Wohnrecht einer Verstorbenen löschen

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
maddii
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 43
Registriert: 08.03.2017, 10:59
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#1

18.10.2020, 13:01

Hallo zusammen,

ich habe mal eine Frage zum Wohnrecht löschen lassen bzw, zu der Abrechnung. Die Begünstigte ist 2003 im Alter von 77 Jahren gestorben, weitere Angaben zum Wohnrecht habe ich nicht. Wie soll ich jetzt den Wert ermitteln und die Angelegenheit abrechnen? Ich stehe gerade mal mega auf dem Schlauch... Wir haben den Löschungsantrag für den Sohn der Verstorbenen entworfen.

ich hätte nach Nr. 2101 eine 0,5 Gebühr abgerechnet?

Sorry für die doofe Frage, bin schon einige Zeit aus dem Notariat raus gewesen. :patsch

:thx
:katze1 Wer meint Glück könne man nicht anfassen hat noch nie eine Katze gestreichelt :katze3 :katze2
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2194
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

18.10.2020, 18:07

Eine häufige Frage, die aber gesetzlich glasklar geregelt ist. Wert ist nach § 52 Abs. 6 Satz 4 GNotKG

0 Euro,

aber das ist kein Anlass sich zu grämen, denn 0 Euro Wert heißt ja nicht 0 Euro Gebühr. Zu berechnen ist für den Entwurf nach KV 24102 i.V.m. KV 21201 (die mittlere Zahl 2 hat in deinem Vorschlag noch gefehlt, die Nrn. sind im Notariat ja wie Postleitzahlen fünfstellig, Fünf ist Trümpf) die 0,5-Gebühr im Mindestbetrag von 30 Euro (die auch dann entstanden wäre, wenn der Wert bei bis 7.000 Euro gelegen hätte).

Seminare zum Notarkosten-Recht am 19.10. in Hannover, 21.10. in Frankfurt a. M., 4.11. in Berlin, 18.11. in Bremen und 19.11. in Essen.
Siehe u.a. Website www.filzek.de
Wer dem Rat der Bundeskanzlerin folgend möglichst viel zu Hause bleiben will, kann sich gern das überarbeitete Skript für 25 € incl. Verandkosten und USt. zuschicken lassen. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
maddii
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 43
Registriert: 08.03.2017, 10:59
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: Advoware

#3

20.10.2020, 09:52

Super, vielen Dank für die Hilfe. Das mit 0,00 EUR als Wert macht natürlich Sinn. :thx
:katze1 Wer meint Glück könne man nicht anfassen hat noch nie eine Katze gestreichelt :katze3 :katze2
San@77
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 30.10.2020, 15:21
Beruf: Notariatsgehilfin
Software: Andere

#4

30.10.2020, 16:44

Hallöchen, ich bin ganz neu hier bei euch im foreno :wink2

Meine Frage bezieht sich auf folgenden Vorgang:

Mutter (*1952) verzichtet auf ihr Wohnrecht und bewilligt die Löschung.
Sohn ist Eigentümer und beantragt die Löschung.

Meine Chefin meinte zu mir, ich muss 2 separate Entwürfe fertigen;
1x Löschungsbewilligung nebst UB für Mutter
1x Löschungsantrag nebst UB für Sohn

Ich hätte dies jetzt in einem Entwurf verfasst (sofern 2 UB's auf einem Entwurf beglaubigt werden können, was ich noch nicht erfahren konnte).

Wie fertige ich denn hier meine Kostenberechnung nun? Und fällt der Antrag ans GBA dann auch in die Berechnung als Vollzugstätigkeit mit rein oder ist der mit den Entwürfen/dem Entwurf mit abgegolten?

Zu meiner Verteidigung gleich vorab: Ich bin seit 20 Jahren nicht mehr in diesem Berufsbereich tätig gewesen. Ursprünglich bin ich gelernte Justizangestellte und seit Ende Juni d.J. als Mitarbeiterin in einer kleinen RA&NO Kanzlei angestellt.
Ich freue mich wirklich sehr, wenn ich hier Hilfe, Tipps, Ratschläge usw. von euch bekommen kann.
VG aus Hessen ;)
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2194
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#5

31.10.2020, 18:43

San@77 hat geschrieben:
30.10.2020, 16:44
Hallöchen, ich bin ganz neu hier bei euch im foreno :wink2

Meine Frage bezieht sich auf folgenden Vorgang:

Mutter (*1952) verzichtet auf ihr Wohnrecht und bewilligt die Löschung.
Sohn ist Eigentümer und beantragt die Löschung.

Meine Chefin meinte zu mir, ich muss 2 separate Entwürfe fertigen;
1x Löschungsbewilligung nebst UB für Mutter
1x Löschungsantrag nebst UB für Sohn

Ich hätte dies jetzt in einem Entwurf verfasst (sofern 2 UB's auf einem Entwurf beglaubigt werden können, was ich noch nicht erfahren konnte).

Wie fertige ich denn hier meine Kostenberechnung nun? Und fällt der Antrag ans GBA dann auch in die Berechnung als Vollzugstätigkeit mit rein oder ist der mit den Entwürfen/dem Entwurf mit abgegolten?

Zu meiner Verteidigung gleich vorab: Ich bin seit 20 Jahren nicht mehr in diesem Berufsbereich tätig gewesen. Ursprünglich bin ich gelernte Justizangestellte und seit Ende Juni d.J. als Mitarbeiterin in einer kleinen RA&NO Kanzlei angestellt.
Ich freue mich wirklich sehr, wenn ich hier Hilfe, Tipps, Ratschläge usw. von euch bekommen kann.
VG aus Hessen ;)
Zum letzten Absatz (Zu meiner Verteidigung ...): Hahaha, das ist doch nicht nötig, niemand wird dich anklagen für sinnvolle Fragen wie diese hier, dafür sind solche Foren ja gedacht und Menschenfreunde wie ich freuen sich, wenn sie etwas helfen können.
Zum oben geschilderten Vorschlag deiner Chefin:
Zwei gesonderte Entwürfe für einerseits Löschungsbewilligung und andererseits Löschungsantrag des Sohns (Grundstückseigentümer) zu machen, wird wohl nur in Ausnahmefällen der optimale Weg sein. Grundsätzlich soll der Notar ja unnötige Kosten vermeiden und einen möglichst kostengünstigen Weg empfehlen, und da wäre - im Normalfall - die Zusammenfassung beider Erklärungen in nur einer Urkunde und dann die gleichzeitige Unterschriftsbeglaubigung in einem gemeinsamen Beglaubigungstermin der kostengünstigste Weg (§§ 19, 24 BNotO, §§ 17, 24 ff. BeurkG, § 21 GNotKG, siehe zu letztgeanntem § diverse Kommentierungen unter dem Stichwort "Billigster Weg", "Unrichtige Sachbehandlung", Belehrungspflicht über vermeidbare Mehrkosten, kostengünstige Gestaltung usw.).
Hintergrund materiellrechtlich / grundbuchrechtlich ist ja, dass nur die Bewilligung für die Löschung in Rechten in Abt. II die U.-Begf. erfordert (§ 27 GBO), während der Antrag nach § 13 GBO wohl grundsätzlich formfrei und privatschriftlich möglich ist und hier theoretisch auch von der Mutter gestellt werden könnte. Nur wahrscheinlich deswegen, weil der Sohn dei Kosten der Löschung beim Grundbuchamt tragen soll, ist natürlich sinnvoll, dass er den Antrag - in Schriftform würde reichen - stellt, so dass einerseits die U.-Begl. für den Sohn m. E überhaupt nicht erforderlich wäre und er auch in gesondertem Einreichungsschriftsatz die Löschung schriftlich (ohne Beglaubigung) beantragen könnte.
Soweit es aber im Einzelfall so ist, dass Mutter und Sohn an unterschiedlichen Wohnorten wohnen, kann natürlich im Fall von Entwurfsaufträgen durch beide auch gerechtfertigt sein, gesonderte Entwürfe zu fertigen. Aber nach den bisherigen Mitteilungen sieht es nicht danach aus, als ob solch ein Ausnahmefall hier vorläge.
Dann sind bei Zusammenfassung in einer Urkunde beide Erklärungen natürlich miteinander gegenstandsgleich i.S.v. § 109 Abs. 1 GNotKG, so dass sich der Wert dann nicht erhöht, was aber bei getrennten Urkunde sonst natürlich der Fall wäre.
Insoweit wäre also kritisch zu überprüfen, ob der Rat zu getrennten Entwürfen und Beglaubigungen nicht nur der "Primitivmeinung" einiger Notare (m/w/d) entspringt, ich mach mal so viele Urkunden wie möglich aus einem Vorgang, das führt m Zweifel dann zu höheren Kosten als bei Zusammenfassung in nur einer Urkunde.

Schließlich wird man die Beteiligten nach dem Wert des Wohnrechts fragen müssen, also wieviel ca. in Euro man für eine Miete für den Ausbungsbereich des Wohnrechts im Jahr zahlen müsste, und das dann mit dem Mutiplikator nach § 52 = hier für die ca. 68 Jahre alte Mutter zehnfacher Jahreswert.

Bei dem Entwurf ist die Antragstellung dann nach den Vorberkungen zum ersten und vierten Hauptabschnitt von der Entwurfsgebühr umfasst. Gesondert würde jedoch die XML-Gebühr KV 22114 entstehen (zur Zeit 0,3 aus o.a. Wert wegen § 112, Höchstgebühr bestimmt mit 250 Euro), falls der Antrag in dem betreffenden Grundbuchbezirk schon in XML-Form von Notaren einzureichen ist (soll mit Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2021 künftig nach Regierungsentwurf dann auf 0,2 und Höchstbetrag 125 Euro gesenkt werden).

Im Einzelfall könnte der Notar bzw. Notarin natürlich auch darüber beraten, ob und wenn ja welche Gegenleistungen die Mutter für die Löschungsbewilligung erhält und Aufgabe ihrer Rechte. Wenn insoweit aber kein Beratungsbedaf besteht und die Beteiligten sich über die unentgeltliche Löschung einig sind oder das sonst außerhalb der Urkunde und Notartätigkeit regeln, wird man da aber wohl nichts für berechnen können. Wenn es anders ist, wäre natürlich sinnvoll möglich, einen Vertrag über die Aufgabe des Wohnungsrechts und Sichrung der Gegenleistung vom Notar entwerfen zu lassen oder beurkunden zu lassen, wofür dann höhere Gebühren (2,0 KV 21100 bzw. bei Entwurf KV 24100 i.V.m. KV 21100) entstehen würden.

Ich empfehle für den November als "Außer-Haus-Verkauf" statt Seminarangebot (das letzte Seminar in Hessen war letzte Woche ja auch schon am 21.10. in Frankfurt a. M.) den Bezug meines überarbeiteten Skripts zum Seminar Notarkostenschau GNotKG kompakt für 25 Euro incl. Versandkosten und USt., siehe bei www.filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Martin Filzek
Foreno-Inventar
Beiträge: 2194
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#6

31.10.2020, 18:53

Leider kann man nur noch kurze Zeit einen geposteten Beitrag ergänzen, deshalb noch vorsorglich gesondert:

Natürlich sind immer mehrere U.-Begl. auf einer Urkunde möglich. Soweit das in einem einzigen Beglaubigungsvermerk geschieht, fällt nur ein mal die Beglaubigungsgebühr an (bzw. bei vorherigem Entwurf ist die erste U.-Begl. davon umfasst und nur weitere spätere Beglaubigungsvermerke würden dann die Kosten für reine U.-Begl. nach KV 25100 auslösen). Die Zusammenfassung in nur einem Beglaubigungsvermerk ist auch dann möglich, wenn die Unterschriften an verschiedenen Tagen von den Beteiligten geleistet bzw. vor Notar anerkannt wurden (vgl. Kommentare zur Regelung für U.-Begl. im BeurkG).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
San@77
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 30.10.2020, 15:21
Beruf: Notariatsgehilfin
Software: Andere

#7

02.11.2020, 14:30

Vielen Dank, Herr Filzek :thx

Da lag ich ja gar nicht so falsch. Hab das heute so auch meiner Chefin zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt mit der Abrechnung nach PP. 97, 52 Abs.4 GNotKG und einer 0,5 Gebühr gem. Nr. 21201/4 KV (Entwurf). Bin gespannt, was sie morgen sagt.
Antworten