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§ 52 Abs. 6 GNotKG wieviel Abschlag sollte man nehmen?

Verfasst: 15.10.2020, 10:44
von svklein
Hallo zusammen,

ich habe eine generelle Frage zu § 52 Abs. 6 GNotKG:

Gemäß § 52 Abs. 6 GNotKG muss ich ja einen entsprechenden Abschlag nehmen bei Rechten, bei denen der Zeitpunkt des Beginns noch nicht feststeht. In meinem Fall habe ich u.a. Wohnungsrechte, Mitbenutzungsrechte, Wohnungsgewährungsreallast etc., die erst unter bestimmten Voraussetzungen beginnen z.B. bei einem Getrenntleben von 6 Monaten etc.

In welcher Höhe bewegt sich dieser Abschlag? Im Gesetz steht nur "ein niedrigerer Wert".

Wäre es korrekt, wenn man 30% des Wertes ansetzt? Ich hatte mir vorgestellt, dass es sich insgesamt vielleicht um einen Rahmen von 30 bis 50% handeln könnte und würde daher eher niedrig herangehen und somit mit 30% rechnen.

Danke schon mal im voraus für die Hilfe!

Re: § 52 Abs. 6 GNotKG wieviel Abschlag sollte man nehmen?

Verfasst: 15.10.2020, 11:26
von Martin Filzek
Ist eine Frage des Einzelfalls und des Ermessens, die Vermutung mit den 30 - 50 % als Wertvorgabe trifft nicht zu. Ich vermute mal, du kommst auf diese Prozentsätze, weil sie früher bei § 147 Abs. 2 KostO für bestimmte Betreuungsgebühren für z. B. Fälligkeitsmitteilung und Kaufpreiszahlungsüberwachung oft genannt wurden. Das hat aber mit § 52 Abs. 6 nicht das Geringste zu tun. Wenn du in verschiedene Kommentare zu § 52 Abs. 6 siehst, wirst du feststellen, dass die Kommentarliteratur jeweils herausstellt, dass nur unter engen Voraussetzungen von § 52 Abs. 6 Gebrauch gemacht werden soll, und die Abschäge sind wie gesagt eine Frage der genauen Schätzung von Wahscheinlichkeiten usw. im Einzelfall, wozu man mehr vom gesamten Inhalt der Urkunde wissen müsste. Irgendwas zwischen 10 und 90 % wäre m. E. daher eher zutreffend, wenn man überhaupt irgend etwas allgemein einschränken will.

Nächste Kostenseminare am Nachmittag 13 - ca. 17 Uhr am 19.10. in Hannover, 21.10. in Frankfurt, 4.11. in Berlin, 18.11. in Breen und 19.11. in Essen, siehe www.filzek.de. Anmeldungen überall noch möglich und willkommen. :wink2

Re: § 52 Abs. 6 GNotKG wieviel Abschlag sollte man nehmen?

Verfasst: 15.10.2020, 12:38
von svklein
Vielen Dank!
Ich habe noch nicht in den Kommentaren gelesen. Das werde ich dann jetzt einmal nachholen. Gibt es einen bestimmten, den man sich anschauen kann? In diesem Einzelfall geht es um Ehepaare, die für den Fall der Trennung (also mindestens 6 Monate Getrenntleben) diese Rechte sich einräumen. Allerdings wie soll man das im Einzelnen beurteilen? Ob die Eheleute kurz vor einer Trennung stehen oder alles in Takt ist, so dass man überhaupt nicht die Wahrscheinlichkeit einschätzen kann, ob die Rechte zum Tragen kommen, das macht es eher schwierig meiner Meinung nach.

Kann ich denn etwas "falsch" machen, wenn ich einen bestimmten Prozentsatz ansetze?

Re: § 52 Abs. 6 GNotKG wieviel Abschlag sollte man nehmen?

Verfasst: 15.10.2020, 15:06
von Martin Filzek
Man kann ja von der Wahrscheinlichkeit solcher Trennungen bei Ehen usw. in der heutigen Zeit von ca. 50 % allgemein ausgehen.
Bei Leuten, die so etwas von vornherein schon regeln, könnte diese Wahrscheinlichkeit evtl. noch höher einzuschätzen sein.
Deshalb wird wohl eine Bewertung mit 50 % vielleicht ganz richtig sein, es sei denn man hat nähere Anhaltspunkte für eine genauere Schätzung im Einzelfall (etwa wenn Trennung für kurze Zeit schon angefangen haben sollte, dann wäre es vertretbar, mehr als 50 % zu schätzen).
Diese Eressensausübung wird natürlich einen breiten Ermessensrahmen haben und nur bedingt überprüfbar sein auf grobe Ermessensfehler (obwohl diese großzügige Betrachtung von Ermessensentscheidungen, wie sie z. B. bei Prüfungsbeurteilungen usw. von Lehrern usw. üblich ist, sich beim Notar in den früheren Jahren, wo zum Teil Bezirksrevisoren Wertansätze von 30 - 50 % auf nur 20 - 25 % zu korrigieren müssen gemeint haben und einige Gerichte das auch bestätigt haben, nicht praktiziert wurde zum Teil).