86 sind die Werte der zwei Verträge zu addieren und die für beide einheitliche 2,0-Gebühr aus dem zusammengerechneten Wert zu berechnen (sind ja gegenstandsverschiedene Vorgänge, die nicht unter § 109 Abs. 1 oder Abs. 2 fallen). Wert der Erbauseinandersetzung nach §§ 97 Abs. 1, 46 der Gesamtwert des Grundstücks, zu dem die Teilerbauseinandersetzung beurkundet wird, also 70.000 Euro.
Wert der Übertragung nach § 97 Abs. 3 und § 46 dann 1/2 davon = 35.000 Euro.
Macht zusammen gem. §§ 35, 86 dann 105.000 Euro für 2,0-Beurkundungsverfahrensgebühr KV 21100.
Sofern im Innenverhältnis der Erbe, der das Grundstück übertragen bekommt und anschließend an Ehefrau überträgt, alle Kosten übernimmt, nur eine einzige Rechnung darüber an diesen.
Sofern die Ehefrau die Kosten für die Übertragung des 1/2 Anteils tragen sollte, müsste man m. E. die entstandene Gebühr quoteln im Verhältnis 2/3 für Miterbe und Ehemann und 1/3 für Ehefrau, und alle Beteiligten vorsorglich auf ihre gesamtschuldnerische Kostenhaftung dem Notar gegenüber nach §§ 29 ff. GNotKG hinweisen (wobei es sich für die zwei anderen Miterben auf die Kosten beschränkt, die nur bei Beurkundung der Erbauseinandersetzung allein angefallen wären, da sie an dem Übertragungsvorgang Ehemann auf Ehefrau ja nicht beteiligt sind, siehe § 30 Abs. 2 GNotKG).

Komplizierter wird es, falls zu einem der beiden Verträge Vollzugs- und Betreuungsgebühren anfallen sollten, wofür ich im Moment keinen Anlass sehe. In solchen Fällen müsste man daran denken, dass Vollzugs- und Betreuungsgebühren sich nach §§ 112, 113 Abs. 1 in ihrem Wert immer nach dem Wert des gesamten Beurkundungsverfahrens richten und evtl. dann nur im Innenverhältnis demjenigen die entsprechenden Kosten (aus dem vollen gesamten Wert) berechnen, der die Kosten der zugrundeliegenden Beurkundung übernommen hat.
Sollte in (anderen) Fällen zu beiden Verträgen Vollzugs- und / oder Betreuungsgebühren anfallen, wären diese dann wohl im gleichen Verhältnis wie die entstandene Beurkundungsgebühr zu quoteln.

Ob ein oder mehrere Beurkundungsverfahren für verschiedene Verträge aufgenomomen werden, ist in erster Linie Ermesensentscheidung des Notars. Aus praktischen Gründen und Gründen der Übersichtlichkeit usw. würde man in solchen Fällen die Aufnahme getrennter Urkunden überwiegend wohl nicht als unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG ansehen (streitig).



:thx im voraus
Nächstes und letztes Live-Notarkosten-Seminar am kommenden Mittwoch, 18.11.2020, 13 - 17.15 Uhr in Bremen, siehe u.a. Website. Anmeldungen noch möglich und willkommen. Kleine Seminargruppe mit ganz viel Abstand und Hygienekonzept.
Schriftmaterial zum Seminar kann bei Interesse auch unabhängig von Seminarteilnahme bezogen werden für 25 Euro incl. USt. und Versandkosten.
Einfach E-Mail an info@filzek.de mit Bestellanschrift.

Re: Erbauseinandersetzungsvertrag mit Übergabevertrag

Verfasst: 20.11.2020, 19:42
von Pippi
Vielen vielen Dank, die Aussagen sind sehr hilfreich für mich ! :thx