Finanzierungsgrundschuld/Betreuungsgebühr

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Ramona A.
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#1

30.10.2020, 09:04

Hallo,
ich dachte eigentlich, das Thema der Abrechnung der Betreuungsgebühr bei Finanzierungsgrundschulden sei hinreichend erledigt, weil die Banken durchaus in ihren Anschreiben reagiert haben und erklären, dass sie die Sicherungsabrede akzeptieren.
Jetzt sehe ich aber im Diehn, 6 Auflage, dass eine Erklärung im Vorfeld und quasi per Vordruck nicht ausreicht, um den Ansatz der Betreuungsgebühr zu verhindern, da der Notar dann trotzdem noch die Annahme der im konkret benannten Kaufvertrag vereinbarten Sicherungsabrede anfordern muss und somit die Gebühr verdient ist.
Ich bin jetzt etwas verunsichert, weil ich diese vordruckmässige Erklärung als hinreichend angesehen hatte.
Martin Filzek
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#2

30.10.2020, 13:22

aus eigenem Skript Notarkostenschau kompakt 2020 / 2021 S. 75 f. (kann für 25 Euro incl. USt. und Versandkosten erworben werden, siehe www.filzek.de oder Bestellung an info@filzek.de):

Zusätzlicher Hinweis zum Entstehen von Betreuungsgebühren KV 22200:

Vor allem bei Grundschuldbestellungen zur Kaufpreisfinanzierung wird häufig auch eine Betreuungsgebühr KV 22200 (gem. § 113 aus dem Gesamtbeurkundungsverfahrenswert der Grundschuldbestellung) entstehen für die Anzeige der Abtretung der Darlehensauszahlungsansprüche und / oder Hinweis auf die eingeschränkte Zweckerklärung, da dieser Fall in KV 22200 Nr. 5 gemeint ist (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 29.9.2014, 1-7 OH 34/14 genannt werden, hier zitiert nach Schmidt, JurBüro 2015, 60; ebenso die auf der Website www.gnotkg.de aufgeführte Entscheidung LG Düsseldorf vom 9.9.2014 Az. 19 T 199/13, bestätigt von OLG Düsseldorf Az. 10 W 159/14 am 11.11.2014 = NotBZ 2015, 114 = ZNotP 2015, 77 mit Anm. Tiedtke; zu finden auch über Rechtsprechungsdatenbank NRW, vgl. auch Tiedtke, DNotZ 2015, 578 sowie Notarkasse München, Streifzug 12. Aufl. 2017 Rn. 2117 ff., 2120).
Das OLG Bamberg, Beschl. vom 30.1.2019 Az. 1 W 4/19 MittBayNot 2019, 295 bestätigt, dass für die Tätigkeit die Betreuungsgebühr KV 22200 entsteht (bei Anzeige nach Nr. 5, bei Anweisung der Beteiligten, erst nach Bestätigung der Bank die Urkunde herauszugeben, nach Nr. 3), vgl. hierzu Sikora/Strauß, DNotZ 2020, 583; Wudy notar 2019, 257 f. sowie auch die differenzierende Anm. von Kersten in ZNotP 2019, 315 ff, 317 f.
Kersten stellt die Notwendigkeit dieser Anzeigen im Hinblick auf BGH Entscheidungen in Grundbuchsachen (BGH Beschl. vom 21.04.2017 Az. V ZB 13/15 = NJW-RR 2016, 1295 = NotBZ 2016, 386 mit Anm. Reithmann) und notarrechtliches Schrifttum allgemein in Frage, wenn die vereinbarte Sicherungsabrede wortwörtlich in den Kaufvertrag übernommen wird. In diesen Fällen könne die Grundschuld vom Gläubiger ohnehin nur mit der eingeschränkten Sicherungsabrede erworben werden. Jedenfalls sei für die häufigen Fälle, bei denen der Gläubiger im Vorfeld die Sicherungsabrede bestätigt, mehrheitlich der Anfall der Gebühr verneint (Leipziger GNotKG Bearb. Harder Nr. 22200 KV Rn. 50 b; Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Bearb. Tiedtke, KV 22200 Rn. 28; Diehn/Volpert, Praxis des Notarkostenrechts, Rn. 597; Wudy, notar 2015, 240, 248, hier zit. nach Kersten a.a.O. am Ende der Anm.).
Wichtig ist, daran zu denken, dass bei weiteren Tätigkeiten, die eine Vollzugs- oder hier eine Betreuungsgebühr auslösen können (z. B. Entgegennahme der Grundschuldbestellungs-Ausfertigung für die Bank nach § 873 Abs. 2 BGB, siehe Nr. 7 der KV 22200) nach dem Grundsatz von § 93 GNotKG nur insgesamt eine Gebühr entsteht.

(Ende Kopie aus genanntem Skript).

Is eine schwierige Frage, die sich schlecht in nur einem Satz beantworten lässt. Gegebenenfalls die ausführlichen Behandlungen dieser Frage bei den wiedergegebenen Aufsätzen von Kersten ZNotP 2019, 315 ff., 317 f. und von Sikora / Strauß DNotZ 2020, 583, Wudy notar 2019, 257 f. usw. sowie der Rechtsprechung OLG Bamberg u.a. nachlesen und im Einzelfall selbst angemessen entscheiden.
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elena94
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#3

04.11.2020, 09:24

Ich entscheide das tatsächlich auch nach Einzelfall, da die Banken ja alle unterschiedliche Arten haben, Sicherungsabreden im Vorfeld zu bestätigen. Manche schreiben ja z.B. nur einen sehr allgemein gefassten, ungenauen Satz in ihrem Anschreiben, so etwas wie "Einer Sicherungsabrede hinsichtlich der Verwendung der Grundschuld ausschließlich zum Zwecke der Kaufpreiszahlung bis zur Eigentumsumschreibung auf den Erwerber wird zugestimmt". Das sehe ich dann als nicht ausreichend an, da die Vereinbarungen in der eigentlichen Sicherungsabrede ja umfassender sind. Da rechne ich dann für die Einholung der Bestätigung auf jeden Fall die Gebühr ab.
Bei Banken, die in ihrer Bestätigung inhaltlich den gesamten Inhalt unserer Sicherungsabrede dem Sinn nach tatsächlich abdecken, rechne ich die Gebühr dann nicht ab.
Liebe Grüße :wink1
Eli
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