Entwurf und Vollzug, 2 Auftraggeber

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stefan2209
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#1

26.08.2020, 19:30

Hallo, alle miteinander,

für den nachstehend geschilderten Fall bin ich für mich zu dem Schluss gekommen, dass der Notar hier gebührenmäßig leer ausgeht. :sad:

Im Rahmen eines Vertrages, der zum einen eine Grundstücksübertragung und zum anderen eine Flurstücksvereinigung enthält, ist für die Übertragung eine Pfandentlassungserklärung angefordert worden, für die Flurstücksvereinigung eine Zustimmungserklärung zur Rangänderung, jeweils ohne Fertigung und Übermittlung eines Entwurfs, weil regelmäßig die Banken mit ihren eigenen Entwürfen zu ihrem "Haus- und Hofnotar" gehen.

Noch nicht geprüft habe ich, ob Grundstücksübertragung und Flurstücksvereinigung derselbe, verschiedene oder besondere Beurkundungsgegenstände sind, was für meine Frage aber wohl keine Rolle spielen dürfte, selbst dann wenn es sich sogar um verschiedene Beurkundungsverfahren handeln würde.

Neben der Gebühr für das Hauptgeschäft ist somit auch die Vollzugsgebühr angefallen.

Die Gläubigerin - es handelt sich für Pfandentlassung und Zustimmung um dieselbe Bank - hat uns nun beauftragt, die beiden Erklärungen im Entwurf zu fertigen.

Sehe ich das richtig, dass, obwohl es sich um verschiedene Auftraggeber handelt (Vollzug: Grundstückseigentümer, Entwürfe: Bank) dennoch gegenüber der Bank keine Gebühr für die Fertigung der Entwürfe anfällt, weil zwar bei Vorbemerkung 2.4.1 (1) die Rede ist von "im Auftrag eines Beteiigten" (am Beurkundungsverfahren) - ist hier nicht der Fall -, aber zum einen Vorbemerkung 2.2 (2) das Entstehen der Entwurfsgebühr verneint - und 2.2. (2) trifft hier zu, nämlich die Vollzugsgebühr fällt an - und zum anderen - vielleicht viel entscheidender - Vorbemerkung 2.4.1 besagt, dass man sich "außerhalb eines Beurkundungsverfahrens" befinden muss, um die Entwurfsgebühr zu erhalten.

Die von der Bank beauftragten Entwürfe werden ja für das Beurkundungsverfahren im Sinne des Vollzuges benötigt, damit die Bank dann zu ihrem Notar gehen kann, um dort die Unterschriften (als UBgl. ohne Entwurf) beglaubigen zu lassen. Somit befinde ich mich gerade nicht außerhalb des Beurkundungsverfahrens.

Sieht jemand doch noch wider Erwarten die Möglichkeit für die Entwürfe in irgendeiner Form Gebühren zu liquidieren?

Ich persönlich finde es :motz , dass der Gesetzgeber (im Sinne des Kosteneinsparens für den Verbraucher) die Entwurfstätigkeiten (auch in anderen Konstellationen (Stichworte: Verwalterzustimmung oder Genehmigung vollmachtlos Vertretener) ohne Gebühren belässt, während die Banken mittlerweile gerne mal zusätzlich zu verauslagten Notargebühren zusätzliche Kosten (Pauschalen, Aufwandsentschädigung oder sonstwie benannte) abkassieren, dafür dass sie sich mit der Angelegenheit haben beschäftigen müssen und in meinem Fall, sogar andere die Arbeit machen (müssen) und selber nicht der eigenen Rechtsabteilung den Fall zwecks Formulierung übergeben. Hier sollte das GNotKG geändert werden, gerne auch mit Differenzierungen, sodass nicht mehr grundsätzlich alle Entwürfe in einem Beurkundungsverfahren wegen der (aus anderen Gründen als Entwurfsfertigung anfallenden) Vollzugsgebühr gebührenfrei sind. Aber das nur nebenbei.
:-) alles im (Siegel-)Lack
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