Entwurf aus 2019

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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#1

14.09.2020, 10:17

Wir haben 2019 einen Vertragsentwurf für eine Übertragung entworfen und den entsprechenden Grundbuchauszug einholt? Ich werde jetzt die Sache abrechnen. Nehme ich für die vorzeitige Beenidung 16% Umsatzsteuer? Und welchen Steuersatz nehme ich für den Grundbuchauszug?

Viele Grüße
Martin Filzek
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#2

14.09.2020, 15:49

Ich nehme an, dass erst im Zeitraum nach 1.7.2020 feststand, dass eine Beurkundung letztlich doch nicht stattfinden soll. Damit liegt die Verfahrensbeendigung im steuerermäßigten Zeitraum, udn da es nach Umsatzsteuerrecht auf die Vollendung der Leistung ankommt, ist 16 % anzuwenden sowohl für die Gebühr für vorzeitige Beendigung als auch als bloßes Nebengeschäft, das das "umsatzsteuerliche Schicksal" der Hauptleistung teilt, für diesen weiteren geringen Betrag, die also alle in eine Rechnng mit jeweils 16 % Ust. aufzunehmen sind. Davon hat ein privater Käufer auch am meisten (geringere Kostenbelastung, wie durch Corona-Hilfe-Gesetz beabsichtigt) und dem Notar kann es egal sein, ob er 16 oder 19 % an den Fiskus abführt, er erhält ja sowieso nur den Nettobetrag.
Vgl. auch ausführlich meine Hinweise in dem kostenlosen PDF von 2,5 Seiten auf meiner u.a. Internetseite unter Aktuelles Juli 2020 (auch hier im Forum zu finden unten in Rubrik GNotKG Gesetzgebung / Rechtsprechung Beitrag vom 30.6.2020, allerdings ohne konkret auf Fälle vorzeitiger Beendigung einzugehen). Gleicher Ansicht wohl für den Fragefall im Ergebnis Diehn in seinem mir freundlicherweise zur Verfügung gestellten Skript zu dem Thema Powerpoint-Tafeln mit Überschrift "Schwere Geburten" zu Fällen vorzeitiger Beendigung, Online-Seminar 24. Juni 2020 Bielefelder Fachlehrgänge.

Nächste Notarkostenseminare im Okt. und Nov. in fünf Großstädten in angenehmen kleinen Arbeitsguppen mit viel Abstand und mit Super-Hygienekonzepten der Seminarhotels, siehe auch insoweit u.a. Website filzek.de. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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#3

24.03.2021, 17:45

Bestehen mittlerweile fundierte abschließende Erfahrungswerte zur Anwendung des Steuersatzes bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach erfolgter Beratung und Entwurfstätigkeit? Leistungszeitraum von Beratung und Entwurfserstellung/-zugang hier war 2020 (Steuersatz 16 %). Das Beurkundungsverfahren endete vorzeitig gem. Vorbemerkung 2.1.3 (1) Satz 2, nachdem die Auftraggeber auf Sachstandsanfragen nicht reagierten, im März 2021 nach Ablauf von 6 Monaten (Steuersatz 19 %). Die Notargebühren sind nach § 10 GNotKG mit Beendigung des Verfahrens fällig. Dies ist bei vorzeitiger Beendigung der Tag, an dem der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der Beurkundung nicht mehr zu rechnen ist. Demgemäß ist der Steuersatz von 19 % einschlägig, nicht der Satz im Leistungszeitraum. Die Auftraggeber (steuerlich versiert) vertreten eine gegenteilige Auffassung. Hat das inzwischen jemand durchgefochten?
Martin Filzek
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#4

25.03.2021, 13:21

Wozu so etwas "durchfechten" um im Ergebnis dem Staat dann 3 % Umsatzsteuer in einer Zweifelsfrage mehr zu bescheren, u. U. zum Nachteil der Mandanten, falls sie die USt. nicht als Vorsteuer geltend machen können?
Im fünft- bis drittletzten Satz des Fragebeitrags wird auf die Maßgeblichkeit der Regelung in § 10 GNotKG abgestellt. Das ist aber gerade streitig und wird wohl überwiegend anders gesehen (maßgeblich die steuerrechtlich definierte Leistungserbringung, siehe hierzu die im früheren Beitrag erwähnten Beiträge).
Da in dieser Randfrage soweit ersichtlich verschiedene Handhabungen akzeptiert werden erneuere ich den Ratschlag, im Zweifel der überwiegend vertretenen und mandantenfreundlicheren Bewertung mit 16 % zu folgen.

Skripten zu Notarkostenseminaren 2020 - 2021 (Stand Okt. 2020 mit Hinweisen zu Änderungen durch KostRÄG seit 1.1.2021, insbes. bei XML-Gebühren) für 25 Euro incl. USt. und Versandkosten beziehbar: einfach Bestellanschrift an info@filzek.de senden.
Auf www.filzek.de demnächst neue Seminartermine ab voraussichtlich Juni 2021 sowie Hinweise zum jederzeit möglichen Notarkosten-Dienst (Kurzgutachten und Berechnungsvorschläge zu eingesandten Notarkosten-Fällen). :wink2
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#5

25.03.2021, 15:34

Danke, Herr Filzek, für Ihre Einschätzung.
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